Rz. 203

Eine Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren ist nicht vorgesehen.[74] Pflichtteils(ergänzungs-)ansprüche müssen mangels einvernehmlicher Regelung mittels Pflichtteilsklage geltend gemacht werden. Bis zur rechtskräftigen Einantwortung ist die Klage gegen die Verlassenschaft, nach der Einantwortung gegenüber den eingeantworteten Testamentserben einzubringen.[75]

 

Rz. 204

Bis zur Einantwortung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für Pflichtteilsprozesse nach dem Sitz des Verlassenschaftsgerichts (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Verstorbenen), ab diesem Zeitpunkt nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des eingeantworteten Erben (§ 77 Abs. 1 JN).

[74] Ist der Pflichtteilsberechtigte allerdings pflegebefohlen, muss das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen den Pflichtteilsanspruch ermitteln und hat der Erbe dann nachzuweisen, dass er den gebührenden Pflichtteil berichtigt oder sichergestellt hat, ehe ihm eingeantwortet werden darf (Pflichtteilsausweis – § 174 AußStrG). Als Voraussetzung dafür ist von Amts wegen ein Inventar zu errichten.
[75] OLG Innsbruck 14.10.1998, 4 R 256/98y m. abl. Anm. König.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge