Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab, und die Ware gelangt durch eine Beförderung bzw. Versendung unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer in der Reihe. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften kommt eine Steuerbefreiung für Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen nur für eine sog. "bewegte Lieferung" bzw. "Lieferung mit Warenbewegung" in Betracht. Die anderen Lieferungen sind steuerpflichtig.
Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 3 Abs. 6a UStG (vor 1.1.2020: § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG), Abschn. 3.14 UStAE bzw. für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte § 25b UStG und 25b.1 UStAE.
§ 3 Abs. 6a UStG entspricht dem Reihengeschäft nach Art. 36a MwStSystRL.[1]
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