Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1 Auswirkungen in der Rechnungslegung mit Bilanzstichtagen vor dem 24.2.2022

1.1 Keine Bewertungsanpassungen zum Stichtag 31.12.2021 Da zum Stichtag 31.12.2021 zwar bereits ein russischer Aufmarsch an der ukrainischen Grenze zu beobachten war, aber lediglich von Manövern gesprochen wurde, besteht nach HGB keine Möglichkeit, die später ggf. offenbar werdenden ökonomischen Folgen bereits in den Stichtagswerten als wertaufhellende Ereignisse einzustufen ...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.3 Passiva

2.3.1 Ansatz Rückstellungen sind künftige Ausgaben, die abgelaufene Geschäftsjahre betreffen, aber der Höhe nach – ausnahmsweise auch dem Grunde nach (z.B. Garantierückstellung) – am Bilanzstichtag nicht sicher bekannt sind. Sie ergänzen die Verbindlichkeiten, die genau bestimmbare Schulden darstellen. Mit einer Inanspruchnahme der Rückstellungen muss zu rechnen sein, was mit...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.4 Finanzanlagen

Wurde wegen einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung von Finanzanlagen von einer außerplanmäßigen Abschreibung abgesehen, sind im Anhang die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung sowie die Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (§ 285 Nr. 18 Buchst. b HGB).mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.4 Berichterstattung im Lagebericht

1.4.1 Prognoseberichterstattung Für viele Unternehmen stellt die Unsicherheit der weiteren Entwicklung um den Krieg eine große Herausforderung für die Prognoseberichterstattung, die von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB zu erstellen ist, dar. Nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB sind im Prognoseberic...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4 Anhang

2.4.1 Fortführungsprämisse Unter Verweis auf § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB werden zusätzliche Angaben im Anhang zur Begründung der weiteren Anwendung der Fortführungsprämisse nur in Zweifelsfällen, d.h. bei wesentlicher Unsicherheit bezüglich Ereignissen und Gegebenheiten, gefordert (vgl. IDW RS HFA 17 i.V.m. IDW PS 270 n.F., Tz. 9). Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Jahre...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.6 Auswirkungen auf den (Konzern-)Lagebericht

Grundsätzlich gelten die bereits für Geschäftsjahre, die vor dem 24.2.2022 endeten, gemachten Aussagen analog. Es ist weiter ein Risiko- und Prognosebericht notwendig. Hinzu kommt die Darstellung der aktuellen Lage des Unternehmens und die Analyse des vergangenen Geschäftsjahrs. Beides könnte von den Auswirklungen des Ukraine-Krieges betroffen sein und müsste dann und wenn w...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.5 Rückstellungen

Beachtet werden sollte aus der Sicht des IDW im Falle eingegangener Haftungsverhältnisse und der Nichtpassivierung einer Rückstellung, da die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme als nicht so hoch eingeschätzt wird, eine Angabe der Gründe für die diese Einschätzung (§ 285 Nr. 27 HGB; (Fachlicher Hinweis, 4. Update, S. 26).mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2 Aktiva

2.2.1 Anlagevermögen Außerplanmäßige Abschreibungen sind nur möglich, wenn der Vermögensgegenstand des Anlagevermögens voraussichtlich dauerhaft im Wert gemindert ist (dies würde nach IAS 36 der vorgeschaltete Indikatortest abfangen). Bei Finanzanlagevermögen besteht diesbezüglich ein Wahlrecht. Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird im HGB nicht konkretisiert. In den Gru...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / Zusammenfassung

Überblick Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat auch Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Das IDW hat bereits im März 2022 einen fachlichen Hinweis "Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung" veröffentlicht und inzwischen 4 Updates dazu herausgegeben. Der fachliche Hinweis "Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und dere...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.2 Wesentlichkeitseinschätzungen

Anhangangabepflichten sind häufig explizit oder implizit durch den Wesentlichkeitsaspekt eingeschränkt. So fordern etwa § 285 Nr. 3 und 3a HGB, dass außerbilanzielle Geschäfte und sonstige finanzielle Verpflichtungen anzugeben sind, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich bzw. von Bedeutung ist. Dies kann ggf. neu zu beurteilen sein, da durch den Ukraine-...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.6 Außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge

