Da zum Stichtag 31.12.2021 zwar bereits ein russischer Aufmarsch an der ukrainischen Grenze zu beobachten war, aber lediglich von Manövern gesprochen wurde, besteht nach HGB keine Möglichkeit, die später ggf. offenbar werdenden ökonomischen Folgen bereits in den Stichtagswerten als wertaufhellende Ereignisse einzustufen – dies trifft auch für die eher seltenen Fälle für Bilanzstichtage bis einschließlich zum 23.2.2022 zu (Fachlicher Hinweis – 4. Update, S. 6). Sowohl Gründe für die Bildung einer Rückstellung nach § 249 HGB oder Abwertungsbedarfe von Vermögensgegenständen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1 HGB liegen zu den Stichtagen nicht vor. Vielmehr sind die sich zunehmend abzeichnenenden Auswirkungen des Angriffskrieges für die deutschen Unternehmen vom IDW als ein nach dem Abschlussstichtag eingetretenes Ereignis zu behandeln, das daher als ein wertbegründender Vorgang anzusehen ist. Somit sind dessen Folgen erst in Bilanz und GuV des Geschäftsjahrs 2022 zu berücksichtigen – einzige Ausnahme wären die Fälle, in denen aufgrund der Auswirkungen des Krieges die Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. IDW RS HFA 17, Tz. 2, i.V.m. IDW PS 203 n.F., Tz.9). Allerdings ist stets eine Berücksichtigung in Anhang und Lagebericht des Geschäftsjahrs 2021 zu prüfen, worauf bereits im Folgenden eingegangen wird.

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