17.1 Verstoß gegen Offenlegung der Verbrauchsdaten

Sollten Vermietende oder Mietende gegen eine wesentliche Verpflichtung der in den Green Leases vereinbarten Klauseln verstoßen, können den Mietenden, aber auch den Vermietenden Vertragsstrafen auferlegt werden. Insbesondere die Missachtung der Verpflichtung zur Offenlegung der Verbrauchsdaten kann zu erheblichem Schaden führen, falls sich dadurch bedingt beispielsweise GRESB-Ratings verschlechtern oder die Berichterstattung wesentlich beeinflusst wird. Ferner sind Verbrauchsdaten insbesondere für die Status-quo-Analysen der Gebäude essenziell, um präzise Investitionsentscheidungen treffen oder Optimierungsmaßnahmen ergreifen zu können. Bei grober Missachtung der Klauseln oder fahrlässiger umweltschädlicher Handlungen können die untenstehenden Klauseln Anwendung finden. Die Anwendung von Vertragsstrafen sollte jedoch wohlüberlegt sein, da diese negative Einflüsse auf Prolongationswahrscheinlichkeiten haben kann.

17.2 Green-Lease-Formulierungsvorschlag

 

Formulierungsvorschlag – Vertragsbruch

Sollte der Vermieter oder Mieter gegen die in dem Vertrag festgelegten Pflichten verstoßen haben, so ist von der verursachten Partei eine Strafzahlung in Höhe von [Betrag] Euro an die geschädigte Partei zu zahlen.[1] Der Anspruch auf das Herabsetzen der Strafe nach § 343 BGB bleibt unberührt.

[1] Die Klausel kann auf einzelne Themenklauseln reduziert werden.

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