Rz. 148

 

BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 16

Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) zurückzugreifen ist.

Die Haftungsanteile werden nach der vom Volljährigenunterhalt bekannten Anteilsberechnung bestimmt.

Die Einkommen sind vor der Anteilsberechnung um den angemessenen Selbstbehalt (Sockelbetrag) zu kürzen – in Ausnahmefällen nur um den notwendigen Selbstbehalt.

 

BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 41 f.

Das Oberlandesgericht hat die Anteile der Eltern, mit denen diese sich am Kindesunterhalt zu beteiligen haben, unter Vorwegabzug des sogenannten angemessenen Selbstbehalts ermittelt. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn 34 ff. m.w.N. und vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962 Rn 32)…

Bei einer Quotierung nach dem gesamten Einkommen (Anm.: also ohne Abzug des Sockelbetrages) würden auch solche Einkommensteile in die Anteilsberechnung einbezogen, die von Gesetzes wegen für den Unterhalt nicht zur Verfügung stehen.

… ist auch nicht nur der notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Dies wäre nur bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.

 

BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17

… sind die auf die Eltern entfallenden Unterhaltsanteile zu berechnen, indem das Einkommen grundsätzlich nicht um den notwendigen, sondern um den angemessenen Selbstbehalt bereinigt wird und die den Eltern danach verbleibenden verfügbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt werden. …

Der angemessene Selbstbehalt und somit Sockelbetrag beträgt 1.400 EUR.

Bei M sind deshalb 1.100 EUR (2.500 – 1.400 EUR) in der Anteilsberechnung anzusetzen.

Bei F sind 400 EUR (1.800 – 1.400 EUR) anzusetzen.

Somit ergeben sich folgende Haftungsanteile:

Es stehen 1.500 EUR (1.100 + 400 EUR) zur Verfügung.

Die 1.100 EUR des M sind hiervon 73,3 %.

Die 400 EUR der F sind 26,6 %.

M hat also 73,3 % des Restbedarfs von 809,50 EUR zu tragen: 594 EUR

F hat 26,6 % des Restbedarfs von 809,50 EUR zu tragen: 216 EUR

Oder anders ausgedrückt:

Haftungsanteil von M:

809,50 × 1.100 : (1.100 + 400) = 594 EUR

Haftungsanteil von F:

809,50 × 400 : (1.100 + 400) = 216 EUR

 

BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 16

Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken (vgl. Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 29 und Senatsurteil vom 21.12.2005 – XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015, 1017), findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn 449).

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