Beachtet werden sollte aus der Sicht des IDW im Falle eingegangener Haftungsverhältnisse und der Nichtpassivierung einer Rückstellung, da die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme als nicht so hoch eingeschätzt wird, eine Angabe der Gründe für die diese Einschätzung (§ 285 Nr. 27 HGB; (Fachlicher Hinweis, 4. Update, S. 26).

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