Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 4. Die Einrede des § 2328 BGB

Rz. 118 Der Schuldner des Pflichtteils- und auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist grundsätzlich der Erbe. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB zu. Die Einrede des § 2328 BGB [183] steht dem Pflichtteilsberechtigten aber nur gegenüber dem Ergänzungsanspruch, nicht auch gegenüber dem ordentlichen Pflicht...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / bb) Fehlende objektive Beeinträchtigung

Rz. 97 Eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben ist schon dann zu verneinen, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils und/oder der Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten erreicht und damit diese Ansprüche ohnehin als abgegolten angesehen werden können. Übersteigt der Wert der Schenkung Pflichtteil und/oder Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten, so kan...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / IV. Einwendungen gegen den Hauptanspruch

Rz. 73 Der Auskunftsanspruch ist ein selbstständiger Anspruch, der allerdings seine Berechtigung verliert, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Hauptanspruch nicht mehr besteht. Deshalb ist ein Auskunftsanspruch abzulehnen, wenn feststeht, dass die Auskunft die Hauptsacheforderung unter keinen Umständen beeinflussen kann,[92] z.B. weil rechtsvernichtende Einwendungen...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / III. Schuldner und Gläubiger des Ergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB

Rz. 108 Ebenso wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch sind grundsätzlich der oder die Erben Schuldner des Ergänzungsanspruchs. Es gilt insoweit das zum ordentlichen Pflichtteil Gesagte. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Erbe nicht verpflichtet ist, kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden (§ 2329 BGB). Rz. 109 Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist de...mehr

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§ 28 Die Pflichtteilsklage / 2. Gegenstandswert, Kosten

Rz. 19 Der Gegenstandswert der Auskunftsklage ist gemäß § 3 ZPO nach Ermessen des Gerichtes zu bestimmen. In der Regel ist hierbei 1/10 bis ¼ des zu erwartenden Zahlungsanspruchs als angemessen zugrunde zu legen.[20] Er ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgebliche...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Bei der Trennungslösung

Rz. 469 Will ein Abkömmling bei der Vor- und Nacherbschaft seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, so muss er seine Nacherbeneinsetzung nach § 2306 Abs. 1, 2 BGB ausschlagen. Bei der Trennungslösung besteht die Pflichtteilsklausel somit in dem durch die Ausschlagung verursachten Ausschluss von der Nacherbfolge und in der Enterbung durch eine einfache Pflichtteilsklausel ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / III. Die "Ausstattung" als Alternative zur gemischten Schenkung

Rz. 731 Eine in der Praxis selten anzutreffende Zuwendungsart ist die der Ausstattung [806] nach § 1624 BGB. Da es sich bei der Ausstattung um eine causa sui generis und nur insoweit um eine Schenkung handelt, als die Ausstattung das den Umständen entsprechende Maß übersteigt (vgl. § 1624 Abs. 1 BGB), kommen die §§ 528, 530 ff. BGB hier regelmäßig nicht zur Anwendung.[807] Rz...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / bb) Zuständigkeit des Familiengerichts?

Rz. 100 Für die Zugewinnausgleichsforderung ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 269 Abs. 2 FamFG ("Güterrechtssachen") das Familiengericht zuständig, während für den Herausgabeanspruch und den Pflichtteilsanspruch das allgemeine Zivilgericht zuständig ist. Hier geht es um eine Zug-um-Zug-Verurteilung, so dass eine Trennung des Prozesses nach...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 1. Die Wirkung der Erbausschlagung gemäß § 1953 BGB

Rz. 180 Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gemäß § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann gemäß § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen an, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte. Durch die Ausschlagung verliert der Erbe gegebenenfalls auch seinen Pflichtteilsanspruch. Nur in Ausnahmefäl...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB

Rz. 501 Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die neue – höhere – Beteiligungsquote entscheidend. Hinweis Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten, zumal für den Pflichtteilsanspruch einerseits und das Auseinandersetzungsguthaben (Abfindu...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / c) Die Erbeinsetzung auf den Pflichtteil

Rz. 247 Zu Schwierigkeiten kann in der Praxis die häufig in Laientestamenten enthaltene Formulierung führen, dass eine bestimmte Person nur ihren Pflichtteil erhält. Es stellt sich dann die Frage, ob eine solche Anordnung lediglich eine Feststellung, eine Enterbung, eine Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils oder gar eine Vermächtniszuweisung in Höhe des Pflichtteilsbetrage...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / D. Taktisches Vorgehen durch den Berater

Rz. 19 Für die Wahl zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung kommt es darauf an, wie hoch der konkrete Zugewinnausgleich im Verhältnis zum Nachlass ist und neben welcher Erbenordnung der Ehegatte Erbe würde.[21] Nieder [22] hat für den Fall, dass nur der verstorbene Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat, folgende Rechenformel aufgestellt: Rz. 20 Nieder'sche Fo...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 1. Allgemeines

Rz. 111 Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (die zum Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Gegens...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / III. Neuer testamentarischer Regelungsbedarf im Pflichtteilsrecht

Rz. 172 In der Vergangenheit war das Erbstatut aus deutscher Sicht starr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden. War ein Erblasser deutscher, so war die Anwendung deutschen Erbrechts in aller Regel für im Inland lebende Pflichtteilsberechtigte klar. Durch die Einführung der EuErbVO kommt es jedoch nunmehr nicht mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Be...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / E. Der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB

Rz. 22 Bei der Ermittlung des Umfangs des Ehegattenerbrechts wird in der Praxis oftmals der Ehegattenvoraus nach § 1932 BGB übersehen. Bei dem Voraus handelt es sich um ein gesetzliches Vorausvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten. Der Voraus umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke. Die Vorschrift des § 1932 BGB kommt ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für den Erben stellt sich zuerst die Frage, ob er die Erbschaft annehmen soll. Dies ist sicherlich dann zu bejahen, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist. Für diese Feststellung und Entscheidung hat der Erbe in der Regel sechs Wochen – in Ausnahmefällen sechs Monate – Zeit, § 1944 BGB. Lässt er die Ausschlagungsfrist verstreichen, so ist die Erbschaft – endgültig – ...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / aa) Grundsatz

Rz. 96 Ist der Beschenkte der überlebende Ehegatte (Stiefmutterfälle!) und hat in der nunmehr aufgelösten Ehe Zugewinngemeinschaft bestanden, so liegt ein Fall des § 1371 Abs. 2 BGB vor, wonach der überlebende Ehegatte den rechnerischen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil verlangen kann, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird. Ein solcher Fall liegt am häuf...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / c) Auskunftserteilung als Anerkenntnis

Rz. 69 Erkennt ein Schuldner einen Anspruch an, beginnt eine nicht verstrichene Verjährungsfrist in voller Länge nochmals zu laufen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Anerkenntnis in diesem Sinne meint "jedes tatsächliche Verhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – kla...mehr

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§ 32 Mediation / III. Fall 3: "Patchwork-Familie"

Rz. 10 In die Mediation kamen zwei Töchter des Erblassers aus dessen erster Ehe, seine Witwe und deren beide Kinder aus ihrer ersten Ehe. Die Beziehung zwischen den vier Kindern und der Witwe war sehr harmonisch. Der Nachlass bestand aus einem Grundstück mit Haus, wertvollem Inventar und Barvermögen. Zwischen dem Erblasser und seiner zweiten Ehefrau gab es ein Testament, in de...mehr

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§ 14 Der nichteheliche Lebe... / C. Prüfung der Bindung durch frühere letztwillige Verfügungen/Prüfung von Pflichtteilen

Rz. 3 Insbesondere bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften, an denen verwitwete Partner beteiligt sind, ist zu prüfen, ob einer der Partner durch bindendes gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag mit einem verstorbenen Ehegatten gebunden ist. In diesen Fällen sind lebzeitige Zuwendungen an den neuen Partner im sog. lebzeitigen Eigeninteresse zur Versorgung des neuen Pa...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / aa) Grundsatz

