Zusammenfassung

Kryptowährungen und sonstige Tokens sind spätestens seit der Kurssteigerung des Bitcoin mit Höchstwerten in 2021 in aller Munde und mittlerweile auch ein relevanter Teil des Kapitalmarktes, jedoch (umsatz-)steuerrechtlich nach wie vor ein bisher weitgehend ungeklärtes Feld. Währungen wie Bitcoins, Ethereum etc. rücken zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung und in der Folge auch der Rechtsprechung, was eine erste Einordnung und Beurteilung zulässt. NFTs sind umsatzsteuerrechtlich dagegen weitgehend ein weißer Fleck, was sicherlich auch der Komplexität der Fallkonstellationen geschuldet ist.

1 Problematik

Kryptowährungen stellen heute einen festen Bestandteil des (digitalen) Finanzsektors dar. Es wird geschätzt, dass die 10 größten Kryptowährungen eine Marktkapitalisierung von 879 Mrd. US-Dollar erreichen und damit ca. die der 10 größten Dax Konzerne.[1]

Dabei existieren verschiedenste Arten und Ausgestaltungen von digitalen oder virtuellen Währungen bzw. Fungible Tokens (wie z. B. Bitcoin, Ethereum), die sich erheblich voneinander unterscheiden. Daneben gewinnen zusätzlich sog. Non Fungible Tokens (NFT) massiv an Bedeutung. Es handelt sich um teils hochkomplexe Produkte, die in ihrer Ausgestaltung im Folgenden auch nur verkürzt technisch dargestellt werden können.

Beide Arten der Tokens sind aus der Sicht der Umsatzsteuer jedoch höchst relevant. Bisher haben sich sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gerichte mit virtuellen Währungen (Fungible Tokens) beschäftigt. NFTs wurden bisher nicht explizit behandelt.

Die Beurteilung bzw. Behandlung mit Blick auf Umsatzsteuer- und Ertragsteuerrecht ist bislang nicht vollständig und nicht einheitlich erfolgt. Aufgrund ihrer Komplexität und Mannigfaltigkeit kann die umsatzsteuerliche Behandlung aller in diesem Zusammenhang auftretenden Themen bis dato nicht abschließend rechtssicher eingeordnet werden.

Hierbei ist insbesondere der Kauf bzw. Tausch der Währungen in konventionelle Währungen, die Einlösung derselben gegen Waren oder Dienstleistungen und die Schaffung neuer Tokens (z. B. durch "Mining") zu differenzieren.

1.1 Fungible Tokens (FT)

Die rechtliche Beurteilung von FT stützt sich vorwiegend auf die Entscheidung des Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH[1] in der Rechtssache "Hedqvist", zu der anschließend das BMF im Jahr 2018 ein Schreiben veröffentlicht hat.[2]

Der EuGH-Entscheidung "Hedqvist" lag die Frage zugrunde, ob ein Umtausch von Bitcoin in eine konventionelle Währung eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt darstellt. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass eine sonstige Leistung vorläge, die zwar steuerbar gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, jedoch gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL steuerbefreit war.

Das daraufhin ergangene BMF-Schreiben legt fest, dass die Behandlung als Zahlungsmittel umsatzsteuerlich auch für andere virtuelle Währungen neben Bitcoin (wie etwa Ethereum) gilt.[3]

Für virtuelle Spielwährungen oder Ingame-Währungen wurde dies zeitweise ebenfalls angenommen.[4] Diese Ansicht wurde vom BFH jedoch ausdrücklich verworfen.[5]

 
Wichtig

Verwendung als Zahlungsmittel

Der Kauf von Kryptowährungen ist umsatzsteuerlich wie der Tausch von Devisen (z. B. EUR in USD) zwar eine steuerbare, aber steuerfreie Leistung. Der EuGH und in der Folge auch die deutsche Finanzverwaltung stellt weiter fest, dass FT im Mehrwertsteuerrecht wie konventionelle Währungen zu behandeln sind, wenn sie wie reguläre Zahlungsmittel verwendet werden.[6]

Auch wenn allen voran Bitcoins heutzutage überwiegend als Anlageobjekt verwendet werden, waren bzw. sind sie eigentlich als Zahlungsmittel gedacht. Das wirft die Frage auf, ob die Hingabe von Bitcoins (oder vergleichbaren FTs) als Entgelt steuerbar ist.

Die Finanzverwaltung behandelt FTs auf Basis der EuGH-Rechtsprechung wie konventionelle Zahlungsmittel und sieht in der Hingabe als Entgelt somit einen nicht steuerbaren Vorgang, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Bezahlung mit Bitcoin

A bestellt eine Pizza, die er mit 10.000 Bitcoins bezahlt. Hier ist die Lieferung der Pizza eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung. Die Zahlung durch Übertragung der Bitcoins ist dagegen nicht steuerbar.

Der Wert des Entgelts und damit die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem aktuellen Kurs in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung stattfindet. Dies beruht auf der analogen Anwendung von Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL.[8]

 
Praxis-Tipp

Dokumentation

Die genaue Dokumentation der wesentlichen Eckdaten einer Transaktion ist sehr wichtig. Da bzgl. der Bemessungsgrundlage auf den Wechselkurs abgestellt wird, gilt das insbesondere für den Zeitpunkt der Transaktion.

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