Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt i...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 60 Wegen Vorwegabzug des Kindesunterhalts sind 368,50 EUR (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuzi...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 84 Soweit das Kind bzw. die Kinder (auch) in einer Betreuungseinrichtung sind, sind die Kosten hierfür – ohne die Verpflegungskosten – Mehrbedarf (vgl. hierzu Fall 4, siehe § 1 Rdn 53 ff.). Nachdem die Kinder bereits älter als 3 Jahre sind, besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit der F (zu den Einzelheiten vgl. Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Rz. 85 Geht man insoweit...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Müsste M diesen Restbedarf von 745 EUR decken, blieben ihm nur 909,50 EUR (2.000 – 345,50 – 745 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 90 ff.) des M von 1.280 EUR gegenüber der Ehefrau wäre nicht gewahrt (vgl. zum Ehegattenmindestselbstbehalt Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Rz. 67 Es ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der nach Rechtskraft der Scheidung von M und F1 geboren wurde. Wurde bspw. das Kind während oder gar vor der Trennung von M und F1 geboren, hätte diese Unterhaltspflicht die ehe...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1). Der Kindesunterhalt für K2 ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehe...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen. Ein nach Rechtskraft der Scheidung geboren...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 10 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.431,50 EUR (2.500 – 762 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 1.125 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt ist v...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / IV. Hinweise

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 40 Hierbei ist zu beachten, dass nach der neuen Rechtsprechung des BGH der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fall 48, siehe § 12 Rdn 28 ff. und Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff.). Hinweis Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunt...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Anteilige Haftung der F

Rz. 21 F hat lediglich ein Einkommen von 450 EUR und ist somit also nicht leistungsfähig, zumal sie – nach Fallangabe – auch nicht mehr verdienen kann. Zwar hat F auch einen Unterhaltsanspruch gegen M, der an sich Einkommen ist. Nachdem es sich bei vjK jedoch um ein gemeinsames Kind handelt, kann dieser Anspruch hier vernachlässigt werden. In Fällen der quotalen Haftungsvertei...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 8 Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit der neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fall 48, siehe § 12 Rdn 28 ff. und Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff.). Hinweis Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunterhalt im Falle beschränkter Leistu...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 49 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 1.500 EUR (Einkommen M) – 286,50 EUR (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.213,50 EUR 1. Bedarf Rz. 50 Die Ermittlung des Bedarfs ist entbehrlich, da M bezüglich des Ehegattenunterhalts (offensichtlich) leistungsunfähig ist. 2. Leistungsfähigkeit Rz. 51 Bereits nach Abzug des K...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 45 Die oben bereits ermittelten 414,50 EUR Kindesunterhalt (also der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) sind vom Einkommen des M abzuziehen. Hinweis Der Vorwegabzug erfolgt jedoch nur bezüglich des Kindesunterhalts, der die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, nicht bezüglich des Unterhalts für etwaige Kinder aus zweiter Ehe (vgl. hierzu Fälle 41, 42 und 43). Sowe...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 28 K2 wurde im vorliegenden Fallbeispiel – anders in den Fällen 46 und 47 (siehe Rdn 1, 13) – noch während der Ehe von M und F1 geboren. Der Kindesunterhalt für K2 hat also bereits die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch d...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 13 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 3.000 (Einkommen M) – 555 – 477,50 EUR (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.967,50 EUR Diese 1.967,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein. Halbteilungsgrundsatz bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts: 1.967,50 EUR Erwe...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen. Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung, mit ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Aufbau der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 11 Die DT 2022 berücksichtigt die neuen Mindestunterhaltsbeträge für 2022 gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021. Die Bedarfskontrollbeträge stellen beim Mindestunterhalt auf den notwendigen Selbstbehalt (seit 2020: 960/1.160 EUR) ab. Für höheren Unterhalt haben die Bedarfskontrollbeträge als Ausgangspunkt den beim Kindesu...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IX. Praxistipp

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 6 Das Kind leitet seine ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 17 Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen. BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens-...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 93 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen: 2.100 (Einkommen M) – 345,59 – 286,50 (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.468 EUR Rz. 94 Diese 1.468 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein: Halbteilungsgrundsatz: Erwerbstätigenbonus: 1.468 EUR × 10 % = 147 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.468 – 147 E...mehr

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Literaturverzeichnis / Beiträge

Bauch Eva Maria/Gutdeutsch Werner/Seiler Christian, Die unterhaltsrechtliche ­Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258 Born Winfried, Zwischen Luxus und Askese – Neues beim Unterhalt im Fall gehobener Lebensverhältnisse, NJW 2021, 425 Born Winfried, Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, FamRZ 2017, 785 Born Winfried, Betreuun...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf

Rz. 60 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, w...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der nach Rechtskraft der Scheidung von M und F1 geboren wurde. Wurde bspw. das Kind während der Ehe oder gar vor der Trennung von M und F1 geboren, hätte diese Unterhaltspflicht ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 73 Bezüglich der Erwerbsobliegenheit der F vgl. Fall 19 (siehe § 4 Rdn 1 ff.). Im Fallbeispiel führt, wie dargestellt, eine Rückstufung des Kindes auf den Mindestunterhalt nicht dazu, dass das Existenzminimum der Ehefrau von 960 EUR sichergestellt werden könnte. Dennoch verbleibt es bei der Rückstufung des Kindes in die Einkommensgruppe 1. Der Kindesunterhalt wird also ni...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 68 M bleiben 1.213,50 EUR (1.500 – 286,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem Kind von 1.160 EUR ist gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt vgl. Nr. 21.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL, siehe Anhang Nr. 3).mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf neKM (bei gedachter Ehe)

