Rz. 51

In der Lösung wurde davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung besteht, z.B. weil sich die Kindeseltern einig sind, dass die Kindsmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um sich beispielsweise mit uneingeschränkter Kraft der Kinderbetreuung widmen zu können. Diese Konstellation ist in der Praxis bei beengten finanziellen Verhältnissen eher selten anzutreffen. Die Folge ist, dass es einer kinderbetreuenden Mutter, deren Kind vormittags die Schule (oder einen Kindergarten) besucht, obliegt, zumindest eine Teilzeittätigkeit auszuüben – mit entsprechenden Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt. Könnte im Fallbeispiel F aus einer Teilzeitbeschäftigung monatlich 800 EUR netto erzielen, so würde ihr Unterhaltsanspruch bereits auf 817 EUR absinken.

 

Rz. 52

 

Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Vorabzug Kindesunterhalt: 2.585,50 EUR (3.000 – 414,50 EUR)

Erwerbstätigenbonus des M 2.585,50 × 10 % = 258,50 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.585,50 – 258,50 EUR = 2.327 EUR

Bereinigtes Nettoeinkommen der F: 800 EUR

Erwerbstätigenbonus der F 800 × 10 % = 80 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F 720 EUR (800 – 80 EUR)

Bedarf der F (Halbteilung) = ½ aus 3.047 (2.327 + 720 EUR) = 1.523,50 EUR

Bedürftigkeit der F: 803,50 EUR (1.523,50 – 720 EUR)

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