Rn 21

Die Jahresabrechnung dient: 1. der turnusmäßigen Rechnungslegung der GdW bzw ihres Organs, idR des Verw (s.a. BGH ZMR 21, 598 Rz 13; München ZMR 07, 723, 724), sowie 2. der Vorbereitung der Aufteilung der Kosten und Erträge auf die WEigtümer (s.a. BGH ZMR 18, 343 Rz 7; 10, 300). Dass die WEigtümer ihre Steuerlast erklären können oder ein vermietender WEigtümer seine Abrechnungen erstellen kann, ist kein Zweck. Ob die Leistungen der GdW an die WEigtümer nach § 4 Nr 13 UStG ganz oder tw steuerfrei sind, ist noch unklar. Der EuGH meint jedenfalls, die Mehrwertsteuerrichtlinie stehe einer Steuerfreiheit bei der Lieferung von Wärme entgegen (EuGH DStR 21, 104).

 

Rn 22

Für Inhalte und Bestandteile der Jahresabrechnung besteht Ermessen (s.a. BGH ZMR 21, 132 Rz 19). Ist sie geordnet (§ 259 I BGB), richtig, vollständig (LG München I ZMR 10, 554; § 246 I 1 HGB) und für einen durchschnittlichen WEigtümer nachvollziehbar (LG München I ZMR 10, 554), ist sie ermessensfehlerfrei. Dieser Anforderung genügt eine Gesamtabrechnung, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist (BGH ZMR 21, 132 Rz 15), aber auch (str) eine auf Grundlage der doppelten Buchführung (Doppik). Die Doppik ist idR sogar besser als andere Abrechnungsmethoden in der Lage, die WEigtümer zu informieren (wirtschaftliche Lage der Anlage, Eigentumsanalyse) und ist daneben weniger anfällig für Manipulationen.

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