Rz. 16 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Vorweg ist der Kindesunterhalt für das Kind neK abzuziehen. Der Kindesunterhalt hat die gedachte Ehe von M und neKM geprägt. Nach Abzug des Kindesunterhalts (s.o.) verbleiben 2.673,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR). Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Frau F1 die (wiederum ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Zum Mindestbedarf der F2

Rz. 28 Im Fallbeispiel erfolgte eine Kürzung des Unterhalts der F1, um den Mindestbedarf der F2 sicherzustellen, wenngleich dies letztlich nicht vollständig möglich war, weil auch dem Mindestbedarf der vorrangigen F1 Rechnung zu tragen war. Der Mindestbedarf der F2 war nicht gewahrt, weil für die Berechnung das Einkommen des M in Höhe von 3.200 EUR herangezogen wurde und hie...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf die neKM (bei gedachter Ehe)

Rz. 19 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Vorweg ist der Kindesunterhalt für beide Kinder abzuziehen. Der Kindesunterhalt für beide Kinder hat die gedachte Ehe von M und der neKM geprägt. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 4.241 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 EUR). Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Fr...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 38 M hätte 861 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (2.865,50 EUR) ein Betrag von 1.052,50 EUR (2.200 – 861 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und auch der Unterhalt für die F2, die auch ein Kind betreut, aufzubringen wäre. a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 39 Die weiter...mehr

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Fallübersicht / § 4 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/getrennt lebender Ehefrau und minderjährigen Kindern

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 61 M hätte 636 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (286,50 EUR) ein Betrag von 1.277,50 EUR (2.200 – 636 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und zudem der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 62 Diese weiteren Unterha...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen

Rz. 24 In Trennungsphasen tritt immer wieder die Situation auf, dass gerade ältere Kinder – und sei es auch nur vorübergehend – beim Vater leben. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Ehefrau dem Grunde nach einen Trennungsunterhaltsanspruch hat, der grds. wie oben dargestellt zu berechnen ist. Im Hinblick auf den Kindesunterhalt ist jedoch Folgendes zu beachten: Rz. 2...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

Rz. 4 Der eben bestimmte Kindesunterhalt für K1 – dem Kind K2 ist M nicht unterhaltspflichtig – ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 3.500 (Einkommen M) – 436,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 3.063,50 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 3.063,50 EUR Die Erwerbseinkünfte sind nur zu 90 % zu berücksichtigen (Abzug von 1/10 Erwerbstätigen...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 9 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 80 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist...mehr

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Fallübersicht / § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedarf

1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Per...mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 63 Liegen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für das volljährige Kind nicht vor (im Fallbeispiel ist vjK nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung), so fällt das Kind in den 4. Rang nach § 1609 Nr. 4 BGB. Jedoch ist dieser Kindesunterhalt unabhängig von seinem Rang bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg in Abzug zu bringen. Dieser Vorwegabzug darf ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 41 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedene...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VIII. Zahlungspflicht

Rz. 19 M hat K1 somit 436,50 EUR (546 – 109,50) zu zahlen.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 56 Der Selbstbehalt von M gegenüber der geschiedenen Ehefrau und der Mutter des nichtehelichen Kindes von 1.280 EUR ist bereits nach Leistung des (Mindest-)Unterhalts für die beiden Kinder unterschritten. M bleiben nur 1.227 EUR. SüdL 21. Selbstbehalt …21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, de...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / II. Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter

Rz. 69 Es stellt sich – letztlich nur – die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhalt der neKM. Der Selbstbehalt gegenüber neKM beträgt 1.280 EUR. SüdL 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 53 Nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Der Selbstbehalt des M ist bereits nach Abzug des Kindesunterhalts unterschritten. Gegenüber K beträgt er 1.160 EUR. Gegenüber vjK, der nicht privilegiert ist, also nicht einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist, beträgt er 1.400 EUR. SüdL 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 11 M hätte 1.396 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts (1.396 EUR) und des Kindesunterhalts für K1 (397,50 EUR) ein Betrag von 2.206,50 EUR (4.000 – 1.396 – 397,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (397,50 EUR) und auch der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten i...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 56 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F 2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt geprägt wurden. Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das Einkommen des M 1.550 EUR (2.000 – 450 EUR). Nach Abzug ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 96 Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben. Rz. 97 Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber der Ehefrau von 1.280 EUR wäre nicht gewahrt. Ihm verblieben nach ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Kein Unterhalt aus Unterhalt

Rz. 21 Ginge man auch bei dieser Fallkonstellation vom Grundsatz aus, dass "kein Unterhalt aus Unterhalt"[4] geschuldet ist – hier Kindesunterhalt aus Ehegattenunterhalt –, so wären bei F lediglich 1.100 EUR vorhanden. Wird bei F dann der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR (Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern) angesetzt, so wäre im Beispiel, i...mehr