Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht

Rz. 173 Der Pflichtteil ist ohne jede Last und Beschränkung herauszugeben. Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst nach Erlösc...mehr

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Deutschland / III. Höhe des Pflichtteilsanspruchs

1. Grundsätze Rz. 97 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.). Rz. 98 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatt...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Natur und Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 42 Die Berechtigten erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Rz. 43 Beispiel A stirbt und hinterlässt seine Ehefrau E sowie die Kinder T und U. Sein Vermögen hinterlässt er durch Testament seiner langjährigen Geliebten G. Zu Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind zun...mehr

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Deutschland / II. Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 95 Der Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten ist in § 2303 BGB geregelt. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und gem. § 2303 Abs. 2 BGB auch dessen Eltern und der Ehegatte (selbstverständlich auch der gleichgeschlechtliche) sowie gem. § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG der eingetragene Lebenspartner. Die früher bestehende Unterschei...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Entzug des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die Entziehung des Pflichtteils des Abkömmlings ist nur unter den erschwerten Bedingungen des § 2333 BGB möglich. In diesem Fall geht der gesetzliche Erbe völlig leer aus. Rz. 45 Zum 1.1.2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Anwendbar sind die neuen Vorschriften erst für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Ein wesentliches Anliegen dieser Reform ist die Stärkung der Te...mehr

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Österreich / 5. Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag

Rz. 94 Beim Erb- und Pflichtteilsverzicht handelt es sich um einen Vertrag, mit dem ein Erbanwärter oder Pflichtteilsberechtigter gegenüber dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten – im Voraus – auf seinen künftigen Erb- oder Pflichtteilsanspruch verzichtet. Ein solcher Verzicht erfolgt meist gegen Abfindung. Der Erbverzicht hat in der Praxis große Bedeutung, weil durch ihn zu L...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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Finnland / 2. Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses

Rz. 93 Die Annahme eines Testaments kommt zunächst für Erben als aus dem Testament Verpflichteten in Frage. Sie bedeutet den Verzicht darauf, das Testament anzufechten. Die Annahme (hyväksyminen) kann sowohl zu Lebzeiten des Erblassers als auch nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Geschieht die Annahme zu Lebzeiten des Erblassers, so hat dies dem Erblasser gegenüber schriftl...mehr

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Katalonien / 1. Der Pflichtteil

Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die er historisch hatte, ein erbrechtliches Institut von großer Bedeutung und Tradition in Katalonien. Die bestehende Regelung (Art. 451–1 bis 451–27 CCCat) findet ihren Ursprung in einer früheren katalanischen Bestimmung von 1585 und hat das Ziel, Häuser und Familienve...mehr

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Deutschland / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 115 Gemäß § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auch auf den Pflichtteil beschränkt werden. Der vollständige Pflichtteilsverzicht [90] führt dazu, dass dem Verzichtenden beim Erbfall keine Pflichtteilsansprüche zustehen. Dies bezieht sich sowohl auf den Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB, den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 BGB, den Pflichtteilsergänzungsanspr...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 34 Das Pflichtteilsrecht in der belarussischen Rechtsordnung schränkt den Erblasser in seiner Testierfreiheit im Vergleich zu dem in den §§ 2303 ff. BGB geregelten deutschen Pflichtteilsrecht nur in außerordentlichen Fällen ein. So dient Art. 1064 ZGB RB den Interessen minderjähriger oder arbeitsunfähiger Kinder, arbeitsunfähiger Ehegatten und Eltern des Erblassers, inde...mehr

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Österreich / 4. Pflichtteils(ergänzungs-)klage

Rz. 203 Eine Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren ist nicht vorgesehen.[74] Pflichtteils(ergänzungs-)ansprüche müssen mangels einvernehmlicher Regelung mittels Pflichtteilsklage geltend gemacht werden. Bis zur rechtskräftigen Einantwortung ist die Klage gegen die Verlassenschaft, nach der Einantwortung gegenüber den eingeantworteten Testamentse...mehr

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§ 10 Erbrecht / V. Wegfall gesetzlicher Erben

Rz. 15 Gesetzliche Erben fallen in den folgenden Fällen aus der gesetzlichen Erbfolge heraus:mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Ausschlagung

