Die nach § 285 Nr. 7 HGB geforderte Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird nicht nach Vollzeitäquivalenten angegeben, sondern es zählt jedes Beschäftigungsverhältnis unabhängig von der vereinbarten Wochenstundenzahl. Somit zählen auch kurzarbeitende Beschäftigte voll bei der Ermittlung dieser Zahl. Analog zu § 267 HGB kann die Zahl als Durchschnitt auf Basis der vier Quartalsendwerte des Geschäftsjahrs berechnet werden.

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