Tz. 1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Als Orchester, Kammermusikensembles und Chöre versteht die Finanzverwaltung für Zwecke der Auslegung der Umsatzsteuerbefreiung nach§ 4 Nr. 20 UStG Musiker- oder Gesangsgruppen, die aus mindestens zwei Personen bestehen (Abschn. 4.20.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

 

Tz. 2

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Veranstaltungen, die Vereine mit Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Musikern, Sängern, Gruppen von unterschiedlicher Größe und Einzelkünstlern durchführen, können nach § 4 Nr. 20 Buchst. a und b UStG (Anhang 5) steuerbefreit sein. Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen (s. Abschn. 4.20.2 UStAE). Damit würden Solisten und Dirigenten nicht erfasst, was wegen der unionsrechtlichen Vorgaben und des dort verwandten Begriffs der "Einrichtung" (Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL) problematisch ist. Als Einrichtung müssen wegen der Rechtsformneutralität unionrechtlich auch Einzelpersonen wie Solisten und Dirigenten anerkannt werden, s. Rz. 5.

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