Rn 1

Die mit der KapMuG-Reform 2012 vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereichs (s § 1 KapMuG Rn 5) würde bei bereits laufenden Musterverfahren ggf zu einer deutlichen Erweiterung des Kreises der Beteiligten führen; damit verbundene Verfahrensverzögerungen in laufenden Musterverfahren sollen mit der vorliegenden Übergangsregelung verhindert werden (BTDrs 17/8799, 27).

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