Rz. 101

Der Pflichtteilsanspruch besteht nicht, soweit ein Pflichtteilsberechtigter nach §§ 1481 ff. ZGB erbunwürdig ist oder vom Erblasser wirksam nach §§ 1646 ff. ZGB enterbt worden ist. Während die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes bei Vorliegen der im Gesetz abschließend genannten Gründe eintritt, muss die Enterbung eines Abkömmlings (Pflichtteilsentziehung) aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen durch Verfügung von Todes wegen erfolgen. Eine Enterbung ist zulässig, wenn

der Abkömmling dem Erblasser in einer Notlage nicht die erforderliche Hilfe geleistet hat,
der Abkömmling am Erblasser dauerhaft kein echtes Interesse zeigt, das er als Abkömmling zeigen sollte,
der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist, deren Umstände auf eine verwerfliche Besinnung hinweisen,
der Abkömmling dauerhaft ein ungeordnetes Leben führt.
 

Rz. 102

Ferner ist nunmehr zulässig, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen, wenn er überschuldet ist oder verschwenderisch mit dem Vermögen umgeht, so dass zu befürchten ist, dass der Pflichtteil für seine Abkömmlinge gefährdet ist. Diese Enterbung ist jedoch nur zulässig, wenn der Pflichtteil dieses Abkömmlings dessen Kindern bzw. weiteren Abkömmlingen zugewandt wird.

 

Rz. 103

Es ist zulässig, dass sich die Pflichtteilsentziehung nur auf einzelne Vermögenswerte beschränkt oder lediglich die Quote verringert wird.

 

Rz. 104

Der Grund der Pflichtteilsentziehung muss angegeben werden. Hat dies der Erblasser unterlassen, muss der Erbe darlegen und beweisen, dass ein Entziehungsgrund vorlag. Es ist daher nach neuer Rechtslage auch möglich, dass eine Pflichtteilsentziehung stillschweigend erfolgt. Dies führt jedoch zu einer Umkehr der Beweislast.[20]

 

Rz. 105

Lebt ein Abkömmling, dessen Pflichtteil wirksam entzogen worden ist, im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, erstreckt sich die Entziehung auch auf dessen Abkömmling, also auf den gesamten Stamm, es sei denn, dass der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Lebt ein Abkömmling, dessen Pflichtteil entzogen worden ist, beim Tod des Erblassers nicht mehr, erben dessen Abkömmlinge bzw. sind dessen Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt, es sei denn, dass in ihrer Person auch ein Enterbungsgrund vorliegt.

[20] Vgl. hierzu Novotný/Novotná, Nový občanský zákoník, dědické právo, S. 27.

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