Rz. 99

Es ist nur ein gegenüber M barunterhaltsberechtigtes Kind (K2) vorhanden.

Dem von ihm betreuten Kind K1 schuldet M keinen Barunterhalt. Bezüglich K1 besteht vielmehr eine Barunterhaltspflicht der F.

 

SüdL

Kindesunterhalt

11. (…)

11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden.

Vgl. auch Nr. 11.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

 

Rz. 100

Eine Höherstufung um eine Stufe ist deshalb geboten. Dies setzt allerdings voraus, dass F den Barunterhalt für K1 tatsächlich leisten kann, und nicht etwa M auch diesen Barunterhalt aufbringen muss.

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