Fachbeiträge & Kommentare zu Mietvertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 50. Mietvertrag über bewegliche Sachen (Abs 2).

Rn 49 Der Vermieter erbringt die charakteristische Leistung (s Rauscher/Thorn Art 4 Rz 92; Ferrari/Ferrari Art 4 Rz 152, jew mwN).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Mietvertrag.

I. Allgemeines. 1. Überblick. Rn 1 Mietverträge sind gegenseitige Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen. Für sie sind grds die Vorschriften des Allgemeinen Teils und des Allgemeinen Schuldrechtes anwendbar, soweit §§ 535–580a nichts anderes anordnen. Als schuldrechtliches Rechtsgeschäft sind Mietverträge als Grundform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Sach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mieter: Bei beendetem Mietvertrag (Rückforderungsanspruch).

a) Grundsatz. Rn 99 Ist die Abrechnungsfrist abgelaufen, hat der ehemalige Mieter – solange der Vermieter keine formal ordnungsgemäße und inhaltlich richtige Abrechnung vorlegt (BGH NJW 11, 143 Rz 38) – nach dem Ende des Mietvertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen (BGH ZMR 21, 874 Rz 59; NJW 13, 859 Rz 14; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mieter: bei laufendem Mietvertrag (Zurückbehaltungsrecht).

a) Grundsatz. Rn 95 Wenn der Vermieter für einen vorangegangenen Zeitraum nicht rechtzeitig abrechnet, hat der Mieter – solange der Mietvertrag nicht beendet ist – nach § 273 ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Vorauszahlungen (BGH ZMR 21, 874 Rz 60; NJW 13, 859 Rz 14; 12, 3508 Rz 9); hiervon ausgenommen ist der Fall der Zwangsversteigerung für Zeiträume, für die der früher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 51. Mietvertrag über unbewegliche Sachen (Abs 1 lit c und d).

Rn 50 Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten gilt lit d (s.o. Art 4 Rn 13), iÜ gilt lit c (s.o. Art 4 Rn 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand: Mietvertrag über mehr als 30 Jahre iSv § 544 S 1.

Rn 2 Unter 1 fällt auch ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn für eine bzw beide Parteien ein Kündigungsausschluss für längere Zeit als 30 Jahre vereinbart ist (Frankf NZM 99, 419; Hamm NZM 99, 753) sowie ein befristeter Vertrag, wenn das Ereignis möglicherweise erst nach Ablauf von 30 Jahren eintritt (Ddorf ZMR 02, 189; Hambg ZMR 98, 28; Hamm NZM 99, 753). § 544 gilt j...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mietvertrag.

Rn 16 Von der Sondererbfolge, bei der der Rechtsnachfolger zum Erben und der vererbte Gegenstand zum Nachlass gehört, ist die Rechtsnachfolge in einzelne Rechte des Erblassers zu unterscheiden: Nach §§ 563 ff treten, unabhängig von der Erbfolge, der Ehegatte, der Familienangehörige oder der Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem Mieter in einer Wohnung le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Beendigung des Mietvertrags.

1. Allgemeines. Rn 68 Ein Mietverhältnis endet durch Aufhebungsvertrag (§ 144 Rn 64; BGH MDR 18, 856 [BGH 18.04.2018 - XII ZR 76/17] Rz 26) oder durch Zeitablauf, wenn es von vornherein befristet war; außerdem dann, wenn eine Partei kündigt oder – vor Übergabe – durch Rücktritt, § 346. Die Parteien können ihre zum Mietvertrag führende Willenserklärung außerdem nach § 123 mit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Neuabschluss eines Mietvertrags.

Rn 2 In zeitlicher Hinsicht maßgeblich ist der Neuabschluss eines Mietvertrags, nicht der Zeitpunkt des Mietgebrauchs. Spätere Änderungen der Miethöhe sind unerheblich. Ein Neuabschluss liegt auch dann vor, wenn der bisherige Mietvertrag wirksam gekündigt ist und die Mietvertragsparteien vergleichsweise eine ›Fortsetzung‹ vereinbaren (BGH NJW 98, 2664; aA Harke ZMR 15, 595; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verlängerung befristeter Mietverträge, § 542 II Nr 2.

Rn 35 Eine solche Verlängerung kraft Vereinbarung (Frankf ZMR 18, 33 Rn 53) kann bereits im ursprünglichen Mietvertrag vorgesehen sein. Dies gilt insb für Optionsrecht (Hambg ZMR 22, 887) und sog Verlängerungsklauseln (vgl Wichert WE 06, 220). Macht die berechtigte Vertragspartei nicht fristgemäß von ihrem Optionsrecht Gebrauch, erlischt dieses und der Vertrag endet ohne Kün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenstand eines Mietvertrags.

Rn 103 Gem § 535 I 1 kann Gegenstand eines Mietvertrags nur eine Sache, also ein körperlicher Gegenstand (§ 90), sein. Mietsache sind va Wohnräume. Wegen der Bedeutung der Wohnraummiete gibt es deshalb eine Reihe von Sondervorschriften (§§ 549–577a). Als Mietsache kommt aber jede – auch eine fremde – Sache in Betracht (s.a. Rn 4 ff). Mietsache können daher zB sein: PKW, LKW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags.

Gesetzestext (1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. 3Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 550 BGB – Form des Mietvertrags.

Gesetzestext 1Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. 2Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. A. Grundsätzliches. Rn 1 § 550 steht im gesetzlichen Untertitel ›Mietverhältnisse über Wohnraum‹ und erwähnt den Wohnraum ausdrücklich. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Kurze Restlaufzeit des Mietvertrages.

Rn 15 Der Vermieter muss einen Ersatzmieter nicht akzeptieren, wenn die verbleibende restliche Mietzeit nur noch verhältnismäßig kurz ist (Oldbg WuM 82, 124). Generell wird man sagen können, dass der Mieter jedenfalls keinen Anspruch auf Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten hat (LG Flensburg WuM 76, 161; LG Berlin WuM 16, 227). Diese Frist darf aber ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Laufende Mietverträge.

Rn 3 § 556c I gilt für zum Zeitpunkt der Umstellung bestehende Verträge (Schmid ZMR 13, 776, 777). Nicht erfasst sind neue Verträge, bei denen die Mietsache bereits bei Vertragsschluss über Wärmelieferung versorgt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nach Abschluss des Mietvertrags entstanden.

Rn 5 Bereits bei Vertragsschluss gegebene/latente Interessen scheiden aus; sonst könnte Mieter vertraglich festgelegte Grenzen des Mietgebrauchs sprengen (BGH NJW 85, 130; LG Berlin ZK 67 ZMR 22, 725). So auch, wenn eine Wohnung von Anfang an nicht für die eigene Nutzung, sondern ausschl für die Nutzung durch den Bruder angemietet wird (LG Berlin ZK 65 DWW 22, 136). Zur Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 18 Ein Mietvertrag kommt – wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auch (s.a. Vor §§ 145 ff Rn 40 ff) – grds durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. Ist eine der Parteien bei Abschluss eines Mietvertrags geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig, muss sie vertreten werden (zB gemeinsam durch die Eltern oder einen Betreuer; ggf ist die Genehmigung des Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelfälle.

Rn 4 Wichtigster Mietvertrag ist der über eine Wohnung in einem Einzel- oder Mehrfamilienhaus oder die Miete des SonderE eines WEigtümers. Wohnung idS ist ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht (BGH NZM 11, 71). Beim genossenschaftsrechtlichen Nutzungsvertrag handelt es sich der Sache nach um ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 78 Ein Mietvertrag kommt zwischen denjenigen Personen zustande, die miteinander vertragliche Beziehungen eingehen wollen. Die Parteien eines Mietvertrags werden durch den Mietvertrag bestimmt. Für die Wirksamkeit dieses Vertrags ist es belanglos, dass der Vermieter nicht Eigentümer der Mietsache ist (BVerfG NJW 13, 3774 [BVerfG 12.09.2013 - 1 BvR 744/13] Rz 16; BGH GuT 08...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 31 Eine Schriftform ist zum Abschluss eines Mietvertrags grds nicht erforderlich. Allerdings kann sich die Notwendigkeit ergeben, Mietverträge schriftlich abzusetzen oder notariell zu beurkunden, zB aus § 311b. Für die Wohnraum- und Gewerberaummiete folgt eine Besonderheit aus §§ 550, 578, wenn der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden soll (s § 550...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unterscheidung.

Rn 13 Für die Einordnung als Wohnraummietverhältnis ist der vereinbarte Nutzungszweck entscheidend (stRspr, etwa BGH ZMR 21, 468 Rz 23; NJW 20, 331 Rz 21). Wohnraummiete liegt vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen (BGH ZMR 21, 468 Rz 23; NJW 20, 331 Rz 231). Wohnr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 92 Der Mietvertrag mit Ehegatten kann mit einem oder mit beiden geschlossen werden. Ist im ›Kopf‹ eines Mietvertragsformulars nur ein Ehegatte aufgeführt und wird die Urkunde auch nur von diesem unterzeichnet, wird er allein Mieter oder Vermieter (LG Berlin ZMR 88, 103). Sind beide Eheleute im Kopf aufgeführt, hat aber nur einer unterzeichnet, ist zu prüfen, ob der Mietve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schlüssige Änderungen.

Rn 32 Ein Mietvertrag oder mietvertragliche Abreden können selbstverständlich auch konkludent (schlüssig) getroffen (BGH ZMR 14, 965 Rz 19; WuM 14, 546 Rz 12; NZM 14, 748 Rz 19; NJW 10, 1133 Rz 14) und auch geändert werden (zur Miethöhe vgl § 557 Rn 6; zu Umlagevereinbarungen § 556 Rn 11, § 556 Rn 12 und § 556 Rn 29). Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu wert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wohnraummiete gem § 549 I.

Rn 2 Nach I gelten die §§ 549–574a für alle Wohnraummietverhältnisse, sofern nicht besondere Vorschriften, inbes die Ausnahmetatbestände der II u III greifen. Bei der Einordnung kommt es nicht auf die gewählte Vertragsbezeichnung als ›Wohnraummietvertrag‹, sondern auf den vertraglichen Nutzungszweck an (BGH NJW 20, 331; KG IMR 23, 395 – Mietvertrag mit Träger der Wohlfahrtsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Fahrzeugeinstellplatz/Garage/Keller.

Rn 8 Wird zusätzlich zu einer Wohnung eine Garage oder ein Fahrzeugeinstellplatz oder ein Keller (dazu BGH MDR 23, 1305 Rz 35) gemietet, erstreckt sich der Schutz des sozialen Mietrechtes auf die Garage, sofern von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen ist (BGH NJW 12, 224 [BGH 12.10.2011 - VIII ZR 251/10] Rz 11): der Mieter muss davor bewahrt werden, dass eine Teilk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Pacht und Leihe.

Rn 10 Beim Pachtvertrag (§ 581) können iGgs zum Mietvertrag neben Sachen auch Rechte überlassen werden. Darüber hinaus gewährt der Pachtvertrag auch den Genuss von Früchten iSv § 99. Miete und Pacht sind danach abzugrenzen, ob nach dem objektiven Inhalt aller Vertragsbestimmungen nur der Gebrauch der überlassenen Sache oder ob Gebrauch und Fruchtgenuss zu gewähren sind (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wohngemeinschaften.

Rn 96 Eine Wohngemeinschaft ist idR der Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, die weder durch die Ehe noch durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind (s.a. BGH ZMR 22, 629 Rz 37). Bei einer Wohngemeinschaft kann eine Person einerseits Mieter sein und Vermieter für Dritte (Untermiete). Ferner können Einzelverträge bestehen oder ein einziger Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mieterwechsel.

Rn 18 Ein solcher ist iRd Vertragsfreiheit durch Abschluss eines dreiseitigen Vertrages jederzeit möglich und unproblematisch. Auch die Aufhebung des alten Vertrages und der Abschluss eines neuen Vertrages sowie ein Schuldbeitritt des neuen Mieters (BGH ZMR 98, 75 zum Finanzierungsleasing) sind möglich. Alter und neuer Mieter können auch mit Zustimmung des Vermieters einen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Widerruf.

Rn 69 Ist der Mieter Verbraucher (§ 13) und der Vermieter Unternehmer (§ 14), kann dem Mieter gem §§ 355, 312 IV 1, 2 bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen (§ 312b Rn 14 ff) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c Rn 3) ein Widerrufsrecht (§ 312g I) zustehen (BGH NZM 18, 1011 [BGH 17.10.2018 - VIII ZR 94/17] Rz 13). Bis zu einem Widerruf ist der Mietvertrag schwebend w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Kündigungsfristen nach § 573c I.

Rn 3 Es gilt jetzt eine asymmetrische Kündigungsfrist. Nach § 573c I 1 beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate unabhängig von der Dauer der Überlassung des Wohnraums, während nach § 573 I 2 sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate verlängert, dh maximal 9 Monate. Rn 4 Regelkündigungsfrist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertraglich vereinbarte Ersatzmieterstellung.

