Fachbeiträge & Kommentare zu Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Unionsrechtliche Grundlagen

Rz. 5 Unionsrechtliche Grundlage von § 19 und § 19a UStG i. d. F. ab dem 1.1.2025 ist die "Richtlinie(EU) 2020/285 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmer und die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den I...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.2.3 Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG

Rz. 55 Unternehmer sind nach der seit dem 1.1.2025 geltenden Fassung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. 25.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich 100.000 EUR nicht überschritten hat; das ist die Regelung des sog. Kleinunternehmers. Zu beachten i...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrechtliche Vorgaben

Rz. 25 § 27a UStG ist die (nicht ganz vollständige) inländische Umsetzung von Unionsrecht. Die unionsrechtlichen Grundlagen des § 27a UStG finden sich in den Art. 214ff. MwStSystRL .[1] Diese Regelungen entsprechen den durch die MwStSystRL ersetzten Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Gedankenstrich 1, S. 1 und 2, Gedankenstriche 2 und 3, Art. 22 Abs. 1 Buchst. d S. 1 und 2 und Art. 22 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Der Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG nach § 19 Abs. 3 UStG

Rz. 120 Ähnlich der schon in § 19 Abs. 4 UStG 1967/73 den betroffenen Unternehmern gegebenen Möglichkeit zum Verzicht auf die Sonderregelung für Kleinunternehmer hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 UStG seit dem 1.1.1980 den unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Unternehmern das Recht eingeräumt, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG, damals also auf die Nichterhebung der USt, zu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Die Steuerbefreiung gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG

Rz. 27 Gem. § 19 Abs. 1 UStG sind Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eines im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässigen Unternehmers steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kj. 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 100.000 EUR nicht überschreitet. Rz. 28 Bei den Umsätzen gem. § 1 Abs. 1...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 § 19a Abs. 1 UStG – Besonderes Meldeverfahren

Rz. 12 § 19 Abs. 1 UStG macht die freiwillige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat für im Inland ansässige Kleinunternehmer davon abhängig, dass sie an dem besonderen Meldeverfahren teilnehmen. Dafür erteilt das gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 41a FVG zuständige BZSt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.). Die Teilnahme an dem besond...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 § 19 UStG enthält schon seit dem UStG 1967 Sonderregelungen für Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz, die sog. Kleinunternehmerregelung. § 19 UStG 1980 in der vor dem 1.1.2025 geltenden Fassung sah vor, dass Unternehmer mit niedrigen Umsätzen insofern von der Besteuerung ausgenommen wurden, als sie für ihre steuerpflichtigen Umsätze keine USt abführen mussten, aber a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 § 19a Abs. 3 UStG – Vierteljährliche Umsatzmeldung

Rz. 31 Der Unternehmer, der an dem besonderen Meldeverfahren teilnimmt, muss gem. § 19a Abs. 3 UStG – entsprechend der Vorgabe in Art. 284b Abs. 1 und 2 MwStSystRL – für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung über die in diesem Zeitraum im Unionsgebiet, also einschließlich Deutschland, bewirkten Umsätze abgeben. Das ist keine vorläufige Umsatzvoranmeldung nach Art von ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6 Rechtsfolgen beim Missbrauch der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Rz. 150 Das Vorhandensein einer (gültigen) USt-IdNr. stellt eine unerlässliche Voraussetzung zur Teilhabe an grenzüberschreitenden Umsätzen im Europäischen Binnenmarkt dar. Aus diesem Grund haben Unternehmer beim Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Nummer (Rz. 48). Allenfalls bei der Erteilung eine...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Besonderheiten bei Rechnungen von Kleinunternehmern

Rz. 94 Eine Konsequenz der Steuerbefreiung der Umsätze der Kleinunternehmer bei ihren Umsätzen im europäischen Binnenmarkt liegt darin, dass für sie gem. § 19 Abs. 1 S. 3 UStG die Verpflichtung zur Angabe der USt-IdNr. in Rechnungen gem. § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG nicht gilt. § 14a Abs. 2 UStG verlangt die Angaben der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und der des Leistun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 15 § 27a UStG regelt die Einzelheiten der Zuteilung der deutschen USt-IdNrn. und einiger weiterer mit dieser Nummer zusammenhängender Fragen. Dieser besonderen "Steuernummer" (Rz. 21) bedarf der Unternehmer ausschließlich zur Teilnahme am umsatzsteuerlichen europäischen Binnenmarkt; sie ist vom Unionsgesetzgeber als Bestandteil eines Kontrollmechanismus grenzüberschreite...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.3.5 Materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und von Lieferungen in Konsignationslager

