Als Reiseleistungen sind insbesondere alle touristischen Leistungen – wie Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer, Unterbringung und Verpflegung, Betreuung durch Reiseleiter, Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge) oder Eintrittsberechtigungen – anzusehen. Hierunter fällt auch die Organisation und Durchführung längerfristiger Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise an den Zielort kombiniert sind, z. B. sog. High-School-Programme. Eine Reiseleistung liegt auch vor, wenn ein Tickethändler oder ein Reisebüro ein Paket von Flugscheinen erwirbt, um hieraus durch Verbindung mit anderen Leistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) eine Pauschalreise zusammenzustellen.

Veranstaltungsleistungen

Nach Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE ist es für das Vorliegen einer Reiseleistung grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Danach würde es z. B. zur Annahme einer Reiseleistung nicht genügen, wenn der Unternehmer lediglich (ohne weitere Leistungen) eine Beherbergungsleistung einkauft und diese an einenReisenden weiterverkauft. Bedeutung hat dies für die Besteuerung von Veranstaltungsleistungen. Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 8 UStAE regelt in diesem Zusammenhang, dass die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden, keine Reiseleistungen sind. Diese Regelung dient der Abgrenzung, nachdem B2B-Reiseleistungen ebenfalls der Margenbesteuerung unterliegen. In der Praxis stellen Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen aber selten einheitliche Leistungen i. S. d. Abschn. 3.10 UStAE dar. Handelt es sich um eine einheitliche Leistung (sog. Veranstaltungsleistung), bestimmt sich der Ort dieser sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein solcher nach § 3a Abs. 2 UStG ist.[1] Werden im Zusammenhang mit der Veranstaltungsleistung auch Übernachtungs- und/oder Verpflegungsleistungen erbracht, sind diese stets als eigenständige Leistungen zu beurteilen,[2] so dass in derartigen Fällen von Veranstaltungsleistungen eine Reiseleistung gegeben wäre. Gleiches könnte für den Fall anzunehmen sein, dass ein Kongressveranstalter für die Teilnehmer an einem Kongress die Tagungsräumlichkeiten bereitstellt und die Beherbergung der Teilnehmer einkauft und an diese weitergibt. Insofern könnten die Bereitstellung der Tagungsräumlichkeiten und der Beherbergung unterschiedliche Einzelleistungen und nicht eine einheitliche Veranstaltungsleistung sein. Der alleinige Verkauf einer Eintrittsberechtigung (ohne ergänzende Leistungen) dürfte noch nicht zu einer Reiseleistung führen, da hierfür grds. ein Bündel von Einzelleistungen erforderlich ist.

Organisation von An- und Abreise

Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, den Kunden die An- und Abreise zu organisieren. Unerheblich ist dabei, ob die Beförderungsleistung mittels eines oder mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird.[3]

Keine Reiseleistung bei bloßem Verkauf von Eintrittskarten

Keine der Margenregelung unterliegende Reiseleistung liegt vor, wenn ein Reisebüro ohne Zusammenhang mit anderen von ihm erbrachten Leistungen (Unterbringung, Stadtführung, Shuttleservice, Bewirtung u. ä.) Opernkarten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft, die es zuvor von einem Opernhaus erworben hat.[4]

Gemischte Reiseleistungen

Gemischte Reiseleistungen liegen vor, wenn der Unternehmer sowohl Leistungen mit eigenen Mitteln erbringt, als auch Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist die Margenregelung für Reiseleistungen nur anwendbar, soweit der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger in eigenem Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Abgrenzung zwischen Eigenleistung einerseits und in die Margenbesteuerung einzubeziehender Reisevorleistung andererseits vollzieht sich nicht aus Sicht der Reisenden, sondern nach den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung. Allein die Tatsache, dass der Unternehmer die volle Verantwortung für die Durchführung der Reise zu tragen hat, führt noch nicht zur Annahme von Eigenleistungen.[5] Für die im Rahmen einer Reise erbrachten Leistungen mit eigenen Mitteln gelten die allgemeinen Vorschriften. Der einheitliche Reisepreis muss in diesem Fall aufgeteilt werden. Wenn im Rahmen einer Pauschalreise der Unternehmer die Reisenden im eigenen Bus befördert und Unterbringung und Verpflegung in einem fremden Hotel erfolgen, unterliegt di...

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