Sicherlich ein deutlich höheres Abschreibungspotenzial besteht bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, insb. bei Vorräten und Forderungen. Aufgrund des hier geltenden strengen Niederstwertprinzips ist jede Wertminderung unabhängig von der Dauerhaftigkeit zu berücksichtigen. Dabei ist der Buchwert zu vergleichen mit dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag. Ist dieser nicht feststellbar, wie etwa bei Forderungen, bildet der niedrigere beizulegende Wert den relevanten Vergleichsmaßstab. Bei der Ableitung aus einem Börsen- oder Marktpreis sind Transaktionskosten zu berücksichtigen. Bei einer beschaffungsmarktorientierten Bewertung sind diese hinzuzurechnen, bei einer absatzmarktorientierten Bewertung abzuziehen.

Später eintretende Änderungen der relevanten Vergleichswerte sind wertbegründend und vermögen weder eine außerplanmäßige Abschreibung zum Abschlussstichtag zu begründen noch zu verhindern. Eine andere Beurteilung ist nur denkbar, wenn es sich bei den am Abschlussstichtag festgestellten Börsen-, Markt- oder sonstigen Preisen um Zufallskurse handelt. Dies ist bei sich signifikant vom allgemeinen Kursniveau abweichenden Kursen der Fall. In derartigen Fällen sind Durchschnittskurse heranzuziehen.

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