Anhangangabepflichten sind häufig explizit oder implizit durch den Wesentlichkeitsaspekt eingeschränkt. So fordern etwa § 285 Nr. 3 und 3a HGB, dass außerbilanzielle Geschäfte und sonstige finanzielle Verpflichtungen anzugeben sind, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich bzw. von Bedeutung ist. Dies kann ggf. neu zu beurteilen sein, da durch den Ukraine-Krieg die Liquiditätslage nunmehr negativ beeinflusst wurde und somit eine Angabe etwa von bestehenden Leasingverträgen viel eher notwendig ist.

Auch die Erläuterung von nicht in der Bilanz gesondert ausgewiesener Rückstellungen ist nach § 285 Nr. 12 HGB nur notwendig, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Hiermit könnten somit ggf. Erläuterungspflichten entfallen, wenn die Rückstellungen insgesamt stark gestiegen sind und damit die Wesentlichkeit einzelner anderer gesunken ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge