Um das beiderseitige Interesse und Ziel der Nachhaltigkeitsoptimierung innerhalb des Mietgegenstands zu bekunden, sollte am Anfang jedes grünen Mietvertrags ein einleitendes Statement stehen. Darin werden

  • das beiderseitige Bewusstsein für die ökologischen, ökonomischen (im Hinblick auf Nachhaltigkeitsmaßnahmen) und sozialen Nachhaltigkeitskriterien festgehalten,
  • die Zielsetzungen und Beteiligungen an Umweltinitiativen definiert sowie
  • die Revision der Nachhaltigkeitsziele bei zukünftigen Zielsetzungsänderungen niedergeschrieben.

Das einvernehmliche Bewusstsein beider Mietvertragsparteien zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung des Gebäudes, der Mietfläche sowie der Außenanlagen ist besonders relevant, wenn bisher noch keinerlei Nachhaltigkeitsmaßnahmen im Gebäude, auf den Miet- und Außenflächen oder im operativen Betrieb umgesetzt wurden. Ziel ist es, dass Vermietende und Mietende sich dem Thema Nachhaltigkeit bewusst werden und aktiv darauf hinarbeiten bzw. sich bemühen, die im grünen Mietvertrag festgehaltenen Vorgaben zu befolgen. Darüber hinaus kann festgelegt werden, ob es sich bei dem grünen Mietvertrag um verpflichtende oder Bemühungsklauseln handelt.

Die Zielsetzung (Kap. 2.1) gibt den Rahmen der weiteren Green-Lease-Klauseln vor und umfasst konkrete Reduktions- und Zwischenziele zur Energie- und CO2-Einsparung. Da sich die regulatorischen Vorgaben, aber auch die Zielsetzungen von Umweltinitiativen stetig anpassen, sollte eine Revisionsklausel eingefügt werden (Kap. 2.2). Diese stellt sicher, dass der grüne Mietvertrag bei möglichen Nachverhandlungen stets aktuellen Vorschriften und Zielsetzungen entspricht.

2.1 Zielsetzung

Die Zielsetzungen im "Einleitenden Statement" dienen der Orientierung für die Vertragsparteien und geben den Rahmen der weiterführenden Green-Lease-Klauseln vor. Vereinbart werden können Lang-, Mittel- und Kurzfristziele, die sich an der vereinbarten Mietvertragslaufzeit der Mietenden orientieren sollten. Da die Zwischenziele der Umweltinitiativen und die regulatorischen Vorgaben dynamisch sind, sollte eine Revisionsklausel eingeführt werden, die im folgenden Kapitel erläutert wird.

Die Zielsetzung von Nachhaltigkeitsaspekten in einem Gebäude sollte partnerschaftlich zwischen Vermietenden und Mietenden abgestimmt werden. Neben potenziell bereits vorhandenen Nachhaltigkeitsstrategien der Vertragsparteien sollten sie

  • mietvertragliche Besonderheiten (beispielsweise Triple-Net-Vertrag),
  • die Nutzungsklasse (Gewerbe- oder Wohnraummietvertrag),
  • die Lage (relevant für die Einhaltung von nationalen Reduktionszwischenzielen) sowie
  • die Laufzeit des Vertragsverhältnisses

berücksichtigen.

Beide Vertragsparteien sollten sich zudem über mögliche Umsetzungslimitierungen einigen. In Green Leases sollten stets erreichbare Ziele definiert werden, die beiderseitig eingehalten werden können. Sind die Ziele zu hoch angesetzt oder lassen sich diese innerhalb der Mietvertragslaufzeit nicht umsetzen, sollten sie nicht aufgenommen werden.

Orientierungsleitlinien

Als Orientierung für die Zielsetzungen können Umweltinitiativen und gesetzliche Reduktionsziele dienen. Diese umfassen unter anderem die Einhaltung von nationalen gesetzlichen Reduktionspfaden aus Klimaschutzgesetzen oder die Einhaltung der in dem CRREM-Weg angegebenen Maximalwerte für die Energieintensität und GHG-Intensität. Darüber hinaus kann die Limitierung der Treibhausgasemissionen mit dem Ziel, die Erderwärmung auf maximal 1,5 °C zu begrenzen, ausgehend von den Zielsetzungen des Pariser Klimaabkommens oder das Befolgen von Vorgaben der Umweltinitiativen NZ-AOA oder SBTi aufgeführt werden. Auch wenn Gebäudenutzende und Gebäudeeigentümer keine aktiven Mitglieder dieser Initiativen sind, können die dort vorgegebenen Zielwerte als Richtwerte dienen.

Sollten Vermietende oder Mietende bereits eigene Nachhaltigkeitsstrategien respektive CSR-Strategien (Corporate-Social-Responsibility-Strategien) entwickelt haben, können diese als Orientierung für den Rahmen der Green Leases aufgenommen werden. Da die meisten bereits vorhandenen Strategien das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 verfolgen, sind sie in ihrer Ausführung ähnlich.

Die Zwischenziele der vielfältigen Initiativen unterscheiden sich jedoch, weshalb geeignete Reduktionspfade für den weiteren Verlauf der Green-Lease-Klauseln berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus sollten sich die Vertragsparteien verständigen, welche zusätzlichen ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeitsziele in ihrem grünen Mietvertrag aufgenommen werden sollen.

2.1.1 Nationale und internationale Klimaziele

Einhaltung der europäischen Verbrauchsreduktionsziele

Die Europäische Union strebt an, der erste klimaneutrale Kontinent zu werden, und will hierzu bis spätestens 2050 Klimaneutralität erreichen. Hierfür wurden Zwischenziele definiert, die als Orientierungshilfe in Green Leases aufgenommen werden können. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 55 % reduziert werden.[1] Da die Zielsetzungen bis 2040 von der Europäischen Kommi...

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