Die Genossenschaft, deren zentrale gesetzliche Regelung im GenossenschaftsG (GenG) zu finden ist, stellt in mancherlei Hinsicht eine Besonderheit dar. Zentral ist dabei, dass die Genossenschaft primär im Interesse ihrer Mitglieder – früher wurde von Genossen gesprochen – tätig wird. Die Gewinnerzielungsabsicht tritt dahinter zurück. Besonderheiten zur Rechnungslegung bei Genossenschaften finden sich im GenG, aber auch in den §§ 336 bis 339 HGB. Ist dort nichts Abweichendes geregelt, finden die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften Anwendung.

Im Hinblick auf das Eigenkapital ist zu beachten, dass an der Stelle des gezeichneten Kapitals die Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen sind.[1] Der Betrag, der auf im Berichtsjahr ausgeschiedene Mitglieder entfällt, ist gesondert auszuweisen.[2] Rückständige fällige Einzahlungen sind auf der Aktivseite der Bilanz gesondert auszuweisen.[3] Für den Ausweis von Gewinnrücklagen bei einer Genossenschaft tritt das Gesetz eine gegenüber Kapitalgesellschaften abweichende Regelung.[4] In diesem Zusammenhang ist auch § 7 Nr. 2 GenG zu beachten. Die Ergebnisrücklage ist in § 337 Abs. 3 HGB normiert. Ferner sind nach § 338 HGB besondere Angabepflichten im Anhang im Hinblick auf die Mitglieder zu beachten.

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