Rz. 138

Das Bild des Vorerben spanischen Rechts ist geprägt von dessen treuhänderischer Aufgabe, "den gesamten Nachlass" zu erhalten (Art. 781 CC) und diesen dem Nacherben zu übergeben. Damit findet dieses Rechtsinstitut seine Entsprechung in der deutschen Vor- und Nacherbschaft.[171] Selbst die befreite Vorerbschaft ist, wie sich aus Art. 783 Abs. 2 CC ergibt, zulässig. Sie kann sogar noch weitergehender sein als die des deutschen Rechts, die dem Vorerben gem. §§ 2136, 2113 Abs. 2 BGB Schenkungen des Erbschaftsgegenstandes ausdrücklich untersagt. Nach spanischem Recht kann der Erblasser es dem Vorerben sogar gestatten, dem Nacherben lediglich den bei Eintritt des Nacherbfalls noch vorhandenen Erbschaftsrest zu übertragen (fideicomiso de residuo).[172] Allerdings darf durch diese Gestaltung der Noterbteil nicht belastet werden (Art. 782 CC),[173] es sei denn, es wird das Noterbrecht (legítima estricta) eines durch ein gerichtliches Verfahren entmündigten Abkömmlings beschränkt und bei den Nacherben handelt es sich um die weiteren Noterben (Art. 808 CC).

[171] So schon Brunner, S. 103.
[172] So schon TS, Urt. v. 13.11.1948 (zit. nach Brunner, S. 106).
[173] TS, Urt. v. 26.2.1968: "Sustituto Fidei no puede gravar la legítima."

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