Rn 3

Seit dem ZPO-Reformgesetz v 27.7.01 (BGBl I 1887) gibt es in der ZPO und in den auf sie verweisenden Gesetzen nur noch die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde; die früheren Formen der einfachen, der befristeten und der weiteren Beschwerde finden sich gelegentlich außerhalb der ZPO (vgl zB §§ 66, 68 GKG). Mit der ZPO-Reform sollte ›auch das Beschwerderecht als Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen angepasst, vereinfacht und zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung gestrafft werden‹ (BTDrs 14/4722, 68). Grds entspricht der Beschwerderechtszug (Ausgangsentscheidung – sofortige Beschwerde – Rechtsbeschwerde) nunmehr demjenigen der Hauptsache. Allerdings eröffnet die sofortige Beschwerde anders als die Berufung eine volle zweite Tatsacheninstanz (vgl § 571 II), während die neu eingeführte Rechtsbeschwerde revisionsähnlich ausgestaltet ist. Die weiteren wesentlichen Neuerungen der ZPO-Reform waren die generelle Befristung der Beschwerde (§ 569 I), das als Sollvorschrift ausgestaltete Begründungserfordernis (§ 571) nebst Präklusionsmöglichkeit (§ 571 III), die Abhilfemöglichkeit des Ausgangsgerichts (§ 572 I) sowie der originäre Einzelrichter (§ 568). Zuständig für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen des AG ist das LG (§ 72 GVG), soweit nicht die Ausnahmetatbestände des § 119 I Nr 1 GVG eingreifen; in diesen Fällen ist das OLG zuständig (§ 119 I Nr 1 GVG). Rechtsbeschwerdegericht ist nunmehr ausschließlich der BGH (§ 133 GVG). Ob dadurch das Beschwerdeverfahren ›gestrafft‹ und ›beschleunigt‹ worden ist (vgl BTDrs 14/4722, 68), kann mit guten Gründen bezweifelt werden (s Erl zu § 574).

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