Auf die Darstellung des geforderten Ausweises des Betrags und der Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung (§ 285 Nr. 31 HGB) sollte besonders Wert gelegt werden. Denn durch den klaren Ausweis im Anhang, was – vom Abschlussprüfer testiert – im Geschäftsjahr als außergewöhnlicher Effekt des Krieges bzw. der Sanktionen anzus...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.4.2 Chancen- und Risikobericht

Im Chancen- und Risikobericht muss zudem explizit auf wesentliche Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung eingegangen werden, was bei vielen Unternehmen ebenfalls Aussagen zum russischen Überfall auf die Ukraine erfordern dürfte. Auch hier sind die zugrunde liegenden Annahmen anzugeben. Gerade in der unsicheren Situation erscheint die Darstellung der Annahmen als beson...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.3.2 Bewertung

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen mit dem "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag" anzusetzen. Es ist somit der Betrag, der zur Erfüllung der Schuld aufgebracht werden muss; dies ist bei Geldleistungsverpflichtungen der Rückzahlungsbetrag und bei Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich ...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.2 Umlaufvermögen

Sicherlich ein deutlich höheres Abschreibungspotenzial besteht bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, insb. bei Vorräten und Forderungen. Aufgrund des hier geltenden strengen Niederstwertprinzips ist jede Wertminderung unabhängig von der Dauerhaftigkeit zu berücksichtigen. Dabei ist der Buchwert zu vergleichen mit dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag. Ist...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.1 Fortführungsprämisse

Unter Verweis auf § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB werden zusätzliche Angaben im Anhang zur Begründung der weiteren Anwendung der Fortführungsprämisse nur in Zweifelsfällen, d.h. bei wesentlicher Unsicherheit bezüglich Ereignissen und Gegebenheiten, gefordert (vgl. IDW RS HFA 17 i.V.m. IDW PS 270 n.F., Tz. 9). Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Jahresabschluss ein den tatsäch...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.4 Forderungen

Eine besondere Herausforderung besteht bei der Prüfung der Werthaltigkeit von Forderungen. Der beizulegende Wert hat hier alle bis zum Abschlussstichtag eingetretenen erkennbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch wertaufhellende Informationen, die erst nach dem Abschlussstichtag bekannt werden. Das Ausfallrisiko dürfte dabei bei Schuldnern aus von ...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.6 Liquide Mittel

Bestehen bei liquiden Mitteln Verfügungsbeschränkungen in der Form, dass z.B. ein im Ausland für den Bilanzierenden geführtes (Bank-)Konto eingefroren oder ein solches Konto aufgrund von Sanktionsmaßnahmen gesperrt wurde, ist das jeweils betroffene Guthaben unter den sonstigen Vermögensgegenständen oder einem gesonderten Posten auszuweisen. Dies gilt auch, wenn über das Guth...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.3 Mitarbeiterzahl

Die nach § 285 Nr. 7 HGB geforderte Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird nicht nach Vollzeitäquivalenten angegeben, sondern es zählt jedes Beschäftigungsverhältnis unabhängig von der vereinbarten Wochenstundenzahl. Somit zählen auch kurzarbeitende Beschäftigte voll bei der Ermittlung dieser Zahl. Analog zu § 267 HGB kann die Zahl als Durchschnitt auf Bas...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.7 Außergewöhnliche Bedeutung und außergewöhnliche Größenordnung

Sowohl Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Bedeutung – für die nach der Gesetzesbegründung weiterhin die von der Praxis bisher entwickelte (enge) Abgrenzung von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weiter herangezogen wird – als auch die Beträge von außergewöhnlicher Größenordnung sind im Anhang anzugeben. Beides dürfte auf die Auswirkungen der Ukraine-Krieges bei ...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.1 Keine Bewertungsanpassungen zum Stichtag 31.12.2021

Da zum Stichtag 31.12.2021 zwar bereits ein russischer Aufmarsch an der ukrainischen Grenze zu beobachten war, aber lediglich von Manövern gesprochen wurde, besteht nach HGB keine Möglichkeit, die später ggf. offenbar werdenden ökonomischen Folgen bereits in den Stichtagswerten als wertaufhellende Ereignisse einzustufen – dies trifft auch für die eher seltenen Fälle für Bila...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.3 Auswirkungen im Konzernabschluss

Im Konzernabschluss ist nach § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB ebenfalls ein Nachtragsbericht aufzustellen, um Ereignisse zwischen dem Konzernbilanzstichtag und mindestens der Aufstellung – in besonders bedeutsamen Fällen aber auch bis zur Billigung des Konzernabschlusses – darzustellen. Er beschränkt sich aber abweichend auf die aus Sicht des Konzerns bedeutende Sachverhalte. Auch hi...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.3 Herstellungskosten

Unfertige und fertige Erzeugnisse sind mit den Herstellungskosten anzusetzen. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten dürfen gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB aber nur angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten sowie des Werteverzehrs des Anlagevermögens berücksichtigt werden, soweit diese durch die Fertigung veranlasst sind. Aufgrund von Lieferengp...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.7 Auswirkung auf die Zwischenberichterstattung

In einem gesonderten Schreiben vom 18.7.2022 hat das IDW auch speziell auf die Auswirkungen des Kriegs Russlands in der Ukraine auf (Halbjahres-)Finanzberichte zum 30.6.2022 hingewiesen. Die zum Stichtag bestehenden Unsicherheiten sind nach Auffassung des IDW insb. im Rahmen von Szenariobetrachtungen angemessen abzubilden. Dabei ist auch z.B. dem Szenario eines möglichen rus...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.3.1 Ansatz

Rückstellungen sind künftige Ausgaben, die abgelaufene Geschäftsjahre betreffen, aber der Höhe nach – ausnahmsweise auch dem Grunde nach (z.B. Garantierückstellung) – am Bilanzstichtag nicht sicher bekannt sind. Sie ergänzen die Verbindlichkeiten, die genau bestimmbare Schulden darstellen. Mit einer Inanspruchnahme der Rückstellungen muss zu rechnen sein, was mit einer ca. 5...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.5 Währungsumrechung

Das IDW weist darauf hin, dass der Krieg gegen die Ukraine und die Einführung von Sanktionen und Beschränkungen gegen Russland und Belarus zu einer erheblichen Volatilität des Wechselkurses des ukrainischen Hrywnja, des Rubels und des belarussischen Rubels geführt hat. Nach DRS 25 werden nichtmonetäre Vermögensgegenstände und Fremdwährungsverbindlichkeiten im Erstverbuchungs...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.1 Berichterstattung im Jahresabschluss

Der russische Überfall der Ukraine und die Sanktionen wirbeln in einigen Branchen die Werte sowohl von Vermögen als auch Schulden – und ggf. auch ganzen Unternehmen – durcheinander. Die generelle Problematik der Bewertung, die aus dem Umstand resultiert, dass es stets keine objektiv richtigen Werte geben kann, sondern nur innerhalb eines Abbildungsmodells richtige Werte, wir...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.5 Auswirkungen im Konzernabschluss

Zur Währungsumrechnung gelten grundsätzlich die Besonderheiten, wie im Teil für den Einzelabschluss beschrieben. Bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises könnte aufgrund der Kriegswirren und der bestehenden Sanktionen das Einbeziehungswahlrecht nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB für ukrainische, russische oder belarussische Tochterunternehmen (Satzungssitz) zur Anwendung kommen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.5 Auswirkungen auf den Konzernlagebericht

Im Konzernabschluss ist nach § 315 Abs. 1 HGB ebenfalls über Chancen und Risiken zu berichten und es sind Prognosen der wesentlichen Leistungsindikatoren des Unternehmens für die nächsten mind. 12 Monate abzugeben. Bezüglich der Chancen und Risiken ist abweichend von den Einzellageberichten auf die Sicht des Konzerns bei der Bewertung der Wesentlichkeit abzustellen, so dass ...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.3.3 Verbindlichkeitsrückstellungen wegen etwaiger Verstöße gegen Sanktionsregelungen