Rn 10 Man unterscheidet zwei Typen von Mietnachfolgeklauseln im Mietvertrag, die unechten Ersatzmieterklauseln und die echten Ersatzmieterklauseln. Rn 11 Die unechte Ersatzmieterklausel gibt dem Mieter nur das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Mietverhältnis unter Stellung eines geeigneten Ersatzmieters. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters, mit dem Ersatzmie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 68 Ein Mietverhältnis endet durch Aufhebungsvertrag (§ 144 Rn 64; BGH MDR 18, 856 [BGH 18.04.2018 - XII ZR 76/17] Rz 26) oder durch Zeitablauf, wenn es von vornherein befristet war; außerdem dann, wenn eine Partei kündigt oder – vor Übergabe – durch Rücktritt, § 346. Die Parteien können ihre zum Mietvertrag führende Willenserklärung außerdem nach § 123 mit Wirkung ex tunc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 95 Wenn der Vermieter für einen vorangegangenen Zeitraum nicht rechtzeitig abrechnet, hat der Mieter – solange der Mietvertrag nicht beendet ist – nach § 273 ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Vorauszahlungen (BGH ZMR 21, 874 Rz 60; NJW 13, 859 Rz 14; 12, 3508 Rz 9); hiervon ausgenommen ist der Fall der Zwangsversteigerung für Zeiträume, für die der frühere Eigentümer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 71 Fällt der Mieter einer unbeweglichen Sache – zB einer Mietwohnung (LG Karlsruhe ZIP 03, 677; AG Köln Info M 10, 494) – in Insolvenz, besteht das Mietverhältnis zunächst fort (§ 108 I 1 InsO); § 108 I InsO verdrängt insoweit § 103 I InsO (BGH NJW 15, 162 Rz 8; NJW 14, 2585 [BGH 22.05.2014 - IX ZR 136/13] Rz 8). Die Mietvertragsparteien können das Mietverhältnis auch nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Mischformen.

Rn 6 Der Leasingvertrag ist, jedenfalls in Form des Finanzierungsleasings, ein atypischer Mietvertrag (BGH NZM 04, 340, 342 [BGH 04.02.2004 - XII ZR 301/01]; s dazu iE Anh zu §§ 488–515 [shop.wolterskluwer-online.de/code (s Impressum auf S IV)] Rn 1 ff). Leasingverträge können auch unter der Bezeichnung ›Fondsmodell‹ oder ›Kooperationsmodell‹ auftreten oder mit sog ›Betreibe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturenpflicht.

Rn 5 Obwohl der BGH (ZMR 05, 105 = NZM 04, 734) eine Verkehrssitte (krit Emmerich JuS 06, 933) insoweit bejaht, bedarf es dennoch einer wirksamen Überbürdung der Schönheitsreparaturenpflicht im Mietvertrag zulasten des Mieters. Ist die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig, so hält die Formularklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 I S 1, II Nr. 1 ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beschaffenheitsvereinbarung/Mieterhöhung/Betriebskosten.

Rn 20 Die Angabe der Wohnfläche iVm der Aufzählung der vermieteten Räume in einem Mietvertrag stellt im Allgemeinen eine Beschaffenheitsvereinbarung dar (BGH ZMR 23, 102 Rz 12; NJW-RR 21, 1237 Rz 9). Weicht die tatsächliche von der vereinbarten Fläche mehr als 10 % ab, liegt daher ein Mietmangel vor (BGH NJW-RR 21, 1237 Rz 9; ZMR 19, 661 Rz 34; NZM 16, 42 Rz 9). Dies gilt au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Benennung im Einzelnen.

Rn 27 Werden die Betriebskosten im Mietvertrag einzeln abschließend – und nicht bloß beispielhaft – aufgeführt, können nur die genannten Betriebskosten umgelegt werden (LG Köln WuM 85, 346). Falschbezeichnungen sind unschädlich, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, was gemeint ist (LG Berlin GE 07, 225). Im Mietvertrag nicht ausreichend bestimmte Kostenpositionen können im Einz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

Rn 55 Der Mietvertrag kann Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sein (BGH NJW 10, 3152, 3153; BGHZ 61, 227, 233; Vor §§ 328 bis 335 Rn 20). In den Schutzbereich einbezogen sind va Angehörige des Mieters, Lebenspartner (BGH NZM 18, 509 Rz 18), Hauspersonal, Angestellte, nach hM hingegen nicht gelegentliche Besucher, Lieferanten, Handwerker oder Kunden (BGHZ 2, 94, 97; Köln MD...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / O. Besonderheiten bei Begründung von Wohnungseigentum.

Rn 20 Nicht nur die Veräußerung – Teilung nach § 8 WEG ist nicht ausreichend, Nbg ZMR 13, 650 – vermieteten Wohnungseigentums fällt unter § 566, sondern auch die sog Umwandlungsfälle, wobei dort mit einer teleologischen Reduktion der Norm in Einzelfällen dem Eintritt aller Wohnungseigentümer in die Stellung als Vermieter entgegengetreten wird. In den sog Umwandlungsfällen, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Personenmehrheit.

Rn 83 Auf Vermieterseite kann – im Ergebnis, nicht rechtlich – eine Personenmehrheit stehen, bspw eine Innen-GbR, die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741), die Güter- (§ 1415) und die Erbengemeinschaft (§ 2032). Eine solche Personenmehrheit ist nach hM aber nicht rechtsfähig (BGH DNotZ 18, 52 [BGH 30.06.2017 - V ZR 232/16] Rz 8 zur Erbengemeinschaft). Etwa ein von einem Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. 2Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Doppelvermietungen.

Rn 77 Hat ein Besitzer seine Sache vermietet, diese aber dem Mieter noch nicht überlassen, ist er nicht gehindert, einen weiteren Mietvertrag abzuschließen (Doppelvermietung; zum Leasing s Ddorf OLGR 04, 267). Beide Verträge sind gültig (KG NJW-RR 18, 139; ZMR 09, 119, 120). Unabhängig davon, welcher Vertrag zuerst geschlossen worden ist, haben beide Gläubiger zunächst einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Begriff.

Rn 2 Ein Mietvertrag ist anzunehmen, wenn sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer nicht notwendig beweglichen Sache (§ 90) gg Entrichtung eines Entgeltes zu gewähren (BGH ZMR 18, 21 Rz 17; NZM 10, 898; ZMR 98, 141, 142); dies gilt auch dann, wenn das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist: die Miete braucht dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen (BGH ZMR 18, 21 Rz 17...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsätzliches.

Rn 13 Grds ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mietvertrag aufzuheben, auch wenn der Mieter einen zumutbaren Ersatzmieter anbietet (BGH ZMR 03, 413 = NJW 03, 1246). Trotz fehlender Mietnachfolgeklausel kann ein Mieter jedoch die vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag ausnw verlangen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsentlassung da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 1 Mietverträge sind gegenseitige Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen. Für sie sind grds die Vorschriften des Allgemeinen Teils und des Allgemeinen Schuldrechtes anwendbar, soweit §§ 535–580a nichts anderes anordnen. Als schuldrechtliches Rechtsgeschäft sind Mietverträge als Grundform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Sachen vom dinglichen Nießbrauch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eigentümerkündigung.

Rn 10 Der Eigentümer kann außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, § 573d. Von Bedeutung ist das insb, wenn das Vertragsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde oder die ordentliche Kündigung erschwert oder ausgeschlossen ist (BGH NZM 12, 558 Rz 12). Das Kündigungsrecht muss nicht zum ersten möglichen Termin ausgeübt werden. Es besteht während...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Mietvorverträge; Anmietrechte; Vormietrechte; Optionsrechte.

Rn 9 Ein Mietvorvertrag (zu Vorverträgen s.a. Vor §§ 145 ff Rn 27 ff sowie Agatsy IMR 19, 217 ff), der va vom ›Rahmenvertrag‹ (BGH NJW-RR 87, 305 [BGH 05.11.1986 - VIII ZR 151/85]), ›Vorverhandlungen‹ und vom ›letter of intent‹ (Vor §§ 145 ff Rn 39) abzugrenzen ist, kommt durch die verbindliche Einigung zustande, einen seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmten oder unter Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 550 steht im gesetzlichen Untertitel ›Mietverhältnisse über Wohnraum‹ und erwähnt den Wohnraum ausdrücklich. Die Regelung gilt über § 578 I nur mit der ›Maßgabe, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt‹ (BEG IV, BGBl I 2024 Nr 323; zur Kritik vgl Lammel ZMR 24, 97) auch für Mietverhältnisse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertretung.

Rn 80 Vertragsbezogene Erklärungen der Mietvertragsparteien sind nicht ›höchstpersönlich‹ – eine Vertretung im fremden Namen nach §§ 164 ff ist daher zulässig. Einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters oder Mieters bedarf es nicht (BGH NJW 14, 1803 Rz 12 ff). Nach § 164 I 2 notwendig, aber auch ausreichend ist, dass sich die Ve...mehr