Rz. 140 Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist das Vorhandensein einer wirksamen USt-IdNr. des Leistungsempfängers zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geworden; hat der Leistungsempfänger keine USt-IdNr., dann ist die Steuerbefreiung beim Leistenden zwingend zu versagen. Diese Regelung war durch eine Änderung von Art. 138 MwStSystR...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Norminhalt und Normzweck

Rz. 7 Mit der Überschrift des § 19a UStG "Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat" werden der Norminhalt und der Normzweck des § 19a UStG prägnant beschrieben. Es geht um die rechtlichen Voraussetzungen, die es einem inländischen Kleinunternehmer ermöglichen, für seine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Umsätze ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.2.2 Unternehmer nach § 2 UStG

Rz. 50 Gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 UStG hat jeder Unternehmer i. S. d. § 2 UStG den genannten Anspruch auf die Erteilung einer USt-IdNr. (Rz. 48)[1], denn das Gesetz knüpft daran keine weiteren Bedingungen. Voraussetzung ist lediglich ein entsprechender Antrag bei dem BZSt bzw. der zuständigen Finanzbehörde (Rz. 41ff.). Unternehmer sind allerdings nicht dazu verpflichtet, eine U...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Keine Steuerbefreiung für Steuer gem. § 14c UStG

Rz. 85 Die Steuerbefreiung gilt nicht für die gem. § 14c UStG geschuldete Steuer wegen unzulässigem oder unzutreffendem Steuerausweis in einer von dem Kleinunternehmer ausgegebenen Rechnung. Die Steuerschuld gem. § 14c UStG beruht nicht auf einem Umsatz, sondern auf dem Verstoß gegen das sich aus § 14 Abs. 4 UStG ergebende Verbot, für einen steuerfreien Umsatz einen Steuerbe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 § 19a Abs. 4 UStG – Überschreiten der Jahresumsatzgrenze im Gemeinschaftsgebiet

Rz. 36 Entsprechend der Vorgabe in Art. 284b Abs. 3 MwStSystRL verpflichtet § 19b Abs. 4 UStG den Unternehmer, dem BZSt binnen 15 Werktagen anzuzeigen, dass der nach § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 UStG – s. oben Rz. 18 ff. – ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet die Grenze von 100.000 EUR überschritten hat. Diese Frist weicht von der in § 19a Abs. 3 UStG für die Umsatzmeldu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2 Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in der EU

Rz. 126 Die Kenntnis des Aufbaus der USt-IdNrn. anderer Mitgliedstaaten ist auch für die Unternehmer von großer praktischer Bedeutung, denn schon die Betrachtung dieser Nummer ermöglicht eine gewisse Plausibilitätsprüfung. Dies gilt zunächst für den hier zu verwendenden vorausgehenden "Ländercode" (= Länderkennzahl oder Präfix) einer jeden Nummer.[1] Dieser Ländercode darf i...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 27a UStG wurde mit einer ganzen Reihe anderer Vorschriften durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz [1] mWv 1.1.1993 zur Umsetzung der Regelungen des Europäischen Binnenmarkts in das deutsche UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Die nachfolgenden...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.2.1 Allgemeines

Rz. 46 Zum Erhalt einer USt-IdNr. sind gem. § 27a Abs. 1 S. 1 UStG zunächst die Unternehmer i. S. d. § 2 UStG berechtigt. In § 27a Abs. 1 S. 2 und 3 UStG finden sich dann Sonderregeln für einige wenige andere Rechtssubjekte, welche eine USt-IdNr. nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Diese Regelung ist mWv 1.1.2010 durch das Gesetz v. 8.4.2010[1] dahingehend geänder...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Aufzeichnungspflichten

Rz. 107 Eine in § 19 Abs. 1 UStG nicht angesprochene Folge der Anwendung dieser Vorschrift betrifft die Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG. Der auf der Ermächtigung in § 22 Abs. 6 UStG beruhende § 65 UStDV sieht[1] für die von § 19 Abs. 1 UStG betroffenen Kleinunternehmer erhebliche Vereinfachungen bei den Aufzeichnungspflichten vor. Anstelle der i...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Die "Begrenzung" der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1a UStG

Rz. 100 Mit mWv 1.1.2021 wurde § 27a UStG um einen Abs. 1a ergänzt (Rz. 5). In diesem Absatz wird geregelt, dass das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige FA – und nicht das BZSt – die nach Abs. 1 S. 1 bis 3 des § 27a UStG erteilte USt-IdNr. "begrenzen" kann, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die USt-IdNr. zur Gefährdung des Umsa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 § 19 Abs. 2 UStG: Gesamtumsatz

Rz. 61 Die in § 19 Abs. 1 UStG bestimmten Umsatzbeträge von 25.000 EUR (bezogen auf das Vorjahr) und 100.000 EUR (Umsatz im laufenden Jahr) beziehen sich gem. § 19 Abs. 2 UStG auf die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze. Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen.[1]. Die darauf entfallenden Umsatzsteuer geh...mehr

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Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung

Leitsatz 1. Die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung führt zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). 2. Der Begriff "erstattet" in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass allein die tatsächliche Rückzahlung auf der Zahlungsebene gemeint ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die ursprüngliche Zahlung ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnungmehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.6.1 Beginn des Berichtigungszeitraums

Rz. 160 Der Berichtigungszeitraum beginnt mit dem"Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung"des Wirtschaftsguts (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG), also grundsätzlich nicht mit dem Beginn eines bestimmten Kalenderjahres. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme des Vorsteuerabzugs. Nicht maßgebend ist ferner der Zeitpunkt der Anschaffung oder Her...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Allgemeines

Rz. 141 Berichtigungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist. Er ist vom Gesetzgeber – zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten – in ­Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 187 Abs. 1 MwStSystRL) typisiert worden und beträgt entweder fünf (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG) oder zehn (§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG) volle Jahre, s...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.9.3 Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG

Rz. 121 Wie die Veräußerung, ist nach § 15a Abs. 8 S. 1 UStG auch die Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG als Änderung der Verwendungsverhältnisse anzusehen, wenn sie für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Der Begriff "Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG" umfasst sowohl die "Entnahme" nach § 3 Abs. 1b...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 37 Nach § 15a Abs. 3 UStG i. d. ab 1.1. 2005 geltenden Fassung werden auch Gegenstände, die nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen, sowie sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Vorsteuerberichtigungspflicht umfasst. Die Regelung beruht auf Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL (früher Art. 20 Abs. 1 Buchst. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entstehungsgeschichte; Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben

Rz. 5 Vorgänger des § 15a UStG war die Vorschrift des § 15 Abs. 7 UStG 1967, die allerdings lediglich v. 1.1.1973 bis zum 8.5.1973 anzuwenden war. Durch Art. 6 § 1 Nr. 1 des Steueränderungsgesetzes 1973 v. 26.6.1973[1] wurde § 15a UStG 1973 in das UStG eingefügt, entfaltete aber erst nach dem Auslaufen der damaligen Selbstverbrauchsteuer[2] zum 30.11.1973 volle Wirksamkeit. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 15a Abs. 6 UStG)

Rz. 65 Nach § 15a Abs. 6 UStG i. d. ab 1.1.2005 geltenden Fassung sind die Abs. 1 bis 5 auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden. Die Vorschrift setzt Art. 20 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 184ff. MwStSystRL) um. Eine vergleichbare Bestimmung war bereits in § 15a Abs. 3 UStG i. d. bis 31.12.2004 gelt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.6 Wechsel der Besteuerungsform (§ 15a Abs. 7 UStG)

Rz. 97 Nach § 15a Abs. 7 UStG in der v. 1.1.2005 bis 31.12.2024 geltenden Fassung war auch beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs. 1 UStG und umgekehrt sowie beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung gem. §§ 23, 23a oder 24 UStG und umgekehrt eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 1 bis 3...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 15a Abs. 1 UStG)

Rz. 26 Nach § 15a Abs. 1 S. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern. Der Begriff "Wirtschaftsgut" wird im UStG nur in § 15a UStG verwendet. Art. 187 Abs. 1 MwStSystRL (früher Art. 20 Abs. 2 der ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.9.1 Allgemeines

