Rz. 12

 

Zur Erinnerung:

Das unverheiratete Kind lebt noch im Haushalt eines Elternteils. Die Frage, ob es über oder unter 21 Jahre alt ist und ob es sich noch in allgemeiner Schulausbildung befindet, also die Frage, ob das volljährige Kind privilegiert ist (teilweise Gleichstellung mit einem minderjährigen Kind), hat keine Bedeutung für den Bedarf, sondern für die Frage, ob eine "gesteigerte" Unterhaltspflicht besteht und damit auch für die Höhe des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie für den Rang des Kindes.

Die Voraussetzungen der Privilegierung[2] volljähriger Kinder sind gesetzlich geregelt.

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

[…]

(2) […] Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. […]

 

Rz. 13

Die Privilegierung hat also insb. Bedeutung für die Höhe des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen. Die Privilegierung führt dazu, dass grds. (vgl. aber Fall 24, § 5 Rdn 22 ff.) nur der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu wahren ist.

 

SüdL

21. Selbstbehalt

[…]

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.

Er beträgt

beim Nichterwerbstätigen 960 EUR
beim Erwerbstätigen 1.160 EUR.

Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430 EUR enthalten.

21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.400 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550 EUR enthalten.

 

Rz. 14

Weitere Bedeutung hat die Privilegierung für den Rang des Unterhaltsberechtigten. Privilegierte Kinder, also Kinder i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 2 stehen an erster Rangstelle.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die […]
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
[2] Maurer, Kindesunterhalt im Übergang zur Volljährigkeit, FamRZ 2018, 873.

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