Für Verstöße gegen Sanktionsregelungen vor dem Abschlussstichtag, müssen die gesetzlichen Vertreter bei der Prüfung der allgemeinen Kriterien für eine Rückstellung für eine drohende Strafe bzw. ein drohendes Ordnungs- oder Bußgeld insb. das Kriterium der sicher bestehenden oder hinreichend wahrscheinlich entstehenden Verpflichtung gegenüber einem Dritten besonders würdigen (...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.1 Anlagevermögen

Außerplanmäßige Abschreibungen sind nur möglich, wenn der Vermögensgegenstand des Anlagevermögens voraussichtlich dauerhaft im Wert gemindert ist (dies würde nach IAS 36 der vorgeschaltete Indikatortest abfangen). Bei Finanzanlagevermögen besteht diesbezüglich ein Wahlrecht. Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird im HGB nicht konkretisiert. In den Grundsätzen ordnungsmäß...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.2 Berichterstattung im Anhang als Ereignis nach dem Abschlussstichtag

Wertbegründende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag von besonderer Bedeutung sind, soweit sie zwischen dem Stichtag und der Aufstellung (in besonderen Fällen sogar bis zur Feststellung) des Jahresabschlusses eingetreten sind, als Angabepflicht für mindestens mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 285 Nr. 33 HGB zu behandeln und in einen Nachtragsbericht darzustellen. Dabei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.4.1 Prognoseberichterstattung

Für viele Unternehmen stellt die Unsicherheit der weiteren Entwicklung um den Krieg eine große Herausforderung für die Prognoseberichterstattung, die von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB zu erstellen ist, dar. Nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB sind im Prognosebericht die voraussichtliche Entwick...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
IDW PS 980: Neufassung 2022 / 2 Einflussfaktoren für die Neufassung des IDW PS 980 im Jahr 2022

Naturgemäß haben sich in elf Jahren mit einer mehr als dynamischen Entwicklung und zahlreichen einschneidenden Ereignissen im Bereich Compliance die Rahmenbedingungen und damit die Anforderungen an CMS elementar verändert. Dazu tragen unterschiedliche Faktoren bei, die sich gegenseitig beeinflussen: So treten im Wirtschaftsgeschehen immer wieder Compliance-Skandale auf, die z...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Eigenkapital / 2 Eigenkapital bei Personengesellschaften

Zur Rechnungslegung bei Personengesellschaften ist anzumerken, dass es sich bei Zweifelsfragen lohnt, auf den Rechnungslegungsstandard des IDW HFA 7 zurückzugreifen. Dieser betrifft die handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften. Der Standard ist zwar nicht verpflichtend, gibt aber einen guten Überblick zu vielen relevanten Fragen. Auch zum Eigenkapi...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsunterlagen: Hera... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall wird vor allem die Frage behandelt, ob der Verwalter auch solche Verwaltungsunterlagen herausgeben muss, die es nur als Daten gibt. Herausgabe von Verwaltungsunterlagen Der ehemalige Verwalter muss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alles, was er zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, herausgeben. Hierzu gehören auch, woran der Fall ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Eigenkapital / 5.5 Genossenschaft

Die Genossenschaft, deren zentrale gesetzliche Regelung im GenossenschaftsG (GenG) zu finden ist, stellt in mancherlei Hinsicht eine Besonderheit dar. Zentral ist dabei, dass die Genossenschaft primär im Interesse ihrer Mitglieder – früher wurde von Genossen gesprochen – tätig wird. Die Gewinnerzielungsabsicht tritt dahinter zurück. Besonderheiten zur Rechnungslegung bei Gen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Eigenkapital / 4 Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften & Co.