Rz. 110 Nach § 15a Abs. 8 UStG in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung sind auch die Veräußerung und die Lieferung gem. § 3 Abs. 1b UStG innerhalb des Berichtigungszeitraums als Änderung der Verhältnisse anzusehen, wenn das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (Rz. 28) noch verwendungsfähig ist und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerab...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.2 Vorsteuerberichtigung bei Bestandteilen (§ 15a Abs. 3 S. 1 1. Alt. UStG)

Rz. 38 Nach § 15a Abs. 3 S. 1 1. Alt. UStG ist eine Vorsteuerberichtigung auch dann vorzunehmen, wenn ein Gegenstand nachträglich (durch eine Lieferung oder Werklieferung) in ein anderes Wirtschaftsgut (des Anlage- oder Umlaufvermögens) eingeht, dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert, und wenn sich später eine Änderung der Verwendungsverhältn...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.4 Vorsteuerberichtigung bei Entnahme des Wirtschaftsguts aus dem Unternehmen (§ 15a Abs. 3 S. 3 UStG)

Rz. 55 Nach § 15a Abs. 3 S. 3 UStG in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung liegt eine zur Vorsteuerkorrektur führende Änderung der Verhältnisse auch dann vor, wenn das Wirtschaftsgut, in das die Leistungen eingegangen sind, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b UStG eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist. Dies ist dann der Fall, wenn der ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1 Regel-Berichtigungszeiträume

Rz. 174 Bei der Berichtigung ist für jedes Kj. der Änderung (Rz. 77) je nach der Dauer des Berichtigungszeitraums (Rz. 141) von einem Fünftel oder einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge (Rz. 132ff.) auszugehen (§ 15a Abs. 5 S. 1 UStG). Für jedes auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung folgende Jahr sind die Verwendungsverhältnisse (Rz. 72...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (§ 15a Abs. 2 UStG)

Rz. 31 Nach § 15a Abs. 2 S. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut (zum Begriff des Wirtschaftsguts vgl. Rz. 26ff.), das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern. § 15a Abs. 2 UStG setzt Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL (früher Art. 20 Abs. 1 Buchs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Regelmäßiger Berichtigungszeitraum

Rz. 142 Grundsätzlich beträgt der Berichtigungszeitraum fünf Jahre. Er gilt für alle Wirtschaftsgüter und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht vom verlängerten Berichtigungszeitraum (Rz. 143ff.) erfasst werden und bei denen nicht eine kürzere Verwendungsdauer (Rz. 151ff.) zugrunde zu legen ist. Der Berichtigungszeitraum umfasst grundsätzlich volle ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (§ 15a Abs. 4 UStG)

Rz. 60 Nach § 15a Abs. 4 UStG i. d. ab 1.1.2005 geltenden Fassung, der ebenfalls auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 185 MwStSystRL) beruht, kommt auch für sonstige Leistungen, die nicht in einen Gegenstand eingehen oder an diesem ausgeführt werden, die also nicht unter § 15a Abs. 3 UStG fallen, eine Vorsteuerberichtigung nach Maßgabe von § 15a Abs....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Berichtigung nach § 17 UStG sowie nach AO-Vorschriften

Rz. 19 § 17 Abs. 1 S. 2 UStG regelt ebenso wie § 15a UStG die "Berichtigung" des Vorsteuerabzugs. Gemeinsam ist beiden Vorschriften, dass sie einen Vorsteuerabzug korrigieren, der im Zeitpunkt seiner Vornahme zu Recht erfolgte und nur im Nachhinein an geänderte Verhältnisse angepasst wird. Sie sind beide Spezialvorschriften gegenüber § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, der diese Fälle so...mehr

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Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten

Leitsatz Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes. Normenkette § 3 Nr. 13 GewStG, § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i EGRL 112/2006 (= MwStSystRL) Sachverhalt Die Klägerin, eine GmbH, betrieb Lehrinstitute, in denen sie einzelne Schüler auf privatrechtlicher Grundlage unterrichtete. Im Jahr 2017 (Streitjahr) veräußerte die Klägerin sämtliche zu den Lehrinstituten gehöre...FG Düsseldorf, Urteil vom 10.8.2023, 9 K 349/22 Gmehr

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Konsequenzen einer mangels ... / bb) Drohende Doppelbelastung

