Rz. 68

Gegenstück zur Erbeinsetzung ist die Enterbung. Diese kann entweder in einem sog. negativen Testament dadurch erfolgen, dass der Erblasser einen, mehrere oder alle gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt, ohne andere Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Eine Enterbung der gesetzlichen Erben liegt allerdings auch dann vor, wenn der Erblasser den Nachlass vollständig auf von ihm benannte gewillkürte Erben verteilt. Stellt sich allerdings die Einsetzung der gewillkürten Erben als unwirksam dar, so ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass auch für diesen Fall die gesetzlichen Erben enterbt sein sollen.[59] Trotz Enterbung können Pflichtteilsansprüche bestehen (zum Pflichtteilsrecht siehe Rdn 94 ff.).

[59] OLG Stuttgart BWNotZ 1981, 141; OLG Darmstadt OLGE 14, 314; KG OLGE 40, 114, 116.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge