Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Beim Behindertentestament

Rz. 17 Einen breiten Raum in der Rechtsdiskussion in Rechtsprechung[45] und vor allem Rechtsliteratur[46] nimmt die Frage ein, ob ein Behindertentestament gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist. So würde ein solches Testament zu Lasten des Sozialleistungsträgers und damit der Allgemeinheit sicherstellen, dass zum einen der Sozialleistungsträger weiter zu seinen gesetzlichen Leistu...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Pflichtteil

Rz. 108 Auch der Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen; allerdings nur wenn (bzw. soweit) er geltend gemacht wurde. Der Höhe nach beschränkt sich der Erwerb auf den Betrag, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.[104] Unter Geltendmachung ist hierbei zu verstehen, dass der Berechtigte eindeutig zu erkennen gibt (ausdrückl...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / F. Muster

Rz. 84 Muster 10.17: Einsetzung mehrerer Erben, Ersatzerbenbestimmung, Enterbung eines nichtehelichen Abkömmlings und Teilungsanordnung Muster 10.17: Einsetzung mehrerer Erben, Ersatzerbenbestimmung, Enterbung eines nichtehelichen Abkömmlings und Teilungsanordnung Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnh...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Erklärungspflicht nach § 31 Abs. 5 ErbStG

Rz. 192 Der Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.[202] Die Angaben in der Steuererklärung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Treten nach der Abgabe der Erklärung neue Erkenntnisse ein, so hat eine Berichtigung zu erfolgen nach § 153 AO.[203] Mit der Unterzeichnung der Steuer...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / III. Gestaltungen zum Entzug des Verwaltungsrechts der Eltern (§ 1638 BGB)

Rz. 37 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gemäß § 1638 BGB ausschließen.[71] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, so dass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Ab...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / E. Muster

Rz. 74 Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, bin in zweiter Ehe verheiratet mit ___...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / IV. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 83 Dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kommt in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bewirkt, dass bestimmte Geschenke bzw. deren Wert dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden, so dass sich ein fiktiver Nachlass ergibt, aus dem sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt. Subsidiär haftet insoweit...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 262 Eigenart des niederländischen materiellen Erbrechts seit der 2003 in Kraft getretenen Erbrechtsreform ist die starke Stellung des überlebenden Ehegatten. Vor der Reform stand entsprechend dem aus Frankreich übernommenen Modell des Code Napoléon die Erbfolge zugunsten der Kinder im Vordergrund. Die Neuregelung dagegen basiert auf dem in der notariellen Gestaltungsprax...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / B. Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Rz. 2 Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird grundsätzlich verhindert, dass das Vermögen des vorverstorbenen geschiedenen Ehepartners beim Ableben des gemeinsamen Abkömmlings zum anderen Elternteil und dessen Verwandtschaft abfließt. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt zu einer strengen Bindung des Vermögens, die es dem Abkömmling auch nicht ermöglicht...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gestaltungsempfehlungen

Rz. 108 Die Nachlassspaltung stellt an den Berater besondere Anforderungen. Dabei gilt es nicht nur, mögliche Probleme zu erkennen und zu neutralisieren. Es können sich aus der Nachlassspaltung auch neue, dem Heimatrecht des Erblassers unbekannte Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Ggf. können Pflichtteilsansprüche reduziert und eine gegenständliche Erbeinsetzung ermöglicht we...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / III. Sinn und Zweck der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 7 Sinn und Zweck des Instituts der Vor- und Nacherbschaft ist zum einen die Steuerungsmöglichkeit und Perpetuierung der Vermögensnachfolge über mehrere Erbfälle (Generationen) hinweg unter gleichzeitiger Vermeidung, dass das Vermögen an Personen vererbt wird, die der Erblasser eigentlich von einem erbrechtlichen Erwerb ausschließen möchte (z.B. Schwiegerkinder). Der Erbl...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / d) Verknüpfungsklauseln bei Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 114 Dass ein von einem Spaltnachlass ausgeschlossener Erbe gegen diesen Nachlassteil Pflichtteile geltend macht, lässt sich wegen des zwingenden Charakters des Pflichtteilsrechts nicht ausschließen. Ob und wie bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist, was dem Ausgeschlossenen aus anderen Nachlassteilen zugewandt worden ist, ist in Deutschland umstritten...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / III. Familienstiftungen

