Rz. 147
Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO.
Rz. 148
Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[179] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflichtteilsrecht. Der Noterbe nach spanischem Recht hat die Stellung eines gesetzlichen Erben, d.h., der Noterbe kann nicht ganz enterbt werden. Das Noterbrecht ist damit echter Anteil am Nachlass (pars hereditatis bzw. pars bonorum),[180] kein bloßes Forderungsrecht.
Rz. 149
Als legítima (Noterbteil) wird derjenige Teil des Nachlasses bezeichnet, über den der Erblasser nicht verfügen kann (im Sinne von "nicht dürfen"). Der Noterbteil ist von Gesetzes wegen für den oder die Noterben bestimmt; er ist nicht disponibel und kann nur bei Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes i.S.d. Art. 852 ff. CC entzogen werden[181] bzw. fällt bei Erbunwürdigkeit des Noterbberechtigten ggf. seinen Abkömmlingen zu (Art. 761 CC). Auch kann die legítima nicht beschwert oder mit einer Bedingung belastet werden (Art. 813 S. 1 bzw. 2 CC).[182] Dies gilt mit Ausnahme des Witwennießbrauchs (Art. 834 CC) und in den Fällen der Enterbung bzw. Belastung des Noterbrechts in guter Absicht (Art. 782, 808 CC), vgl. Rdn 138). Zudem ist ein Verzicht der Noterben auf ihren künftigen Noterbteil nach Art. 816 CC unzulässig; jeder Verzicht wie auch entsprechende Vereinbarungen mit den Noterben sind nichtig.[183]
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