Rz. 31

Der Pflichtteilanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab der Kenntnis des Pflichtteilberechtigten vom Erbfall und von der Verletzung seiner Rechte, aber nicht später als zehn Jahre ab dem Erbfall. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Geschenke an Dritte mit der Absicht gemacht, den Pflichtteil zu mindern oder einem Pflichtteilberechtigten Schaden zuzufügen, ist der Pflichtteilberechtigte innerhalb eines Jahres ab dem Erbfall berechtigt, von den Erben die Aufstockung seines Pflichtteils um die Summe zu verlangen, um die sein Pflichtteil größer gewesen wäre, wenn das Geschenk im Nachlass verblieben wäre.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge