Die Vertragsgestaltung trägt dazu bei, dass das Risiko des Forderungsausfalls minimiert wird, und bezieht dabei den Geschäftspartner mit ein. Dazu gehören

  • Preis- und Lieferungs-/Leistungsumfang (z. B. "Lieferung frei Haus"; dies erspart spätere Diskussionen),
  • Beweisbarkeit der Vereinbarung (Schriftstücke oder zumindest Anwesenheit von unparteiischen Dritten wie Mitarbeiter),
  • das Aushandeln der Zahlungskonditionen, wie z. B. Fälligkeit, Skonto, Vorkasse, Abschlagszahlungen etc.,
  • die Vereinbarung von Sicherheiten, wie z. B. Eigentumsvorbehalt,[1] Zahlungsbürgschaft gem. §§ 765 ff. BGB,[2] Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 650e BGB,[3] Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB,[4] persönliche Bürgschaft seitens des GmbH-Geschäftsführers etc.

    Der Anspruch auf Einräumung einer Bausicherungshypothek nach § 650e BGB wird nicht gem. § 650f Abs. 4 BGB durch die unverlangte Stellung einer Bürgschaft i. S. d. § 650f Abs. 1 und 2 BGB ausgeschlossen.[5]

    Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch[6] setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat. Ist die Leistung des Architekten mangelhaft, so reduziert sich die Sicherungshypothek um den Betrag des Vergütungsanteils, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, nicht aber um die Kosten der Mangelbeseitigung.[7]

 
Hinweis

Reformen des Schuld- und Kaufrechts ab 1.1.2022 – Umfassende Beratung ist zwingend

Das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen" v. 25.6.2021 gilt seit 1.1.2022.[8] Das Gesetz regelt u. a. die Verpflichtung der Anbieter zu Software-Aktualisierungen und Sicherheitsupdates. §§ 327 bis 327s BGB regeln Verbraucherverträge über digitale Produkte; besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte gelten zwischen Unternehmern.[9] Zudem sind gesonderte Gewährleistungsrechte für Verbraucher zu beachten.

Das "Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags" v. 25.6.2021 gilt auch seit 1.1.2022.[10]

§ 434 Abs. 2 BGB enthält einen neuen Sachmängel-Begriff.

Gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt bereits die Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Käufer automatisch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Gang, sodass es eines ausdrücklichen Nacherfüllungsverlangens nicht mehr bedarf.

Beide Gesetze erfordern seitens der Unternehmer eine komplette Überarbeitung von neuen Kauf- und Werklieferungsverträgen! Dies gilt auch für die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Stellen Unternehmer immer die gleichen Waren her oder liefern sie ständig die gleichen Produkte, können sie sich Zeit und Arbeit ersparen, wenn sie über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)[11] die Grundregeln ihrer Herstellung oder der Lieferung vereinbaren. Diese AGB gelten dann bei allen Kunden. Preis, Lieferumfang und sonstige besondere Vereinbarungen sollten aber immer gesondert schriftlich festgehalten bzw. bestätigt werden. Die AGB gelten aber nur, wenn sie vor/bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind. Das Versenden von AGB mit der Ware reicht nicht für eine wirksame Vereinbarung. Zu beachten ist auch immer der Verbraucherschutz.[12]

Eine Klausel in Energielieferungsverträgen, die pauschal Kosten für die Rechnungsstellung auf den Kunden abwälzt, ist unzulässig, weil sie mit dem Grundgedanken des dispositiven Rechts nicht vereinbar ist.[13]

Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt,[14] gilt: Der Geschädigte trägt den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst. Die Berechnung einer pauschalen Mahngebühr gegenüber Verbrauchern i. H. v. 2,50 EUR sowie einer Pauschale für ein Vorort-Inkasso bzw. für die Unterbrechung der Versorgung i. H. v. jeweils 77,13 EUR verstößt gegen §§ BGB § 307, 309 Nr. 5 Buchst. a BGB, § 17 Abs. 2 StromGVV, § 17 Abs. 2 GasGVV.[15]

 
Hinweis

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes – Verbesserung für Kunden

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht" v. 16.7.2021[16] wurde z. B. mit Wirkung ab 27.7.2021 § 41 EnWG neu gefasst: Es regelt Energielieferverträge mit Letztverbrauchern. Der neue § 41b EnWG regelt Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats gem. § 41b Abs. 5 EnWG nähere Regelungen treffen.

Ein Energieliefervertrag außerhalb der ...

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