Bestehen bei liquiden Mitteln Verfügungsbeschränkungen in der Form, dass z.B. ein im Ausland für den Bilanzierenden geführtes (Bank-)Konto eingefroren oder ein solches Konto aufgrund von Sanktionsmaßnahmen gesperrt wurde, ist das jeweils betroffene Guthaben unter den sonstigen Vermögensgegenständen oder einem gesonderten Posten auszuweisen. Dies gilt auch, wenn über das Guthaben auf einem Währungskonto mangels Konvertierbarkeit nicht (mehr) verfügt werden kann. Sofern entsprechende Bankguthaben in wesentlichem Umfang unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen werden, empfiehlt sich eine Erläuterung im Anhang (Fachlicher Hinweis, 4. Update, S. 19).

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