Rz. 147

Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO.

 

Rz. 148

Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[179] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflichtteilsrecht. Der Noterbe nach spanischem Recht hat die Stellung eines gesetzlichen Erben, d.h., der Noterbe kann nicht ganz enterbt werden. Das Noterbrecht ist damit echter Anteil am Nachlass (pars hereditatis bzw. pars bonorum),[180] kein bloßes Forderungsrecht.

 

Rz. 149

Als legítima (Noterbteil) wird derjenige Teil des Nachlasses bezeichnet, über den der Erblasser nicht verfügen kann (im Sinne von "nicht dürfen"). Der Noterbteil ist von Gesetzes wegen für den oder die Noterben bestimmt; er ist nicht disponibel und kann nur bei Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes i.S.d. Art. 852 ff. CC entzogen werden[181] bzw. fällt bei Erbunwürdigkeit des Noterbberechtigten ggf. seinen Abkömmlingen zu (Art. 761 CC). Auch kann die legítima nicht beschwert oder mit einer Bedingung belastet werden (Art. 813 S. 1 bzw. 2 CC).[182] Dies gilt mit Ausnahme des Witwennießbrauchs (Art. 834 CC) und in den Fällen der Enterbung bzw. Belastung des Noterbrechts in guter Absicht (Art. 782, 808 CC), vgl. Rdn 138). Zudem ist ein Verzicht der Noterben auf ihren künftigen Noterbteil nach Art. 816 CC unzulässig; jeder Verzicht wie auch entsprechende Vereinbarungen mit den Noterben sind nichtig.[183]

[179] Vgl. dazu Lacruz Berdejo, S. 781–790; O’Callaghan Muñoz, S. 285–289; siehe auch Selbherr, MittBayNot 2002, 167.
[180] DGRN v. 14.2.2019.
[181] Zu den Enterbungsgründen im Einzelnen Chocomeli/Idelmann, INF 2014, 175, 178 f.
[182] Sog. intangibilidad cualitativa, vgl. Busto Lago, in: Rodrigo Bercovitz Rodriguez-Cano, Comentarios al Codigo Civil, Art. 813 Ziff. 2.
[183] Selbst wenn der Noterbberechtigte einen entsprechenden Verzichtsvertrag geschlossen hat, darf er doch nach dem Tod des Erblassers seinen Noterbteil geltend machen; das, was er für den Verzicht erhalten hat, ist jedoch anzurechnen (Art. 816 2. Halbs. CC), vgl. Fallbeispiel bei Everts, NotBZ 2015, 3, 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge