Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Nur ein barunterhaltsberechtigtes Kind K2

Rz. 99 Es ist nur ein gegenüber M barunterhaltsberechtigtes Kind (K2) vorhanden. Dem von ihm betreuten Kind K1 schuldet M keinen Barunterhalt. Bezüglich K1 besteht vielmehr eine Barunterhaltspflicht der F. SüdL Kindesunterhalt 11. (…) 11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei e...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Familieneinkommen

Rz. 31 Das Familieneinkommen beträgt: Einkommen M: 2.935 EUR nach Abzug des um 10 % erhöhten Kindesunterhaltsanteils (3.500 EUR – 565 EUR). Einkommen F: hier ist wieder zu berücksichtigen, dass M und F zusammenleben. Also ist ihr um 10 % erhöhter Kindesunterhaltsanteil abzuziehen. Der Kindesunterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen wurde bereits oben mit 658,50 EUR ermit...mehr

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Anhang 2 / 10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen – Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) – abzusetzen (Nettoeinkommen). Es be...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / bb) Bei Gleichrang der neKM und der (aktuellen) Ehefrau

Rz. 35 Der Anspruch nach § 1615l kann nie nachrangig sein, es kann allenfalls Gleichrang bestehen – oder eben Vorrang. Rz. 36 Wenn beide Frauen ohne Einkommen sind: Die verteilungsfähige Masse (Einkommen M – Kindesunterhalt – 1.280 EUR Selbstbehalt) ist gleichmäßig auf die Frauen zu verteilen – aber unter Berücksichtigung des Synergieeffekts: neKM erhält somit 55 %, F erhält ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Unterhalt für das volljährige Kind vjK

Rz. 6 Vgl. hierzu zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 7 Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. VjK lebt noch bei einem Elternteil. Sein Bedarf bestimmt sich deshalb nach der DT (siehe hierzu ...mehr

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Anhang 2 / 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- u...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / I. Allgemeine Prüfungsreihenfolge

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Dreiteilung (Bedarf der neKM bei gedachter Ehe mit M)

Rz. 40 Wie oben schon dargestellt, ergibt sich folgender Bedarf der neKM; Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR Kindesunterhalt – 10 % Erwerbstätigenbonus) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Summe der Einkommen: 2.406,50 EUR Bedarf von neKM: ⅓ von 2.406,50 EUR = 802 EUR Der ermittelte Betrag von 8...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 97 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht im Fallbeispiel nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ist nochmals auf Folgendes hinzuweisen: BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20 Rn 32 (a) Der Bedarf bemisst sich beim Kin...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 45 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 711 EUR (2.100 – 286,50 – 286,50 – 816 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt wäre bereits unterschritten. Zudem ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die L...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Dreiteilung (Gleichteilung) und zweimalige Halbteilung

Rz. 30 Der BGH hat es rechtsbeschwerderechtlich nicht beanstandet, bei Gleichrang im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit (§ 1581) mit der Dreiteilungsmethode zu rechnen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzl...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Ausgangspunkt der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 12 Ausgangswert ist der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe. Begründung des Gesetzentwurfes B, zu Nummer 18: "Ausgangspunkt für die Aufspreizung des Mindestunterhalts ist die zweite Altersstufe; … Die Werte in der ersten und dritten Altersstufe leiten sich hieraus ab. Die Höhe des prozentualen Ab- bzw. Aufschlags orientiert sich an der prozentualen Aufspreizung der U...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 21 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen verblieben ihm nur noch 363,50 EUR (3.000 – 326,50 – 1.350 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nicht gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt … 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemess...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 14 Die DT geht (seit 2010) davon aus, dass der Unterhaltsschuldner zwei Personen (vor 2010 ging die DT von drei Unterhaltsberechtigten aus) zum Unterhalt verpflichtet ist. Nr. 1 der Anmerkungen zu A) der DT: Zitat Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 13 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 L...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / Fall 59: M 3.200 EUR – F 800 EUR + K – Begrenzung (Herabsetzung und Befristung) beim Betreuungsunterhalt –

Rz. 44 F verlangt von M nachehelichen Unterhalt. M hat nach Bereinigung und etwaigen Vorwegabzug von Kindesunterhalt ein Nettoeinkommen von 3.200 EUR. F hat aus einer (angemessenen) Halbtagstätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 800 EUR. Es ist unstreitig bzw. nachgewiesen, dass im Übrigen ein Erwerbshindernis wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) besteht. Bei einer Vollz...mehr

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Hilfreiche Internetseiten

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind üblicherweise auf den Websites der Oberlandesgerichte abrufbar. Die in den Fallbeispielen häufig beispielhaft angeführten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken und alle anderen Leitlinien sind aber auch unter...mehr

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Anhang 2 / 12. Minderjährige Kinder

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB). 12.2 Einkommen des Kindes wird bei beide...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 50 Es ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. Der vorrangige Kindesunterhalt von 573 EUR (2 × 286,50 EUR) ist vorab vom Einkommen abzuziehen. Von den verbleibenden 1.527 EUR (2.100 – 286,50 – 286,50 EUR) ist der Selbstbehalt des M mit 1.280 EUR abzuziehen. Es verbleiben 247 EUR (1.527 – 1.280). Diese Verteilungsmasse von 247 EUR ist auf F1 und neKM, die gleichran...mehr

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Anhang 2 / 15. Unterhaltsbedarf

15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 960 EUR. 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung,...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Tenorierung

Rz. 68 Der konkret errechnete Anteil am Mehrbedarf erfordert selbstverständlich keine Dynamisierung. Eine Vereinbarung oder Tenorierung würde beispielsweise lauten: Zitat "M zahlt an das Kind K zu Händen der Kindsmutter einen monatlichen Kindesunterhalt, jeweils zahlbar monatlich im Voraus, in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersst...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Fallvariante

Rz. 51 In der Lösung wurde davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung besteht, z.B. weil sich die Kindeseltern einig sind, dass die Kindsmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um sich beispielsweise mit uneingeschränkter Kraft der Kinderbetreuung widmen zu können. Diese Konstellation ist in der Praxis bei beengten finanziellen Verhältnissen eher s...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 51 Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts ist der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR unterschritten (zum Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). K ist vorrangig. § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichti...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / a) Mindestbedarf

Rz. 43 Es gibt beim Ehegattenunterhalt – anders als beim Kindesunterhalt – keinen Mindestbedarf im Sinne eines Mindestunterhalts; auch nicht bei schlechten finanziellen Verhältnissen. D.h. es gibt keinen Mindestbedarf im Sinne eines Bedarfs, den der andere Ehegatte auf alle Fälle – erforderlichenfalls durch besondere Anstrengungen – befriedigen bzw. sicherstellen müsste. Rz....mehr

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§ 18 Elternunterhalt / II. Anspruchsgrundlage für Elternunterhalt

Rz. 11 Beim Elternunterhalt[10] handelt es sich – wie beim besonders praxisrelevanten Kindesunterhalt und beim Enkelunterhalt – um Verwandtenunterhalt. Siehe zum Elternunterhalt Nr. 19 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine Unterhaltspflicht besteht also nur be...mehr

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Anhang 1 / 2. Bedarf der F1

Rz. 4 Rangfragen, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangten bei der Dreiteilungsmethode erst Bedeutung, wenn der Ehegattenmindestselbstbehalt des M unterschritten wird. Die Dreiteilungsmethode wurde wie folgt beschrieben: BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09 Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhalt...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Unterhalt für die Zeiten des Wechselmodells

Rz. 139 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Kindes ist § 1601 BGB; dies ist unproblematisch. Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen (Ausgleichs-)Anspruch eines Elternteils. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 44 = BGH FF 2017, 110 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts nicht zu einem...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / c) Anpassung der Haftungsquoten im Hinblick auf Betreuungsbedarf/Erwerbsobliegenheit

Rz. 19 Bei der Haftungsverteilung ist nunmehr jedoch in einem weiteren Schritt zu berücksichtigen, dass F in Bezug auf das bereits mehr als drei Jahre alte Kind u.U. eine Teilzeittätigkeit aufnehmen könnte. Das Kind befindet sich im Kindergartenalter bzw. Grundschulalter. Der F ist deshalb bspw. zumindest (zur Erwerbsobliegenheit vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) ein 450 EUR-Jo...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Mehrbedarf

Rz. 60 Das Kind besucht einen Kindergarten. Kindergartenkosten sind Mehrbedarf. BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19 Rn 24 Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge ein...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Barunterhaltspflicht

Rz. 4 Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht eben durch die Betreuung des Kindes, also durch Pflege und Erziehung (vom Betreuungsunterhalt ist wiederum der Naturalunterhalt zu unterscheiden, der den gesamten Lebensbedarf umfasst und an Stelle des Barunterhalts die materiellen Bedürfnisse des Kindes deckt[1]). § 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger … (3) ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Sonstige Kinderbetreuungskosten

Rz. 70 Bei den sonstigen Betreuungskosten war lange Zeit umstritten, ob sie Mehrbedarf des Kindes sind oder ob sie ein Abzugsposten beim Einkommen des betreuenden Elternteils sind. SüdL 10.3 Kinderbetreuungskosten sind (Anm.: beim Einkommen) abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt Ziffer 12.4. Rz. 71 D...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 12 Zur Erinnerung: Das unverheiratete Kind lebt noch im Haushalt eines Elternteils. Die Frage, ob es über oder unter 21 Jahre alt ist und ob es sich noch in allgemeiner Schulausbildung befindet, also die Frage, ob das volljährige Kind privilegiert ist (teilweise Gleichstellung mit einem minderjährigen Kind), hat keine Bedeutung für den Bedarf, sondern für die Frage, ob e...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Grundsatz gleicher Teilhabe

Rz. 6 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt, sondern nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten (vgl. hierzu im Einzelnen Rdn 33 ff.). Rz. 7 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind die ehelichen Lebensverhältnisse der Maßstab für den Unterha...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Begriff der "Leistungsunfähigkeit" bei der Ersatzhaftung für Minderjährigenunterhalt

Rz. 163 M, der im Fallbeispiel bisher 100 EUR gezahlt hat, wodurch nur sein notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) gewahrt wird, erwägt, gar nichts mehr zu zahlen, da er nur ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.260 EUR hat, also weniger als der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR). M möchte K gerne gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 ganz an die Großväter verweisen. § 1603 Leistungsfähigk...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 25 Im Fallbeispiel wurde aus Vereinfachungsgründen die Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils des vjK (F1) unterstellt. Komplizierter wird die Bestimmung des Unterhalts, wenn beide Elternteile (M und F1) leistungsfähig sind und ihre Haftungsanteile zu bestimmen sind. Denn einerseits ist für die Berechnung des Familienunterhalts der zweiten Ehefrau der Haftungsantei...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 29 Zunächst stellt sich die Frage ob überhaupt ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, der zu einer Unterhaltspflicht führen kann (Anspruchsgrundlage). Beim Kindesunterhalt (vgl. Fälle 1 bis 8) ist die Anspruchsgrundlage stets unproblematisch, denn § 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Anders ist die Situation...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Der Bedarf des Ehegatten ist "die Hälfte der ehelichen Lebensverhältnisse" (Halbteilungsgrundsatz)

Rz. 39 Es gilt der Grundsatz der gleichen Teilhabe (Halbteilungsgrundsatz). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 46 Das nacheheliche Unterhaltsrecht und insbesondere die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Maßes nachehelich zu gewährenden Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf danach einer rechtlichen Ausgestaltung, bei der die Handlungsfreiheit sowohl d...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 117 Im Unterhaltsrecht sind folgende Haftungsformen bzw. Ansprüche zu unterscheiden:mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Anteilige Haftung der Eltern

Rz. 148 BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 16 Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) zurückzugreifen ist. Die Haftungsanteile werden nach der vom Volljährigenunterhalt bekannten Anteilsberechnung besti...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Prozentuale Aufspreizung

Rz. 13 Die DT hat als Basis den "Mindestunterhalt". Ausgehend vom Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe ist der Mindestunterhalt der ersten Altersstufe etwas niedriger, der der dritten etwas höher. § 1612a Abs. 1 BGB in der seit 1.1.2016 geltenden Fassung lautet u.a.: (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterh...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 69 Die Unterhaltspflichten des M betragen gegenüber K 345,50 EUR und gegenüber F1 0 EUR. Hinweis Aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse im Fallbeispiel wirkt sich das Konkurrenzverhältnis der Ehefrauen nicht aus, da die Mittel bereits nach Abzug des Kindesunterhalts erschöpft sind.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 18 Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 20 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 0 EUR Gesamtbedarf: 1.974,50 EUR (1.974,50 + 0 EUR) Bedarf von F1: ½ von 1.974,50 = 987 EURmehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Leistungsfähigkeit

Rz. 22 Nach Abzug des Kindesunterhalts und des (Familien)Unterhalts für F2 blieben M nur 1.161 EUR (2.300 – 379 – 760 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber vjK (1.400 EUR) ist erwartungsgemäß wieder unterschritten. Rz. 23 Somit steht für vjK nur zur Verfügung, was nicht für den Selbstbehalt des M und für den (vorrangigen, allerdings auf den Mindestbedarf von 1.120 EUR herabgesetz...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 19 Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 2.604 EUR (4.000 – 1.396 EUR). Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.809 EUR (2.604 – 397,50 – 397,50 EUR). Das bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F2 beträgt 1.809 EUR. Erwerbstätigenbonus M: 1.809 EUR × 10 % = 181 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.809 – 181...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1

Rz. 6 Nachdem es sich bei den 5.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 7 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 8 Hierbei ist...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 3. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 59 Setzt man diesen Mindestbedarf an, so verblieben M nach Abzug der errechneten Unterhaltsbeträge rechnerisch nur 239,50 EUR (2.000 – 450 – 286,50 – 1.024 EUR). Nach bloßem Abzug des in jedem Fall vorrangigen Kindesunterhalts (286,50 EUR) verbleiben M 1.713,50 EUR (2.000 – 286,50 EUR). a) Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 60 Der Ehegattenmindestselbstbehalt beträgt 1.280 EU...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 32 Der Ehegattenmindestselbstbehalt gegenüber F1 beträgt 1.280 EUR. Vgl. Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL. Es stehen nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts also nur 147 EUR (2.000 – 286,50 – 286,50 – 1.280 EUR) für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung.mehr