Rz. 139

Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Kindes ist § 1601 BGB; dies ist unproblematisch.

Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen (Ausgleichs-)Anspruch eines Elternteils.

 

BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 44 = BGH FF 2017, 110

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts nicht zu einem – vom Unterhalt verschiedenen – Ausgleichsanspruch der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mutter gegen den Antragsgegner. … Zwar ist der zuerkannte Anspruch vom Oberlandesgericht als Ausgleichsanspruch bezeichnet worden (vgl. auch Bausch/Gutdeutsch/Seiler, FamRZ 2012, 258, 260; zum Ausgleich des Kindergelds vgl. Senatsbeschluss vom 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 Rn 12). Der Anspruch wird aber im vorliegenden Verfahren von den durch die Mutter vertretenen Kindern in zulässiger Weise als Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Dass der Anspruch nicht auf den vollen und nicht durch eigene bezifferte Leistungen des Antragsgegners gedeckten Unterhalt, sondern nur auf die hälftige Differenz der von den Eltern nicht gedeckten Anteile gerichtet ist, stellt sich als Begrenzung des Anspruchs dar und erklärt sich aus der Annahme, dass jeder Elternteil neben den bezifferten Leistungen vor allem durch Naturalunterhalt auch die Hälfte des weiteren Bedarfs abdeckt. Der Anspruch dient dann vor allem noch dem Zweck, eine angemessene, an der jeweiligen Leistungsfähigkeit orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen, und richtet sich auf die durch die Leistungen des besser verdienenden Elternteils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze.

Die Frage ist zunächst, ob M überhaupt Barunterhalt für die Zeit des Wechselmodells schuldet? Er hat das Kind im Rahmen des Wechselmodells nämlich ebenfalls betreut.

Zwar befreit die Kinderbetreuung grds. von der Barunterhaltspflicht:

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(3) … 2Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Dies gilt aber nicht beim Wechselmodell.

 

BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 16 = BeckRS 2014, 23279

Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Die gesetzliche Regelung betrifft den Fall des sogenannten Residenzmodells und der damit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in diesem Fall vom Barunterhalt frei. Entgegen der vom Antragsgegner in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung kann hingegen die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.

Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612a Abs. 1 BGB und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen.

Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht hervorgehoben, dass im Fall des Wechselmodells beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen haben.

Die Betreuung des Kindes befreit beim Wechselmodell nicht von der Barunterhaltspflicht.

 

BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 20[32]

Dagegen kann die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612a Abs. 1 BGB und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen (Senatsbeschluss vom 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236 Rn 17).

Beide Elternteile schulden Barunterhalt.

 

BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Leitsatz 1[33]

Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen.

M schuldet also auch für die Zeit des Wechselmodells Barunterhalt.

Der Geltendmachung von Barunterhalt steht auch nicht die Gewährung von Naturalunterhalt entgegen.

 

BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Leitsatz 2[34]

Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

Die Vereinbarung eines Wechselmodells beinhaltet grds. nicht eine Vereinbarung, wonach nur Naturalunterhalt geschuldet sein soll.

 

BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 22[35]

Ähnliches gilt für die Auffassung, mit der Vereinbarung eines Wechselmodells werde zugleich ...

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