Rz. 99 Dieselben Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Fall des Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs des Beschenkten gegen den Erben entwickelt hat, gelten bei einer Zugewinnausgleichsforderung als Gegenanspruch des/der Beschenkten. D.h., dass es auch hier nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung geben kann.[175] Demgemäß setzt eine Feststellung der Beeinträchtigung des binden...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Insolvenzantragspflicht

Rz. 171 Den Nachlassgläubigern gegenüber besteht nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB eine unverzügliche Insolvenzantragspflicht, wenn der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erlangt. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich, § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB. Fahrlässigkeit ist anzunehmen, ...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / IV. Die Bestimmung des Gegenstandswerts im Einzelnen

Rz. 46 Die Bestimmung des Gegenstandswerts in erbrechtlichen Angelegenheiten ist bisher nicht einheitlich und abschließend geklärt. Die Bewertungsproblematik liegt in der Frage, ob für die Streitwertbestimmung eine formell-rechtliche oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen ist. Die Bestimmung des Gegenstandswertes erfolgt nach § 23 RVG i.V.m. §§ 48 ff. GKG. ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / II. Nichtehelichenerbrecht in den neuen Bundesländern

Rz. 5 Nach § 396 ZGB-DDR hatten in den neuen Bundesländern die nichtehelichen Kinder ohne zeitliche Begrenzung volles Erb- und Pflichtteilsrecht am nichtehelichen Vater und dessen Verwandten.[4] Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch war jedoch gem. § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, dass das Kind im Zeitpunkt des Todes des Erblassers auch tatsächlich einen Unterhaltsanspruch geg...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 20 Für die Berechnung des Pflichtteils ist neben der Feststellung der Quote der Bestand des Nachlasses festzulegen. Bei der Feststellung des Nachlassbestands sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die unvererblich sind oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. die Lebensversicherung (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall), wenn ein Be...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Ergänzungspflichtteilsansprüche einzelner Miterben gegen andere Miterben (§ 2326 BGB)

Rz. 502 BGH und LG Köln zur Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs eines Miterben gegen einen anderen Miterben: Ein Miterbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen anderen Miterben nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten Nachlasses darzulegen ist.[534] LG Köln, Urt. v. 15.2.2011 – 30 O 173/08: Zitat "… D...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / V. Die Prognose bezüglich der Sittenwidrigkeit

Rz. 336 Es bleibt die Frage, ob das Behindertentestament zukünftig bei jeder Vermögensgröße Bestand haben wird. Der BGH hatte über die Frage der Sittenwidrigkeit bislang nur für den Fall des Vorhandenseins von mittlerem Vermögen zu entscheiden. In einer Entscheidung vom 20.10.1993[364] hatte er dabei insofern noch auf die Vermögensgröße abgestellt, als er einen Vergleich dahi...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / N. Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 171 Der Anspruch auf Wertermittlung ist, anders als der Anspruch auf Auskunft, nicht auf die Übermittlung von Wissen gerichtet, sondern auf die Verpflichtung, den Wert des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände zu ermitteln bzw. schätzen zu lassen. Der Anspruch auf Wertermittlung ist streng von dem auf Auskunft zu trennen und sollte auch im Klageantrag nicht mit d...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 3. Anrechnung des Eigengeschenks, § 2327 BGB

Rz. 114 Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, sind nach § 2327 BGB zu berücksichtigen und auch ohne ausdrückliche Anrechnungsbestimmung in Abzug zu bringen.[177] Bei der Ermittlung des Ergänzungsnachlasses ist das Eigengeschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und von dem daraus ermittelten Ergänzungsanspruch in voller Höhe abzuziehen.[178] Z...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / III. Lebensversicherung und Nachlassbestand

Rz. 37 Ob eine Lebensversicherung in den Nachlass fällt, hängt in erster Linie davon ab, ob ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt und um welche Art von Lebensversicherung es sich handelt. Rz. 38 Der Versicherungsvertrag ist dann ein Vertrag zugunsten Dritter, wenn ein Bezugsberechtigter benannt wird und der Versicherer verpflichtet wird, an den Bezugsberechtigten zu leisten....mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Die vermutete Ersatzerbenbestimmung

