Rz. 33

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die Abkömmlinge (Deszendenten) des Erblassers. Die Vorfahren (Aszendenten) sind pflichtteilsberechtigt, soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind. Der Pflichtteilsberechtigte ist nach lettischem Recht ein sog. Noterbe und erwirbt einen ideellen Anteil am Nachlass, soweit er sein Recht innerhalb eines Jahres nach Beginn der in Art. 693 Abs. 3 ZGB definierten Frist geltend macht.

 

Rz. 34

Der Pflichtteil umfasst gem. Art. 425 Abs. 1 ZGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Bestimmung des Pflichtteils erfolgt unter Berücksichtigung der Zahl der am Todestag des Erblassers hinterbliebenen Erben. Nicht eingerechnet werden dabei Erben, die ihren Verzicht erklärt haben, wobei der Verzicht gem. Art. 766 S. 2 ZGB schriftlich zu erklären ist.

 

Rz. 35

Auf den Pflichtteil ist neben dem, was als Erbschaft oder Legat hinterlassen wurde, das zu Lebzeiten des Erblassers Erhaltene anzurechnen. Der Pflichtteil wird dann, nach Abzug aller Schulden, auf Grundlage des reinen Vermögens des Erblassers berechnet. Bedingungen oder Bestimmungen, durch welche der Pflichtteilsanspruch beschränkt oder anderweitig beschwert wird, sind unzulässig.

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