Rz. 19

Bei der Haftungsverteilung ist nunmehr jedoch in einem weiteren Schritt zu berücksichtigen, dass F in Bezug auf das bereits mehr als drei Jahre alte Kind u.U. eine Teilzeittätigkeit aufnehmen könnte. Das Kind befindet sich im Kindergartenalter bzw. Grundschulalter. Der F ist deshalb bspw. zumindest (zur Erwerbsobliegenheit vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) ein 450 EUR-Job zumutbar.

 

BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03

Allerdings ist die Anknüpfung an diesen eher schematischen Maßstab (Anm.: Einkommens- und Vermögensverhältnisse) nicht in jedem Fall zwingend. Da § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nur entsprechend anzuwenden ist, lässt er auch Raum für die Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder. So kann im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten wird, obwohl ihr das fortgeschrittene Alter eines anderen Kindes an sich eine Voll- oder zumindest Teilzeiterwerbstätigkeit erlauben würde. In einem solchen Falle wäre die schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes und des Vaters unbefriedigend. Vielmehr muss der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes entsprechend höher, gegebenenfalls auch allein zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden (12. Senat, NJW 1998, 1309 = FamRZ 1998, 541, 544). Für die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Im Anschluss daran kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – der Haftungsanteil des Verpflichteten nach oben oder nach unten korrigiert werden.

Im Beispiel soll von einem fiktiven Einkommen von 450 EUR ausgegangen werden.

Dieser Betrag darf nicht einfach vom errechneten Haftungsanteil des M in Abzug gebracht werden. Denkbar wäre, einen Blick darauf zu richten, um welchen Betrag sich die Unterhaltspflicht des M ungefähr reduzieren würde, wenn allein M der F unterhaltspflichtig wäre und F (fiktive) Einkünfte in Höhe von 450 EUR hätte.

 

Beispiel:

3.500 (Einkommen M) – 436,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 3.063,50 EUR

Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 3.063,50 EUR

Erwerbstätigenbonus für M: 3.063,50 EUR × 10 % = 306 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.063,50 – 306 EUR = 2.757,5 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 450 – 45 EUR = 405 EUR

Gesamtbedarf: 3.162,50 EUR (2.757,50 + 405 EUR)

Einzelbedarf: 3.162,50 EUR : 2 = 1.581 EUR

Unterhalt für F: 1.176 EUR (1.581 – 405 EUR)

Der Unterhaltsanspruch der F gegen M wäre also bei Eigeneinkommen von 450 EUR um 203 EUR (1.379 – 1.176 EUR) niedriger.

Danach erscheint es gerechtfertigt, den Haftungsanteil des M – bei entsprechender Erhöhung des Haftungsanteils des neKV – um 203 EUR also von 919 EUR auf 716 EUR zu reduzieren.

Der Anteil des neKV betrüge also 663 EUR (460 + 203 EUR).

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