Nach § 264a HGB sind Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter am Bilanzstichtag Kapitalgesellschaften in weiten Bereichen der Rechnungslegung gleichgestellt. Sie müssen insbesondere ihren Jahresabschluss um einen Anhang ergänzen, sind verpflichtet einen Lagebericht aufzustellen, sofern sie nach den Kriterien des § 267 HGB mittelgroß...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist der Verwalter nur noch nach den allgemeinen Bestimmungen des Auftragsrechts gemäß §§ 675, 666 BGB bei Beendigung seines Amts zur Rechnungslegung verpflichtet. Nach alter Rechtslage konnten die Wohnungseigentümer noch gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. durch Mehrheitsbeschluss jederzei...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 4 Rechnungslegung

Derzeit können die Wohnungseigentümer nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangen. Das WEMoG sieht die Möglichkeit der Rechnungslegung nicht mehr vor. Eine Begründung hierfür findet sich im Gesetzentwurf nicht. Von Bedeutung ist die Rechnungslegung jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer Zweifel an de...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 1.3 Zeitraum der Rechnungslegung für ausgeschiedenen Verwalter

Die Verpflichtung zur Rechnungslegung betrifft den Zeitraum zwischen letzter Jahresabrechnung nebst Vermögensbericht und dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Zu diesen Zeitpunkten ist der ausgeschiedene Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet Beispiel für unterjährige Verpflichtung Die jeweilige Wirtschaftsperiode innerhalb der Gemeinschaft entspricht dem Kalenderjahr. Der Verwa...mehr

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WEMoG von A - Z / 96 Rechnungslegung

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Rechnungslegung (WEMoG) / 4 Gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der Rechnungslegung

Sollte sich der Verwalter weigern, seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nach Beendigung seines Amtes nachzukommen, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den entsprechenden Anspruch gerichtlich geltend machen. Der Verwalter ist dann auf Rechnungslegung zu verklagen. Musterschriftsatz: Klage auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe gegen ehemaligen Verwalter Amts...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 2.2 Muster zur Rechnungslegung

Mustervorlage: Darstellung einer Rechnungslegung Rechnungslegung – Zeitraum 1.1. bis 31.7.2021 (alle Angaben in EUR)mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 1.2 Ausgeschiedener Verwalter

Der Verwalter ist ganz allgemein nach Beendigung des Verwalteramts zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Pflicht resultiert aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über das Auftragsrecht nach §§ 675, 666 BGB. Nach § 666 BGB hat der Beauftragte "nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen". Den ausgeschiedenen oder abberufenen Verwalter trifft die Pflich...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist der Verwalter nur noch nach den allgemeinen Bestimmungen des Auftragsrechts gemäß §§ 675, 666 BGB bei Beendigung seines Amts zur Rechnungslegung verpflichtet. Nach alter Rechtslage konnten die Wohnungseigentümer noch gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. durch Mehrheitsbeschluss jederzeit vom Verwalter...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 2 Form und Inhalt

Die inhaltlichen Anforderungen an die Rechnungslegung sind in § 259 BGB geregelt. Hiernach hat der Verwalter eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen sowie die zugehörigen Belege vorzulegen. Eng verknüpft mit dem Anspruch auf Rechnungslegung ist ein korrespondierender Anspruch der Gemeinschaft auf Unterlageneinsicht. 2.1 Formbild entsprechend Jah...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 3 Beschlussfassung

Nach der vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 geltenden Fassung des § 28 Abs. 5 WEG a. F. hatten die Wohnungseigentümer nicht nur über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, sondern auch über die Rechnungslegung des Verwalters beschlossen. Freilich bestand bereits nach alter Rechtslage keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen entsprechenden Beschluss zu f...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 5 Rechtsprechungsübersicht

Amtsbeendigung Der Verwalter ist verpflichtet, den Wohnungseigentümern nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und Guthaben auf den Gemeinschaftskonten an sie herauszugeben.[1] Ausgeschiedener Verwalter Der Verwalter ist aufgrund des Verwaltervertrags grundsätzlich gemäß den §§ 259, 260, 666, 675 BGB verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Verwaltu...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 2.1 Formbild entsprechend Jahresgesamtabrechnung

Die Rechnungslegung ist in Bezug auf Inhalt und Form mit der Jahresgesamtabrechnung vergleichbar. Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Sie ist eine schlichte Einnahmen- und Ausgabenberechnung, welche die tatsächlich angefallenen Beträ...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 1.1 Amtierender Verwalter

Bereits nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 traf das Verlangen nach Rechnungslegung in aller Regel den ausgeschiedenen oder abberufenen Verwalter. Daneben konnte die Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. eine Rechnungslegung auch vom amtierenden Verwalter v...mehr