Unfertige und fertige Erzeugnisse sind mit den Herstellungskosten anzusetzen. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten dürfen gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB aber nur angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten sowie des Werteverzehrs des Anlagevermögens berücksichtigt werden, soweit diese durch die Fertigung veranlasst sind. Aufgrund von Lieferengpässen können sich aus vorübergehenden Stilllegungen oder Nutzungseinschränkungen im Jahr 2022 nicht unerheblichen Beschränkung bei der Auslastung von Anlagen ergeben. Die auf diese Zeiträume entfallenden Gemeinkosten stellen grundsätzlich nicht angemessene und nicht aufgrund der Fertigung veranlasste Kosten dar. Als sog. "Leerkosten" können sie folglich nicht in den Herstellungskosten berücksichtigt werden, sondern stellen Aufwand der Periode, in der sie anfallen, dar (Fachlicher Hinweis, 4. Update, S. 18).

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