Rz. 164

Um eine Erbschaft endgültig zu erlangen, muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren bestimmte Nachweise erbringen (§ 176 AußStrG).

 

Rz. 165

Der Erbe hat zunächst mit Erbrechtsnachweis sein Erbrecht nachzuweisen, und zwar entweder durch Vorlage eines gültigen Erbrechtstitels (Testament oder Erbvertrag), oder wenn er sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, durch die Behauptung eines Verwandtschaftsverhältnisses und Vorlage von Standesurkunden (§ 161 AußStrG).

 

Rz. 166

Um die Einantwortung der Verlassenschaft bei Vorliegen einer letztwilligen Anordnung zu bewirken, muss der Erbe mit Testamentserfüllungsnachweis dem Verlassenschaftsgericht nachweisen, dass er Verfügungen zugunsten Pflegebefohlener bezahlt oder sichergestellt hat und die übrigen Begünstigten von ihren Rechten nachweislich (z.B. mit Rückschein-Einschreibebrief) verständigt hat.

 

Rz. 167

Bei pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten ist vom Erben vor der Einantwortung ein Pflichtteilsnachweis über die konkrete Höhe und die Sicherstellung/Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu erstatten. In den Pflichtteil hinzu- und anzurechnende Schenkungen sind in den Pflichtteilsnachweis nur dann aufzunehmen, wenn hierüber eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt. Sonst hat darüber das Prozessgericht zu entscheiden. Bei eigenberechtigten Pflichtteilsberechtigten erfolgt im Verlassenschaftsverfahren keine Ermittlung ihres Pflichtteilsanspruchs.

 

Rz. 168

Sind pflegebefohlene Miterben vorhanden, ist vor der Einantwortung der Erbteilsnachweis zu erstatten. Wie beim Pflichtteilsnachweis ist beim Erbteilsnachweis vom reinen Verlassenschaftsvermögen auszugehen und es sind die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens abzuziehen. Aus der sich ergebenden Endsumme sind die einzelnen Erbteile ziffernmäßig zu berechnen und die Erbteile der Pflegebefohlenen sicherzustellen oder zu erfüllen.

 

Rz. 169

Ist der Alleinerbe pflegebefohlen, muss spätestens mit Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vom gesetzlichen Vertreter eine Schlussrechnung über den reinen Aktivstand der Verlassenschaft und über die seit dem Todestag geführte Verwaltung zu legen.

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