Rz. 255

Mit der Einfügung des § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG soll die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG um die Leistungen die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen auf Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c und g MwStSystRL ergänzt werden.

Mit Leistungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die von

  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Doppelbuchst. aa);
  • Sanitäts- und Rettungsdiensten (Doppelbuchst. bb) sowie
  • von Einrichtungen, die die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen (Doppelbuchst. cc);

erbracht werden, sofern es sich nicht bereits um Heilbehandlungsleistungen handelt, werden soziale Zwecke verfolgt, weil sie dazu dienen, bei Bedarf betroffenen Personen in einer medizinischen Notlage abzuhelfen.[1] Dabei muss eine Vertragsbeziehung zu dem Hilfsbedürftigen nicht bestehen. Erfolgt die Leistung tatsächlich gegenüber der hilfsbedürftigen Person, genügt insoweit eine schuldrechtliche Beziehung z. B. mit dem öffentlichen Träger des Rettungsdienstes.

 

Rz. 256

Diese Leistungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. aa UStG steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der öffentliche Träger des Rettungsdienstes laut Rettungsdienstgesetz des Landes die Aufgaben im Rettungsdienst selbst durchführt.

 

Rz. 257

Von der Neuregelung im Bereich der Sanitätsdienste nach § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. bb UStG sind bspw. Sanitätsdienstleistungen bei Großveranstaltungen oder Versammlungen erfasst, die von Sanitäts- und Rettungsdiensten erbracht werden, die die jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies betrifft zum einen Sanitätsdienste, soweit deren Leistungen für die betreffende Veranstaltung durch die örtliche Ordnungs- bzw. Verwaltungsbehörde (kommunale Gefahrenabwehrbehörde) angeordnet sind. Dies gilt unabhängig davon, dass der Sanitätsdienst durch den Veranstalter vertraglich beauftragt ist. Zum anderen betrifft dies Leistungserbringer im Rettungsdienst, soweit diesen der öffentliche Träger des Rettungsdienstes laut Rettungsdienstgesetz des Landes seine Aufgaben ganz oder teilweise übertragen hat.

Die Befreiung umfasst neben dem Vorhalten von Heilbehandlungsleistungen in Form einer Rufbereitschaft auch die ggf. tatsächlich erbrachte Erstversorgung bei Verletzungen und Erkrankungen (Erste-Hilfe-Maßnahmen) einschließlich lebensrettender Sofortmaßnahmen, die allgemeine Betreuung verletzter Personen, die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die Transportbegleitung. Ebenfalls fallen unter die Steuerbefreiung im Bereich der Rettungsdienste z. B. Leistungen im ärztlichen Notfalldienst wie das Bereitstellen von Notfallfahrzeugen samt Fahrern bzw. Rettungssanitätern oder Rettungshelfern, das Bereitstellen und der Betrieb einer Rettungsleitstelle bzw. Rettungswache, die Annahme und die Vermittlung eingehender Notfallrufe sowie die Notfallrettung selbst[2].

 

Rz. 258

Gegenstand der Neuregelung im Bereich des ärztlichen Notdienstes nach § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. cc UStG sind vor allem die Leistungen der Bereitstellung und des Betriebs einer Notfallpraxis i. S. d. § 75 SGB V. Diese Leistungen umfassen neben der Organisation des Bereitschaftsdienstes auch die Leistungen des nichtärztlichen Personals, das den diensthabenden Arzt bei der (Notfall-)Behandlung unterstützt. Begünstigte Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. cc UStG sind solche, die aufgrund eines Vertrags mit der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 SGB V die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen, wofür die Kosten durch die Krankenkassen übernommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge