Unter Verweis auf § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB werden zusätzliche Angaben im Anhang zur Begründung der weiteren Anwendung der Fortführungsprämisse nur in Zweifelsfällen, d.h. bei wesentlicher Unsicherheit bezüglich Ereignissen und Gegebenheiten, gefordert (vgl. IDW RS HFA 17 i.V.m. IDW PS 270 n.F., Tz. 9). Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.

Für Unternehmen, die durch die negativen Effekte der kriegsbedingten Beschränkungen im Geschäftsjahr 2022 stark getroffen wurden, wird die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter ausführlicher ausfallen müssen und beinhaltet ggf. auch weitere Annahmen über die Dauer des Krieges und die weiteren staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. Bei erhöhter Unsicherheit erscheint zudem eine erklärende Anhangangabe trotz grundsätzlicher Einschätzung der Unternehmensfortführung dennoch als sinnvoll und notwendig.

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