Gesetzestext

 

1Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.08.13 (BGBl I 3458) eingefügt, das am 1.0.14 in Kraft trat; mit G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) wurde der Ruhenstatbestand auf beide Elternteile erstreckt. Nach S 1 ruht die elterliche Sorge der Eltern nach einer vertraulichen Geburt iSd § 25 I SchKG kraft Gesetzes. Damit wird sichergestellt, dass ein Nebeneinander von Vormundschaft und elterlicher Sorge der Eltern zuverlässig ausgeschlossen ist (BRDrs 214/13, 22).

 

Rn 2

Zur Beendigung des Ruhens der elterlichen Sorge der Eltern ist nach S 2 ein Beschluss des FamG erforderlich. Das Wiederaufleben der elterlichen Sorge setzt hierbei voraus, dass ein Elternteil die Personenstandsdaten ggü dem FamG angibt. Hat das Gericht Zweifel an der Elternschaft, ist es zu weiteren Ermittlungen verpflichtet (BRDrs 214/13, 22). Der Nachweis der Mutterschaft dürfte hierbei idR durch das Zeugnis der Beraterin und der an der Entbindung Beteiligten ohne Weiteres möglich sein (BRDrs 214/13, 22). Eine Kindeswohlprüfung findet grds nicht statt. Nur wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährung vorliegen, kommen Maßnahmen gem § 1666 in Betracht (BRDrs 214/13, 22; Grüneberg/Götz § 1674a Rz 3). Da die ›vertrauliche Geburt‹ der Mutter gerade Zeit und Möglichkeiten verschaffen soll, sich darüber klar zu werden, ob – und wie – sie ihr Kind doch selbst betreuen kann und möchte, steht die damit verbundene anfängliche Trennung von Mutter und Kind auch im Hinblick auf die ebenfalls notwendigerweise entstehenden Bindungen des Kindes zur Pflegefamilie einer Rückführung nicht grds im Wege (Köln FamRZ 18, 1915).

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