Die rechtliche Beurteilung von FT stützt sich vorwiegend auf die Entscheidung des Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH[1] in der Rechtssache "Hedqvist", zu der anschließend das BMF im Jahr 2018 ein Schreiben veröffentlicht hat.[2]

Der EuGH-Entscheidung "Hedqvist" lag die Frage zugrunde, ob ein Umtausch von Bitcoin in eine konventionelle Währung eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt darstellt. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass eine sonstige Leistung vorläge, die zwar steuerbar gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, jedoch gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL steuerbefreit war.

Das daraufhin ergangene BMF-Schreiben legt fest, dass die Behandlung als Zahlungsmittel umsatzsteuerlich auch für andere virtuelle Währungen neben Bitcoin (wie etwa Ethereum) gilt.[3]

Für virtuelle Spielwährungen oder Ingame-Währungen wurde dies zeitweise ebenfalls angenommen.[4] Diese Ansicht wurde vom BFH jedoch ausdrücklich verworfen.[5]

 
Wichtig

Verwendung als Zahlungsmittel

Der Kauf von Kryptowährungen ist umsatzsteuerlich wie der Tausch von Devisen (z. B. EUR in USD) zwar eine steuerbare, aber steuerfreie Leistung. Der EuGH und in der Folge auch die deutsche Finanzverwaltung stellt weiter fest, dass FT im Mehrwertsteuerrecht wie konventionelle Währungen zu behandeln sind, wenn sie wie reguläre Zahlungsmittel verwendet werden.[6]

Auch wenn allen voran Bitcoins heutzutage überwiegend als Anlageobjekt verwendet werden, waren bzw. sind sie eigentlich als Zahlungsmittel gedacht. Das wirft die Frage auf, ob die Hingabe von Bitcoins (oder vergleichbaren FTs) als Entgelt steuerbar ist.

Die Finanzverwaltung behandelt FTs auf Basis der EuGH-Rechtsprechung wie konventionelle Zahlungsmittel und sieht in der Hingabe als Entgelt somit einen nicht steuerbaren Vorgang, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Bezahlung mit Bitcoin

A bestellt eine Pizza, die er mit 10.000 Bitcoins bezahlt. Hier ist die Lieferung der Pizza eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung. Die Zahlung durch Übertragung der Bitcoins ist dagegen nicht steuerbar.

Der Wert des Entgelts und damit die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem aktuellen Kurs in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung stattfindet. Dies beruht auf der analogen Anwendung von Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL.[8]

 
Praxis-Tipp

Dokumentation

Die genaue Dokumentation der wesentlichen Eckdaten einer Transaktion ist sehr wichtig. Da bzgl. der Bemessungsgrundlage auf den Wechselkurs abgestellt wird, gilt das insbesondere für den Zeitpunkt der Transaktion.

1.1.1 Mining

Mining (mining = engl. für "schürfen") ist eines von zahlreichen Themen im Bereich der Behandlung von Kryptowährungen. Zu jeder Zeit werden Bitcoins über das Bitcoin-Netzwerk transferiert. Das Bitcoin-Netzwerk wickelt diese Transaktionen ab, indem es alle Transaktionen eines bestimmten Zeitraums sammelt und in einer Liste zusammenfügt. Ein Miner bestätigt diese Transaktionen und trägt diese in ein Kontenbuch ein. Der Miner wird dafür in Bitcoin (die Bitcoin-Transaktionsgebühr) entlohnt.[1]

Nach Ansicht der Finanzverwaltung erbringen Miner – mangels identifizierbaren Leistungsempfängers – keine steuerbare Leistung.[2] Bei der Abwicklung von Zahlungen wird innerhalb des Netzwerks eine bestimmte Rechenleistung benötigt. Die Rechenleistung wird aber nicht von einem speziellen Dienstleister bzw. einer zentralen Entität erbracht, sondern aus dem Netzwerk heraus. Innerhalb des Netzwerks sind es die Miner, die ihre Rechenleistung zur Verfügung stellen. Für den jeweiligen Miner ist aber nicht ersichtlich, an wen genau er die Leistung erbringt.

Selbst wenn ein Leistungsempfänger identifizierbar wäre, wäre dennoch fraglich, ob die Leistung in Erwartung eines Entgelts ausgeführt wurde. Diese Beurteilung beruht auf der "Bastova"-Entscheidung[3] des EuGH, in der der EuGH bzgl. eines Rennens entschieden hatte, dass die Bereitstellung eines Pferdes keine entgeltliche Dienstleistung ist, wenn kein von der Platzierung unabhängiges Entgelt gezahlt wird. Die Situation beim Bitcoin-Mining ähnelt einem Rennen, denn am Ende wird nur einer der beteiligten Miner mit der Gutschrift von Bitcoins belohnt.

 
Praxis-Beispiel

Mining

A und B betätigen sich beide als Bitcoin-Miner. Eine Vielzahl an unbekannten Personen führen zur gleichen Zeit Transaktionen mit Bitcoin aus, für die die Rechenleistung der Miner notwendig ist. A bekommt letztendlich 6,25 Bitcoin gutgeschrieben, B geht dagegen leer aus.

A und B k...

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