Rz. 40 Die Wirkungen der Erbschaft treten – ebenso wie eine Haftung des Erben – nicht ein, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt (§§ 1942 ff. BGB). Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erben von dem Erbfall erfolgen. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat. Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, so muss er d...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall als Grundfall des Erwerbs von Tod...mehr

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Deutschland / IV. Typische Ehegattentestamente – Berliner Testament

Rz. 89 Typisch für die Gestaltung von Ehegattentestamenten ist, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Nachlass erst nach dem Tod des Letztversterbenden auf einen oder mehrere Dritte (regelmäßig die gemeinsamen Kinder) übergehen soll. Für derartige Gestaltungen ist der Begriff "Berliner Testament" gebräuchlich. Hier bestehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten:...mehr

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Deutschland / 2. Ausgleichung und Anrechnung

Rz. 102 Bei der Bewertung des Nachlasses sind auch Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten zu berücksichtigen. Rz. 103 Der Pflichtteilsberechtigte hat sich zunächst auf den Pflichtteil gem. § 2315 Abs. 1 BGB dasjenige anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerec...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Berücksichtigung von Noterbrechten

Rz. 247 Das Noterbrecht des spanischen Rechts – legítima (Art. 806 ff. CC) – hat im Gegensatz zum obligatorischen Pflichtteilsanspruch des deutschen Rechts (§§ 2303 ff. BGB) eine dingliche Rechtsnatur. Es handelt sich mithin um eine Institution spanischen Rechts, die das deutsche Recht so nicht kennt. Die Situation ist unproblematisch, wenn der Erblasser keine letztwilligen ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Noterbberechtigte

Rz. 86 Noterbberechtigt sind gemäß Art. 41 CDCIBmehr

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Tschechien / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 101 Der Pflichtteilsanspruch besteht nicht, soweit ein Pflichtteilsberechtigter nach §§ 1481 ff. ZGB erbunwürdig ist oder vom Erblasser wirksam nach §§ 1646 ff. ZGB enterbt worden ist. Während die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes bei Vorliegen der im Gesetz abschließend genannten Gründe eintritt, muss die Enterbung eines Abkömmlings (Pflichtteilsentziehung) aus den im Gese...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 6. Ergebnis

Rz. 224 Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass alle Gestaltungen,[355] mit denen Vermögen erst mit dem Tod des Vermögensinhabers und am Nachlass vorbei übertragen werden soll, mit Vorsicht zu behandeln sind. Abgesehen von den gesetzlich normierten patti di famiglia und atti di destinazione sind sie immer darauf zu prüfen, ob es sich nicht um Rechtsgeschäfte mortis causa han...mehr

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Lettland / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 33 Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die Abkömmlinge (Deszendenten) des Erblassers. Die Vorfahren (Aszendenten) sind pflichtteilsberechtigt, soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind. Der Pflichtteilsberechtigte ist nach lettischem Recht ein sog. Noterbe und erwirbt einen ideellen Anteil am Nachlass, soweit er sein Recht innerhalb eines Jahres nach Beginn der ...mehr

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Österreich / VIII. Testamentsvollstreckung

Rz. 107 Der Verfügende kann in seiner letztwilligen Anordnung einen Testamentsvollstrecker einsetzen.[45] Da in Österreich der Erbschaftserwerb ohnehin unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichts erfolgt, ist die Bestellung eines Testamentsvollstreckers meist überflüssig. Nur dort, wo die Erfüllung des letzten Willens vom Gericht nicht überwacht wird, z.B. bei Anordnung von ...mehr

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Schweiz / 3. Durchsetzung der Pflichtteile

Rz. 116 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Maß verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Rz. 117 Die Pflichtteilsverletzung kann mit der Herabsetzungsklage – einer Gestaltungsklage[178] – bis ein Jahr ab Kenntnis des Klagegrundes,[179] spä...mehr

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Kosovo / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Es ist umstritten, ob nach kosovarischem Recht der Pflichtteil eine dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen gewährt oder ob der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den testamentarischen Erben erhält. Art. 31 Abs. 1 kosvErbG definiert den Pflichtteil als den Teil des Nachlasses, üb...mehr

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Finnland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 70 Das Pflichtteilsrecht ist im 7. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind gem. PK 7:1 Abs. 1 die Abkömmlinge sowie Adoptivkinder des Erblassers sowie deren Nachkommen. Der Pflichtteil beträgt nach PK 7:1 Abs. 2 die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Nachlass als Ganzem, theoretisch an jedem einzelnen zum N...mehr