Rz. 69 Familienstiftungen sind im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen per definitionem privatnützig geprägt. Hier geht es um die Verselbstständigung des (Nachlass-)Vermögens im Interesse der Familie. Die Bestimmung der Begünstigten steht natürlich auch hier im Ermessen des Stifters. Der Begünstigtenkreis umfasst regelmäßig Angehörige seiner Familie. Dies müssen aber weder...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / a) Einführung

Rz. 89 Umstritten war bisher, ob für die Bemessung eines solchen Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch dann unentgeltliche Verfügungen des Erblassers innerhalb der Zehn-Jahresfrist heranzuziehen sind, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört hat. Dies kann darin begründet liegen, dass der im Erbfall p...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / III. Auskunft über Vorempfänge

Rz. 100 Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht der Ausgleichung auch geltend machen zu können, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu geben, die nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen sind. Auskunftsberechtigt sind nur Ab...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 8. Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des Einantwortungsverfahrens

Rz. 292 Hinterlässt ein in Österreich lebender deutscher Vermögen, so ist – vorbehaltlich einer Wahl deutschen Erbstatuts nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO – ein Verlassenschaftsverfahren (Immobilien) unvermeidlich. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hat. Man sollte daher überlegen, ob nicht durch eine geeignete Strukturierung des Vermögens ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Rechtsstellung der vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder

Rz. 55 Obwohl eheliche und nichteheliche Kinder mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz erbrechtlich grundsätzlich gleich behandelt werden, galt bisher für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, dass sie weiterhin nach Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG kein gesetzliches Erbrecht an ihrem Vater und umgekehrt haben. Diese Regelung wurde ausdrücklich beibehalten.[43] Dam...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / C. Die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses

Rz. 8 Weniger eingreifend in die Testierfreiheit des Abkömmlings eines geschiedenen Ehepartners ist die Anordnung eines sog. aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses.[14] In diesem Fall beschwert der Erblasser den Abkömmling mit einem Herausgabevermächtnis dergestalt, dass diejenigen Vermögenswerte, einschließlich der hieraus erlangten Surrogate, die aus seinem Nachla...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / II. Testierfreiheit

Rz. 2 Neben den Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB, § 28 BeurkG) muss sich der Notar vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.[8] Dabei reicht es zur Aufklärung des Tats...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 75 Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben (§ 1938 BGB), sieht das Gesetz vor dem Hintergrund der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG in § 2303 BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor.[55] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts lag letztlich der Gedanke zugrunde, dass dem Erblass...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Pro rata Regelung

Rz. 92 Die Schenkung wird nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit ihrem vollen Wert nur berücksichtigt, wenn sie kurz vor dem Erbfall vollzogen wurde. Ansonsten wird der Wert der Schenkung – gestaffelt nach Jahren – nur noch anteilig dem Nachlass hinzugerechnet. Die starre Frist des früher geltenden Rechts führte dazu, dass es für die Beteiligt...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 3. Die Verzeihung

Rz. 31 Die Pflichtteilsentziehung entfaltet ihre Wirksamkeit erst mit Eintritt des Erbfalls und führt zum Erlöschen sämtlicher Pflichtteilsansprüche des von der Entziehung Betroffenen. Das Pflichtteilsentziehungsrecht erlischt bzw. die Pflichtteilsentziehung wird unwirksam durch Verzeihung. Diese ist grundsätzlich unwiderruflich. Eine Verzeihung liegt vor, wenn der Erblasser...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Schenkungen an den Ehegatten

Rz. 96 Eine Ausnahme von oben genannten Grundsätzen macht § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB bei Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird danach die Ehe erst durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sind alle Schenkungen ergänzungspflichtig. Nicht entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt des rechtlichen Leistungserfolges, d...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Pflichtteilsergänzung und Nutzungsvorbehalte

Rz. 95 Um die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB in Gang zu setzen, verlangt der BGH die endgültige Ausgliederung des Geschenks aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers.[68] Sofern sich der Erblasser ein Nießbrauchsrecht an dem verschenkten Gegenstand vorbehält, gibt er den "Genuss" der verschenkten Sache gerade nicht auf. Es liegt demnach keine "Lei...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 5. Vermächtnis und Pflichtteil

Rz. 11 Da der Vermächtnisnehmer mangels Eintritts in die Gesamtrechtsnachfolge nicht für Nachlassverbindlichkeiten haftet, treffen ihn grundsätzlich auch keine Pflichtteilsansprüche. Allerdings gewährt § 2318 Abs. 1 BGB dem mit einem Vermächtnis beschwerten Erben in bestimmten Situationen das Recht, den Vermächtnisanspruch (wertmäßig) zu kürzen. Gemäß § 2318 Abs. 1 BGB kann d...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / I. "Sicher-liquide-versorgt"

Rz. 12 Im Mittelpunkt jeder Beratung sollte der Grundsatz stehen, dass jede Gestaltung für den Mandanten "sicher" ist, dass der Mandant "liquide" bleibt und dass er oder aber auch sein Ehepartner "versorgt" ist. Auf diesen Grundsatz "sicher-liquide-versorgt" ist die jeweilige konkrete Gestaltung zu stützen, sei es zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen. So ist z.B....mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / I. Allgemeines

Rz. 1 Im Gegensatz zur Vollerbschaft steht die Vor- und Nacherbschaft.[1] Der Erblasser kann gemäß § 2100 BGB einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vor-)Erbe geworden ist. Das bedeutet, dass der Vorerbe den ererbten Nachlass an den als Nacherben bestimmten Erben herauszugeben hat. Die Vor- und Nacherbschaft führt zu ein...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Checkliste: Klärung der Vorfragen

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Das wertmäßige Geldvermächtnis

Rz. 120 Im Übrigen kann sich auch ein allgemeines, lediglich am Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls orientiertes Geldvermächtnis anbieten. Dieses kann z.B. als eine Bruchteilsquote (oder in Prozent) festgelegt werden. Dabei sollte allerdings bestimmt werden, ob sich das Vermächtnis aus dem Aktivnachlass (= Brutto-Nachlass) oder aus dem Nachlass nach Abzug der Pass...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Wegfall von Wechselbezüglichkeit und einfacher Anrechnungsklausel

Rz. 129 Eine "milde" Pflichtteilsklausel ist die, mit der der Überlebende im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von der Bindungswirkung befreit wird und so selbst entscheiden kann, ob er denjenigen, der den Pflichtteil geltend macht, von der Erbfolge ausschließt.[237] Möglich ist auch eine Bestimmung, wonach sich der Pflichtteilsberechtigte im Falle einer Ge...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 97 Unter dem Stichwort "Vorempfänge" hat der Berater die bisher vom Mandanten lebzeitig getätigten Zuwendungen an seine Abkömmlinge oder seine Ehefrau zu erfragen. Für die erbrechtliche Beratung sind diese einerseits im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant, wenn es sich um Schenkungen handelte, andererseits spielen die Vorempfänge bei der Ausgleichung unt...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Muster zu Nießbrauchsvermächtnissen

Rz. 140 Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staats...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 276 Gesetzliche Erben der ersten Linie sind gem. § 731 Abs. 1 ABGB die Abkömmlinge des Erblassers. Zur zweiten Linie gehören die Eltern, § 735 ABGB. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten seine Abkömmlingen (also die Geschwister, Nichten und Neffen etc. des Erblassers) in sein Recht ein, § 736 ABGB. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen eine Quote in Höhe von ⅓. Neben...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / Literaturtipps

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / c) Sittenwidrigkeit von Potestativbedingungen

Rz. 25 Eine Grenze der Erbeinsetzung unter einer (Potestativ-)Bedingung bildet § 2065 BGB mit dem Verbot der Drittbestimmung [41] und der Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB.[42] Die Grenze, wann eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Bedachten vorliegt, ist schwer zu ziehen. Macht der Erblasser die Zuwendung von einem strafbaren oder gesetzesw...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / bb) Schiedsklausel als Verfügung "sonstigen Inhalts"

Rz. 17 Walter [43] geht dagegen davon aus, dass es sich um eine Verfügung "sonstigen Inhalts" handele, die nicht unter eines der in den §§ 1937–1941 BGB ausdrücklich erwähnten Rechtsinstitute zu subsumieren sei. Er begründet dies damit, dass die Anordnung einer letztwilligen Schiedsklausel z.B. der Benennung eines Vormundes nach § 1777 Abs. 3 BGB oder einer Pflichtteilsentzie...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / III. Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 58 Die in den Geschäftsanteilen an einer GmbH verbriefte Mitgliedschaft ist von Gesetzes wegen frei vererblich, § 15 GmbHG. Dasselbe gilt auch für die Aktien einer AG.[33] Die Mitgliedschaft fällt mit dem Erbfall automatisch gemäß § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an. Rz. 59 Dessen ungea...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Grundlagen

