Sowohl Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Bedeutung – für die nach der Gesetzesbegründung weiterhin die von der Praxis bisher entwickelte (enge) Abgrenzung von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weiter herangezogen wird – als auch die Beträge von außergewöhnlicher Größenordnung sind im Anhang anzugeben. Beides dürfte auf die Auswirkungen der Ukraine-Krieges bei vielen Unternehmen zutreffen, da diese im Vorfeld nicht vorhersehbar und weder der Art noch der Höhe nach kalkulierbar waren. Dabei müssen die Folgen des Krieges bzw. die daraufhin erlassenen Sanktionen zu Störungen des Geschäftsablaufs geführt haben, die das für die betrieblichen Verhältnisse übliche Maß überschritten haben. Eine Tabelle mit der Benennung von Bezeichnung, Art und Betrag reicht aus. Es erscheint darüber hinaus sinnvoll, freiwillig eine Erläuterung in den Anhang aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Beträge prüfungssicher erfasst werden, was gerade durch das betroffene operative Geschäft und der Vermengung von gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen durchaus anspruchsvoll ist und bezüglich der Kriterien klar gegenüber dem Abschlussprüfer zu dokumentieren ist.

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