Rz. 79 Ist eine Ersatzerbenregelung nicht getroffen, so kommt es eventuell zur Anwendung der gesetzlichen Auslegungsvorschrift des § 2069 BGB. Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen S...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Anspruch des Testamentsvollstreckers für eigene Tätigkeiten

Rz. 120 Nach § 2221 Hs. 2 BGB kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine bestimmte Vergütung anordnen. Ist eine Regelung über die Vergütung nicht getroffen worden, so kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen (§ 2221 BGB). Rz. 121 Die Frage der Angemessenheit ist je nach Einzelfall an dem Umfang der Tätigkeit, an de...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Der Herausgabeanspruch des Vertrags-(Schluss)erben

Rz. 622 Die Voraussetzungen des § 2287 BGB sind das Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung des Vertrags- oder Schlusserben sowie einer Beeinträchtigungsabsicht (subjektiver Tatbestand). § 2287 BGB findet Anwendung auf Schenkungen, gemischte Schenkungen und Auflagenschenkungen und wohl auch auf ehebezogene Zuwendungen.[678] Bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / II. Die Art der Gestaltung und die Frage der Sittenwidrigkeit

Rz. 323 Die Gestaltung eines sogenannten Behindertentestaments sieht regelmäßig so aus, dass der Erblasser das behinderte Kind als Vorerbe auf einen Erbteil einsetzt, der höher als sein Pflichtteil ist, und ein gesundes Kind bzw. einen Abkömmling dieses Kindes als Nacherben bestimmt. Gleichzeitig wird für den Vorerben eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebzeiten angeordne...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / e) Der Auslegungsvertrag

Rz. 320 Aufgrund der Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung von Testamenten ergeben, und aufgrund der Tatsache, dass eine zuverlässige Prognose über den Ausgang eines Verfahrens auf Feststellung des Erbrechts in den meisten Fällen unmöglich ist, ist die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der Mandanten und Parteien in der Regel nicht gering. Rz. 321 Die Einigung der...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Wiederverheiratungsklausel bei der Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung)

Rz. 449 Haben die Ehegatten das Modell der Vor- u. Nacherbschaft gewählt, kommen folgende Wiederverheiratungsklauseln in Betracht: Rz. 450 Liegt eine nach § 2136 BGB befreite Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten vor, so bietet sich als am wenigsten intensiver Eingriff die Möglichkeit an, durch die Bedingung der Wiederverheiratung eine nicht befreite Vorerbschaft eintreten ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / IV. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 174 Was die Durchsetzung bzw. die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs anbelangt, so richtet sich auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Erbstatut.[361] Gleiches gilt für die jeweiligen Verjährungsvorschriften,[362] einen Erlass sowie einen etwaigen Pflichtteilsverzicht.[363]mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / VI. Vorempfänge und Schenkungen als fiktives Vermögen

Rz. 36 Der Erblasser und sein evtl. vorverstorbener Ehegatte[12] können sowohl Abkömmlingen als auch dem Ehegatten oder fremden Dritten Vermögenswerte lebzeitig zugewendet haben. Vorempfänge, die dann möglicherweise nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig sind, können nur Abkömmlinge erhalten, wohingegen es bei ergänzungspflichtigen Schenkungen (§§ 2325 ff. BGB) zunä...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / II. Einigungsgebühr

Rz. 87 Die Einigungsgebühr findet sich in Nr. 1000 VV RVG. Das Kriterium des "gegenseitigen Nachgebens" spielt dabei nach der Neufassung der Vergütungsregelungen für Rechtsanwälte durch das RVG keine Rolle mehr. Somit können nun auch Ratenzahlungsvereinbarungen als Einigung nach Nr. 1000 VV RVG abgerechnet werden.[175] Die Frage, wann eine Einigung vorliegt, bemisst sich dan...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / I. Der Wert des Nachlasses ("Aktiva")