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Norwegen / 4. Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten

Rz. 31 Lebensgefährten fielen lange aus dem durch das Erbrecht geschützten Personenkreis heraus. Notwendig war insoweit eine testamentarische Verfügung oder eine Lebensversicherung zugunsten des überlebenden Lebensgefährten. Durch eine Änderung des Erbgesetzes im Jahre 2008 erhielten dann Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenztes gesetzliches Erbrecht s...mehr

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Litauen / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 50 Gemäß Art. 5.20 lit. BGB erben die (Adoptiv-)Kinder, der Ehegatte und die (Adoptiv-)Eltern ungeachtet des Inhalts des Testaments mindestens die Hälfte dessen, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, vorausgesetzt, sie waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unterhaltsbedürftig (Pflichtteil). Anders als im deutschen Recht handelt es sich hierb...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Formulierung der Rechtsfrage

Rz. 52 Das IPR ergibt nicht unmittelbar die rechtliche Lösung des Falls. Vielmehr bestimmt das IPR allein, aus welchem Recht sich die Lösung ergeben soll (Verweisung). Rz. 53 Ausgangspunkt der Falllösung ist – wie bei rein nationalen Fällen – eine Rechtsfrage, also die Verbindung eines bestimmten Sachverhalts mit einer mutmaßlichen Rechtsfolge. Während in rein nationalen Fäll...mehr

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§ 10 Erbrecht / III. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 9 Das Erbrecht des Ehegatten des Erblassers ist gesondert geregelt. Es konkurriert mit dem der Erben kraft Verwandtschaft und ist umso stärker, je weiter die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Erblasser und erbenden Verwandten sind. Rz. 10 Der Ehegatte ist neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben denen der zweiten Ordnung zur Hälfte berechtigt, § 1...mehr

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Montenegro / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 18 Nach montenegrinischem Recht besteht der Pflichtteil in einer dinglichen Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen (Art. 29 montErbG), über die der Erblasser nicht testamentarisch verfügen kann (Art. 28 Abs. 1 montErbG). Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Pflichtteilsanspruch, sondern ein echtes No...mehr

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Finnland / e) Nutzungsvermächtnis

Rz. 58 Das Nutzungsvermächtnis (käyttö-oikeustestamentti/hallintatestamentti) ist im 12. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Mit ihm wird dem Bedachten lediglich der Nießbrauch vermacht. Das Nutzungsvermächtnis wird in den Fällen verwandt, in denen einerseits die Position des Erstbegünstigten gesichert werden soll, andererseits auch sichergestellt sein soll, dass der Geg...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Sachliche Steuerpflicht (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht)

Rz. 68 Gibt es keine persönlichen Anknüpfungsmerkmale für eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist zu prüfen, ob sich aufgrund von sachlichen Anknüpfungsmerkmalen zumindest eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Steuerpflicht ergibt. Ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder der Begünstigten keine Besteuerung möglich, versuchen viele Staaten, z...mehr

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Österreich / g) Abhandlungsnachweise

Rz. 164 Um eine Erbschaft endgültig zu erlangen, muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren bestimmte Nachweise erbringen (§ 176 AußStrG). Rz. 165 Der Erbe hat zunächst mit Erbrechtsnachweis sein Erbrecht nachzuweisen, und zwar entweder durch Vorlage eines gültigen Erbrechtstitels (Testament oder Erbvertrag), oder wenn er sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, durch die Be...mehr

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Österreich / i) Pflichtteilsübereinkommen

Rz. 173 Pflichtteilsübereinkommen mit eigenberechtigten Noterben können – wie Erbteilungsübereinkommen – im Verlassenschaftsverfahren oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung der Verlassenschaft abgeschlossen werden. Eine Abfindung der Pflichtteilsansprüche in Geld ist der Regelfall; ebenso kann aber im Einvernehmen zwischen den Erben und den Pflichtteilsberech...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / e) Zwingendes Recht

Rz. 75 Die vecindad civil ist nur in den vorbezeichneten (siehe Rdn 73), engen Grenzen einer Bestimmung bzw. Option zugänglich.[118] Der rechtsmissbräuchlichen Annahme einer anderen Gebietszugehörigkeit zum Zwecke der erbrechtlichen Gestaltung sind Grenzen gesetzt. Soweit Rechtsprechung dazu ergangen ist, zielt sie darauf ab, Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge zu schützen...mehr

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Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[11] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[12] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / I. Materielle Wirksamkeit des Verzichts

Rz. 71 Ein Erbverzicht ist z.B. nach dem Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Türkei, der Tschechischen Republik und einiger skandinavischer Länder sowie Polens und Ungarns möglich. Aber auch viele angloamerikanische Rechtsordnungen, wie die Staaten der USA, Irland und Schottland,[51] lassen einen Verzicht auf erbrechtliche Rechtspositionen zu. Einige Balkanstaa...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Rechtsnatur und Höhe des Noterbrechts

Rz. 92 Das Noterbrecht besteht in dem Recht auf Übertragung von Nachlassgegenständen aus der Erbmasse, die dem Wert nach der Pflichtteilsquote entsprechen (pars bonorum).[135] Der Noterbberechtigte kann nämlich gemäß Art. 47 Abs. 1 CDCIB die Rechte auf Herausgabe und Teilung des Nachlasses geltend machen und auch das Erbauseinandersetzungsverfahren einleiten, auch wenn er ke...mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 815 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 843 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 815 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautender Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein;...mehr

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Deutschland / V. Pflichtteilsergänzung

Rz. 107 Um zu verhindern, dass die wirtschaftliche Beteiligung der pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass dadurch ausgehöhlt wird, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vornimmt, regeln die §§ 2325 ff. BGB die sog. Pflichtteilsergänzung. Soweit der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § ...mehr

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Estland / 3. Durchsetzung des Pflichtteilrechts

Rz. 30 Dem Pflichtteilberechtigten steht gegenüber den Erben ein Pflichtteilergänzungsanspruch zu, wenn die testamentarischen Verfügungen des Erblassers seinen Pflichtteilanspruch verletzen. Erbt der Pflichtteilsberechtigte testamentarisch weniger als seinen Pflichtteil, kann er die Differenz zum vollen Pflichtteil von den anderen Erben fordern.mehr

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Bulgarien / 1. Pflichtteilsberechtigte

Rz. 53 Gewisse Personen, die zum engsten Verwandtenkreis des Erblassers gehören, genießen das erbrechtliche Privileg eines Pflichtteilsanspruchs. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Wie in Deutschland entzieht dieses Privileg dem Erblasser die Möglichkeit, über einen bestimmten Anteil seines Vermögens wirksam zugunsten Dr...mehr

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Deutschland / 1. Grundsatz: Testierfreiheit

Rz. 33 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ganz oder teilweise abzuweichen und seinen Nachlass autonom zu regeln. Der Erblasser kann also auch seine nächsten Angehörigen vollständig von der Erbfolge ausschließen. Diese haben aber möglicherweise Pflichtte...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 97 Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden, Steuern und Gebühren zu vermeiden sowie Pflichtteilsansprüchen "auszuweichen".mehr

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Estland / 4. Verjährung

Rz. 31 Der Pflichtteilanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab der Kenntnis des Pflichtteilberechtigten vom Erbfall und von der Verletzung seiner Rechte, aber nicht später als zehn Jahre ab dem Erbfall. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Geschenke an Dritte mit der Absicht gemacht, den Pflichtteil zu mindern oder einem Pflichtteilberechtigten Schaden zuzufügen, ist der Pfl...mehr

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Deutschland / 2. Enterbung

Rz. 68 Gegenstück zur Erbeinsetzung ist die Enterbung. Diese kann entweder in einem sog. negativen Testament dadurch erfolgen, dass der Erblasser einen, mehrere oder alle gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt, ohne andere Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Eine Enterbung der gesetzlichen Erben liegt allerdings auch dann vor, wenn der Erblasser den Nachlass vollständig...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 147 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 148 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[179] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflic...mehr

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Ungarn / d) Vergleiche im Nachlassverfahren

Rz. 293 In Ungarn erfolgt die Teilung des Nachlasses i.d.R. im Rahmen des Nachlassverfahrens. Hierbei haben die Erben einen relativ großen Spielraum. Sie können während des Nachlassverfahrens von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge durch einen Erbteilungsvergleich [222] abweichen. Dieser Vergleich wirkt auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zurück: Schließ...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 97 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.). Rz. 98 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatte nicht Erbe ...mehr