Rz. 30 Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[89] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 29), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?) beliebten Lös...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / II. Das Unternehmen als Gegenstand der Nachfolge

Rz. 7 Auch wenn beim Unternehmertestament die Unternehmensnachfolge im Vordergrund steht, beschränken sich seine Regelungen doch nicht allein auf den unternehmerischen Bereich. Denn Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass. Bei den meisten Unternehmen stellt das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung einen, ...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / I. Planung der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Auch wenn es für den Betroffenen nicht immer ganz einfach ist, sich dem Thema zu stellen, gehört doch die Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge sicher zu den wichtigsten Aufgaben eines erfolgreichen Unternehmers. Das hat seine Ursache vor allem darin, dass neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten auch sehr viele wirtschaftliche, strategisc...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 73 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, sind neben den stiftungsrechtlichen Vorgaben auch erbrechtliche Regularien zu beachten. So ist hier beispielsweise die bloße Einhaltung der Schriftform (wie in § 81 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen) nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch die erbrechtlichen Anforderungen (§ 2247 Abs. 1 bzw. § 2232 BGB) beachtet werden. Da...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / c) Das "Zweck-Bestimmungsvermächtnis" zur Ausnutzung der Freibeträge

Rz. 28 Diskutiert wird im Zusammenhang mit der Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge auch das sog. Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB), welches es dem überlebenden Ehepartner erlaubt, den Gegenstand des Vermächtnisses, den Zeitpunkt der Erfüllung und die Auswahl des Begünstigten aus dem Kreise der Schlusserben zur Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge zu bestimmen. Di...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Inhalt des Testaments

Rz. 285 Der Erblasser hat nach österreichischem Recht relativ weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten – auch wenn diese nicht überall so weit sind wie im deutschen Recht.mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Durch den Betreuer

Rz. 12 Anderes gilt aber für den Betreuer des behinderten Kindes. Dieser kann mit Genehmigung des Betreuungsgerichts grundsätzlich die Ausschlagung erklären und den Pflichtteil geltend machen (§§ 1793, 1902, 1908i, 1822 Nr. 2 BGB).[31] Wenn die Betreuung auf vermögensrechtliche Angelegenheiten beschränkt ist, wird vertreten, dass zur Ausschlagung wegen der bei der Ausschlagu...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 3. Anzusetzende Verbindlichkeiten

Rz. 188 Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nennt das Gesetz in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden. Dabei handelt es sich um die vom Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Ein Abzug kommt ausschließlich durch den oder die Erben in Betracht, weil nur sie im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge na...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Die Bestimmung der "richtigen" Quote

Rz. 35 Entsprechend der Rechtslage vor der für Erbfälle ab dem 1.1.2010 maßgeblichen Erbrechtsreform muss die testamentarische Erbquote des Kindes mit Behinderungen oberhalb seiner Pflichtteilsquote liegen. Ansonsten könnte der Sozialleistungsträger den durch § 2305 BGB entstandenen Zusatzpflichtteil auf sich überleiten (Differenz zwischen der Erb- und der Pflichtteilsquote)...mehr

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Deutschland / e) Bewertung von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 257 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Kapitalforderung, die nach ihrer Geltendmachung mit ihrem Nominalwert beim Berechtigten als Erwerb zu besteuern und beim Verpflichteten mit diesem Wert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist es irrelevant, wenn statt der Auszahlung des Pflichtteils in Geld ein Grundstück aus dem Nachlass übert...mehr

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht

Rz. 173 Der Pflichtteil ist ohne jede Last und Beschränkung herauszugeben. Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst nach Erlösc...mehr

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Deutschland / III. Höhe des Pflichtteilsanspruchs

1. Grundsätze Rz. 97 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.). Rz. 98 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatt...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Natur und Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 42 Die Berechtigten erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Rz. 43 Beispiel A stirbt und hinterlässt seine Ehefrau E sowie die Kinder T und U. Sein Vermögen hinterlässt er durch Testament seiner langjährigen Geliebten G. Zu Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind zun...mehr