Rz. 55 Die Feststellung des Nachlasswertes bereitet dem Anwalt in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. In manchen Fällen ist die exakte Bestimmung des Wertes auch nicht möglich.[70] Während das Steuerrecht durch das BewG eine umfangreiche Unterstützung bietet, mangelt es im zivilrechtlichen Bereich an solchen Vorschriften.[71] Die Zentralnorm im BGB für die Wertbestimmung i...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Anordnung der Vorerbschaft

Rz. 70 Die Anordnung der Vorerbschaft führt dazu, dass sich bei dem als Vorerbe bestimmten Erben zwei verschiedene Vermögensgruppen bilden. Zum einen das Eigenvermögen des Vorerben und zum anderen das ererbte Vorerbenvermögen als Sondervermögen.[118] Mit Eintritt des Nacherbfalls ist das Sondervermögen an den oder die Nacherben herauszugeben. Tritt der Nacherbfall mit dem To...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / V. Die Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft

1. Allgemeines Rz. 403 Auf die Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft finden grundsätzlich die §§ 119 ff. BGB Anwendung, da §§ 1954 bis 1957 BGB lediglich einzelne Sondervorschriften enthalten. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 1954 BGB sechs Wochen. Die Frist beginnt mit Kenntnis des anfechtungsberechtigten Erben vom Anfechtungsgrund, bei der Anfechtung ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / J. Pflichtteilsrecht

Rz. 167 Die Bestimmung des Pflichtteils bzw. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pflichtteilsanspruchs ist im Rahmen eines Erbfalls mit Auslandsbezug eine anspruchsvolle Aufgabe. Das Pflichtteilsrecht ist in sehr vielen Ländern anders ausgestaltet als in Deutschland. Daher ist zunächst einmal eine umfangreiche Einarbeitung in das jeweilige Pflichtteilsre...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / I. Die Beratung des Mandanten hinsichtlich eines Sozialhilferegresses

Rz. 708 Mit wachsender Staatsverschuldung werden Regressansprüche des Sozialhilfeträgers in zunehmendem Maße aktueller. So sind seitens des beratenden Anwalts hinsichtlich einer lebzeitigen Übergabe, aber auch bei der testamentarischen Gestaltung oder der Beratung eines Pflichtteilsberechtigten, die möglichen (Regress-)Ansprüche eines Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen. E...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / Literaturtipps

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / II. Kosten der Bestattung

Rz. 60 Die Kosten der Bestattung sind nach einheitlicher Meinung als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.[50] Nach herrschender Meinung können aber nur die auch von § 1968 BGB erfassten Kosten angesetzt werden. Zum 1.1.2009 wurde das Wort "standesgemäß" in § 1968 BGB gestrichen. Das sollte aber nur eine zeitgemäße Anpassung des Gesetzestextes sein und keine inhaltliche Ände...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / VII. Fortbestand der gemeinschaftlichen Verfügung trotz Scheiterns der Ehe

Rz. 471 Ein in der Praxis oft übergangenes Problem ist die Vermutungsregel des § 2268 Abs. 2 BGB, die die Frage regelt, ob im Falle der Erhebung der Klage auf Auflösung oder Scheidung der Ehe oder im Falle der Zustimmung zur Scheidung durch den Erblasser eine Verfügung wirksam bleiben soll.[512] Nach der Rechtsprechung[513] können die Verfügungen gemeinschaftlich testierende...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / IV. Antragsverfahren

Rz. 16 Das Nachlassgericht wird in folgenden Fällen auf Antrag tätig:mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / VII. Erfolgshonorar

Rz. 118 Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist seit 1.7.2008 eingeschränkt möglich. § 4a RVG lautet wie folgt: Zitat "(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung ein...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 35 Eine Besonderheit ist auch für die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu beachten: Wählt der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung, die zu einer Zugewinnausgleichsforderung führt, so ist diese eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB). Sie hat insbesondere Vorrang vor Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.[33] Teilweise wird...mehr