In einem gesonderten Schreiben vom 18.7.2022 hat das IDW auch speziell auf die Auswirkungen des Kriegs Russlands in der Ukraine auf (Halbjahres-)Finanzberichte zum 30.6.2022 hingewiesen. Die zum Stichtag bestehenden Unsicherheiten sind nach Auffassung des IDW insb. im Rahmen von Szenariobetrachtungen angemessen abzubilden. Dabei ist auch z.B. dem Szenario eines möglichen russischen Gaslieferstopps angemessen Rechnung zu tragen. Zu der Zwischenberichterstattung sind nach § 115 Abs. 1 WpHG nur bestimmte kapitalmarktorientierten Unternehmen verpflichtet. Diese haben für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Unternehmen sind nach § 315e HGB auch zur Anwendung der IFRS verpflichtet. Für Unternehmen, die nach HGB bilanzieren ist der Hinweis daher nur indirekt relevant, wenn sie ihr (Rumpf-)Geschäftsjahresende am 30.6.2022 hatten, wobei dann die unter Teil 2 genannten Ausführungen weiter gelten.

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