Rn 2

Da der ZPO eine Sammelklage grds fremd ist und sie nur eine Verfolgung einzelner Ansprüche ermöglicht, bietet sie keine Lösung für die sog Streuschäden, bei denen eine Vielzahl von Geschädigten betroffen sind, der den Einzelnen treffende Schaden aber regelmäßig nicht so hoch ist, dass sich für diesen die Rechtsverfolgung wirtschaftlich lohnt (Möllers/Weichert NJW 05, 2737). Für den Bereich des Wettbewerbsrechts hat der Gesetzgeber bei Streuschäden den umstrittenen und wenig praktikablen Weg der Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG gewählt. Für Streuschäden aufgrund von falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen, zB durch unrichtige Prospekte oder überzogene Meldungen zu Gewinnerwartungen, versucht der Gesetzgeber mit dem KapMuG einen anderen Weg einzuschlagen. Dieses sieht in Massenverfahren die Durchführung eines Musterverfahrens vor dem OLG vor. Hierzu kommt es, wenn in mindestens zehn erstinstanzlichen Schadensersatzprozessen innerhalb von sechs Monaten gleichgerichtete Musterverfahrensanträge gestellt werden. Das Prozessrisiko verringert sich für den einzelnen Kl insb dadurch erheblich, dass die oft umfangreiche und damit zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme nicht für jedes einzelne Verfahren, sondern nur einmal erfolgen muss. Die Reform des KapMuG hat zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches geführt. Mit der Ausweitung in § 1 I Nr 2 KapMuG hat der Gesetzgeber das Verfahren auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffend Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation erstreckt (hierzu Vorwerk/Wolf/Radtke-Rieger KapMuG, § 1 Rz 14).

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