Rz. 31

Lebensgefährten fielen lange aus dem durch das Erbrecht geschützten Personenkreis heraus. Notwendig war insoweit eine testamentarische Verfügung oder eine Lebensversicherung zugunsten des überlebenden Lebensgefährten. Durch eine Änderung des Erbgesetzes im Jahre 2008 erhielten dann Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenztes gesetzliches Erbrecht sowie das Recht zur Übernahme von bestimmten Vermögensgegenständen.

 

Rz. 32

Das gesetzliche Erbrecht gilt für nichteheliche Lebensgefährten, die in einem eheähnlichen Verhältnis miteinander zusammenleben. "Zusammenleben" bedeutet, dass die nichtehelichen Lebensgefährten zum Zeitpunkt des Todes des einen Partners dauerhaft im gleichen Hausstand leben. Es ist in diesem Zusammenhang zwar keine formelle Voraussetzung, dass beide unter der gleichen Adresse im norwegischen Volksregister registriert sind. Ist dies jedoch nicht der Fall, bedarf es starker Anhaltspunkte anderer Art dafür, dass die Lebensgefährten zusammenleben.[9]

 

Rz. 33

§ 12 Erbgesetz regelt zunächst das Erbrecht für nichteheliche Lebensgefährten mit gemeinsamen Kindern. Danach ist Voraussetzung, dass der längstlebende nichteheliche Lebensgefährte entweder ein gemeinsames Kind mit dem Erblasser hat oder hatte, oder ein Kind von ihm erwartet. Ist dies der Fall, hat der längstlebende nichteheliche Lebensgefährte einen rechtlichen Anspruch auf ein Erbe in Höhe des vierfachen Grundbetrages (grunnbeløp) der norwegischen Sozialversicherung. Dieser rechtliche Anspruch kann durch Testament gekürzt werden, aber nur, wenn der längstlebende nichteheliche Lebensgefährte vor dem Tod des Erblassers von dem Testament Kenntnis erhalten hat.

 

Rz. 34

Nach § 13 Erbgesetz kann der Erblasser durch ein Testament bestimmen, dass der nichteheliche Lebensgefährte, mit dem er mindestens die letzten fünf Jahre vor dem Erbfall zusammengelebt hat, ein Erbrecht bis zur Höhe des vierfachen Grundbetrages haben soll, ohne Rücksicht auf den Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge nach § 50 Erbgesetz.

 

Rz. 35

Weiterhin hat der längstlebende nichteheliche Lebensgefährte bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen gemäß § 32 Erbgesetz das Recht, das Gesamtgut an folgenden Vermögensgegenständen zu übernehmen:

die gemeinsame Wohnung und das Inventar,
ein Kraftfahrzeug,
eine Freizeitimmobilie und das Inventar,

welche dem gemeinsamen Gebrauch der nichtehelichen Lebensgefährten gedient haben.

Andere Vermögensgegenstände können übernommen werden, soweit dies in einem Testament festgelegt worden ist oder die anderen Erben ihr Einverständnis dazu erteilen.

[9] Asland, § 28a Note 153.

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