Problemüberblick

Im Fall wird vor allem die Frage behandelt, ob der Verwalter auch solche Verwaltungsunterlagen herausgeben muss, die es nur als Daten gibt.

Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

Der ehemalige Verwalter muss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alles, was er zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, herausgeben. Hierzu gehören auch, woran der Fall erinnert, elektronisch gespeicherte Verwaltungsunterlagen. Die Herausgabe von Unterlagen in Form eines bestimmten Mediums führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen in Form eines anderen Mediums entfällt. Gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe steht dem früheren Verwalter kein Zurückbehaltungsrecht etwa wegen Vergütungsansprüchen zu. Selbst der Erbe des Verwalters muss herausgeben. Ihn trifft aber keine Pflicht, nicht mehr vorhandene Unterlagen wiederzubeschaffen. Zum Erlangten gehören im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stehende, aber auf Konten des Verwalters liegende Gelder bzw. Barmittel sowie die Verwaltungsunterlagen. Es sind auch die Verwaltungsunterlagen herauszugeben, die aus der Geschäftsbesorgung entstanden sind, z. B. selbst angelegte Akten, sonstige Unterlagen und auch Dateien.

Rechnungslegung

Nach §§ 666, 259 BGB ist der ehemalige Verwalter mit Beendigung des Verwaltervertrages im Übrigen stets zur Rechnungslegung nebst Vorlage der üblichen Belege verpflichtet. Dieser Anspruch ist umfänglich und also nicht auf solche Unterlagen beschränkt, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Prüfung der gegenseitigen Ansprüche benötigt. Es sind sämtliche Unterlagen und Konten erfasst, in denen Vorgänge betreffend die Wohnungseigentumsanlage gebucht sind. Hatte der ehemalige Verwalter bereits die Verwaltungsunterlagen herausgegeben, kann er dennoch nicht geltend machen, keine Rechnung mehr legen zu können. Der Anspruch auf Rechnungslegung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schuldner die (Original-)Belege weggegeben oder sonst verloren hat. Vielmehr muss der Schuldner in diesen Fällen von den Empfängern der Belege Kopien anfordern oder sich sonst um den Ersatz derselben bemühen.

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