Des Weiteren hatte der EuGH in der Rs. B. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W.[23] klargestellt, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer innergemeinschaftlichen Lieferung und eine Strafbesteuerung nach Art. 41 MwStSystRL nicht gleichzeitig vorgesehen sind. Nach Auffassung des EuGH ist es nicht mit dem EU-Recht vereinbar, eine Strafbesteuerung eines innergemeinschaftli...mehr

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Konsequenzen einer mangels ... / cc) Konsequenzen einer "Heilung" nach § 3d S. 2 Halbs. 2 UStG

Nach der Meinung der Autoren sollte auch eine nachfolgende "Heilung" nach § 3d S. 2 Halbs. 2 UStG, ohne jedoch korrespondierende Korrektur der Rechnung des A und folglich auch ohne Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG seitens B, nichts an dieser Auslegung ändern. Es bedarf also zur Beseitigung der negativen Folgen des § 3d S. 2 UStG in Fällen der Ve...mehr

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Konsequenzen einer mangels ... / 1. Einstufung als innergemeinschaftlicher Erwerb

Art. 20 MwStSystRL definiert den Begriff "innergemeinschaftlicher Erwerb" als "die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Be...mehr

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Konsequenzen einer mangels ... / aa) Bereits vorliegende Belastung (anhand Abwandlungsüberlegung)

Sofern eine USt-ID Nummer durch den Empfänger verwendet wird, die nicht vom Empfangsmitgliedsstaat erteilt wurde, erfolgt eine Belastung des Empfängers durch Versagung des Vorsteuerabzuges des im Inland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbes.[21] In der folgenden Abwandlungsüberlegung ist der empfangende Unternehmer B nicht in Deutschland ansässig, sondern in Öste...mehr

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Konsequenzen einer mangels ... / III. Fazit

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Vorsteuer aus einer Lieferung, welche nur deshalb nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln ist, weil der Empfänger die USt-ID Nummer des Ausgangsmitgliedsstaates und damit nicht die USt-ID Nummer eines anderen Mitgliedsstaates verwendet hat, im allgemeinen Besteuerungsverfahren abziehbar ist. Eine Anal...mehr

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Konsequenzen einer mangels ... / c) Vergleichsüberlegung

Aufgrund der Trennung des inneren Zusammenhangs der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach Implementierung der QuickFixes, kommt es bei Verwendung[19] der USt-ID Nummer des Ausgangsmitgliedsstaates weiterhin zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb.[20] Im Ausgangsfall wird durch die Verwendung der deutschen USt-...mehr

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Konsequenzen einer mangels ... / 3. Lösung Ausgangsfall

In zusammenfassender Lösung des Ausgangsfalls wird A die Lieferung mit Umsatzsteuer abrechnen, da keine gültige USt-ID Nummer aus einem anderen Mitgliedstaat vorliegt. Der Erwerb von B gilt als innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG und Art. 20 MwStSystRL mit dem Ort des Erwerbs nach § 3d S. 1 UStG in Österreich. Bis B nachweist, dass der Erwerb in Österreich v...mehr

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Umsatzsteuer bei Swap-Trans... / c) Zur Steuerbefreiung

Angesichts dieser Betrachtung könnte eine weitere Auseinandersetzung mit Fragen der Steuerbefreiung von Swaps grundsätzlich entbehrlich sein. Der Vollständigkeit halber soll dennoch kurz hierauf eingegangen werden. Nach § 4 Nr. 8 g) UStG sind "die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze" von der Umsatzste...mehr

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Konsequenzen einer mangels ... / II. Systematische Überlegungen anhand eines Beispiels

Ausgangsfall: Der deutsche Unternehmer A liefert Waren von Nürnberg an den deutschen Unternehmer B nach Graz (Österreich). B ist für umsatzsteuerliche Zwecke in Österreich registriert. B verwendet gegenüber A jedoch seine deutsche USt-ID Nummer. (Teil-)Lösung: Mangels gültiger USt-ID Nummer des B aus einem anderen Mitgliedstaat wird A die Lieferung mit Umsatzsteuer abrechnen.[5...mehr

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Umsatzsteuerliche Betriebss... / II. Rechtsprechung des EuGH

Voraussetzung einer im Inland belegenen festen Niederlassung für die Anwendung der Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens: Nach Art. 53 Abs. 1 MwSt-DVO wird eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen nach Art. 192a MwStSystRL (national in § 13b Abs. 7 UStG umgesetzt) nur dann berücksichtigt, wenn diese feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sow...mehr