Rz. 93

Die Annahme eines Testaments kommt zunächst für Erben als aus dem Testament Verpflichteten in Frage. Sie bedeutet den Verzicht darauf, das Testament anzufechten. Die Annahme (hyväksyminen) kann sowohl zu Lebzeiten des Erblassers als auch nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Geschieht die Annahme zu Lebzeiten des Erblassers, so hat dies dem Erblasser gegenüber schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Annahme seitens eines Pflichtteilsberechtigten, ohne dass er hierfür eine angemessene Entschädigung erhält, so hat er im Erbfall gleichwohl einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Dieser Anspruch ist dann binnen einer sechsmonatigen Frist dem Bedachten gegenüber geltend zu machen. Ansprüche, die über den Pflichtteilsanspruch hinausgehen, sind in dieser Konstellation ausgeschlossen.[27]

 

Rz. 94

Die sechsmonatige Frist zur Anfechtung des Testamentes beginnt mit der Bekanntgabe, also der Zustellung des Testamentes an den Erben, zu laufen (PK 14:5).

 

Rz. 95

Die Annahme des Testaments seitens eines Pflichtteilsberechtigten nach Eintritt des Erbfalls bedeutet im Zweifel, sofern der Pflichtteilsberechtigte auch testamentarisch nicht bedacht ist, einen Verzicht nicht nur auf die Anfechtung, sondern auch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte ist daher gut beraten, sich diesbezüglich in der Annahmeerklärung deutlich auszudrücken. Der Pflichtteilsanspruch muss binnen sechs Monaten gem. PK 7:5 Abs. 3 bei einem testamentarisch Bedachten angemeldet werden.

 

Rz. 96

Auch der testamentarisch Bedachte hat die Möglichkeit, schriftlich das Vermächtnis auszuschlagen. Dies kann wirksam gegenüber den Nachlassbeteiligten, dem Testamentsvollstrecker, dem Nachlassverwalter, dem Auseinandersetzungsbeauftragten im Nachlassabwicklungsverfahren oder dem gegenüber erfolgen, der mangels anderer zuständiger Personen den Nachlass verwaltet.[28]

 

Rz. 97

Eine Ausschlagung ist jedoch in keinem Fall mehr möglich, wenn die Erbschaft bereits angenommen worden ist. Eine Annahme der Erbschaft wird im Allgemeinen unterstellt, wenn der Erbe an der Errichtung des Nachlassinventars mitgewirkt hat, dort als Erbe bezeichnet wird und das Inventar dem zuständigen Finanzamt übersandt wurde.

[27] Aarnio/Kangas, A, P&T, S. 248.
[28] Aarnio/Kangas, A, P&T, S. 141.

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