Begriff

Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab, und die Ware gelangt durch eine Beförderung bzw. Versendung unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer in der Reihe. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften kommt eine Steuerbefreiung für Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen nur für eine sog. "bewegte Lieferung" bzw. "Lieferung mit Warenbewegung" in Betracht. Die anderen Lieferungen sind steuerpflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 3 Abs. 6a UStG (vor 1.1.2020: § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG), Abschn. 3.14 UStAE bzw. für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte § 25b UStG und 25b.1 UStAE.

§ 3 Abs. 6a UStG entspricht dem Reihengeschäft nach Art. 36a MwStSystRL.[1]

[1] Zu den Auswirkungen des zum 1.1.2020 durch das JStG 2019 neu eingeführten § 3 Abs. 6a UStG vgl. den mit BMF, Schreiben v. 25.4.2023, BStBl 2023 I S. 778 geänderten Abschn. 3.14 UStAE sowie die nicht rechtsverbindlichen Explanatory Notes zu den Quick Fixes der EU-Kommission.

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